Bei einem Geschäftsschreiben im Vorfeld eines Vertragsschlusses kann die unterbliebene Angabe von Namen und Vornamen des Firmeninhabers keine für den Absender vorteilhafte Wirkung haben. Im Regelfall wird sich ein Verbraucher vor einem Vertragsabschluss keine Gedanken darüber machen, welche natürliche Person Inhaber einer Handelsfirma ist. Dann ist eine derartige Unterlassung ohne Bedeutung für den Wettbewerb. |