1. | Hat ein Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserlärung abgegeben, werden ihm Verstöße von - auch ehemaligen - Mitarbeitern zugerechnet. |
2. | Bei der fehlenden Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum handelt es sich nicht um einen Bagatellverstooß. Eine Vertragsstrafe von € 3.000,00 ist angemessen. |
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2018 zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |