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Landgericht Essen Urteil vom 11.02.2009 - 41 O 5/09 - Zur Unvollständigkeit eines Impressums und zur übertriebenen Zahnarztwerbung
 

 

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LG Essen v. 11.02.2009: Zur Unvollständigkeit eines Impressums und zur übertriebenen Zahnarztwerbung

Das Landgericht Essen (Urteil vom 11.02.2009 - 41 O 5/09) hat entschieden:
  1. Es liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn der Benutzer der Seite weder über die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung der Mitarbeiter und den Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen worden ist, noch über die zuständige Aufsichtsbehörde informiert wird.

  2. Das Grundrecht der Berufsfreiheit gestattet auch dem Arzt/Zahnarzt, für sein Gewerbe Werbung zu betreiben. Nicht erlaubt ist allerdings berufswidrige Werbung, die mit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes einhergeht.

  3. Wenn ein Zahnarzt auf seiner Internetseite damit wirbt, die Arbeiten seien deutlich preisgünstiger als im Internet gefertigte Arbeiten, und weiterhin darauf hinweist, dass fünf Jahre Garantie bestehen, ist dies eine Anpreisung, die dem Patienten auf den ersten Blick besonders günstig erscheint. Ein solche Werbung ist unlauter.





Tatbestand:

Der Verfügungskläger und der Verfügungsbeklagte zu 1) sind Zahnärzte, die überregional tätig sind. Die Verfügungsbeklagte zu 2) betreibt eine Zahnklinik, in welcher der Verfügungsbeklagte zu 1) als Zahnarzt tätig ist. Die Verfügungsbeklagten werben in überregionalen Tageszeitungen bundesweit. Außerdem findet sich Werbung der Verfügungsbeklagten auf dem Internetportal e-net, welches von der Firma J1 GmbH betrieben wird. Bei dieser Firma handelt es sich um eine Dentalhandelsgesellschaft, deren Geschäftsführer und Gesellschafter zugleich an einer Firma J2 GmbH beteiligt sind. Geschäftsgegenstand der J2 GmbH ist die Erbringung von Leistungen im Gesundheitswesen. Die Firma erfüllt die Voraussetzungen des § 73 b SGB V, d. h., sie ist berechtigt, Versorgungsverträge über ambulante ärztliche Versorgung mit Krankenkassen zu schließen, § 73 c SGB V. Dementsprechend hat die Firma J2 GmbH mit verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen, überwiegend Betriebskrankenkassen, auch Verträge zur Erbringung von Zahnersatzleistungen und Individualprophylaxe geschlossen. Wegen des Inhalts dieser Verträge wird auf die Anlage K 17 Bezug genommen.

In Ausführung des mit den Betriebskrankenkassen geschlossenen Vertrages (Anlage K 17) hat die Firma J2 GmbH wiederum Verträge mit der J1 GmbH und verschiedenen Zahnärzten, u. a. auch dem Verfügungsbeklagten zu 1) sowie der Verfügungsbeklagten zu 2) geschlossen. Wegen des Inhalts dieser Verträge wird auf die Anlage K 18 verwiesen.

Die Leistungen der J Dental werden auf der Internetseite E Net umworben, dort werden auch die angeschlossenen Zahnärzte im Einzelnen vorgestellt. Insoweit wird verwiesen auf die der Antragsschrift beigefügten Internetausdrucke (Bl. 16-18 GA).

Der Verfügungskläger hält die Geschäftspraktiken der Verfügungsbeklagten in zahlreichen Punkten für unlauter und macht weitreichende Unterlassungsansprüche geltend.

Unter dem 05.01.2009 stellte der Verfügungskläger fest, dass die Verfügungsbeklagten umfassend im Internet für ihr Leistungsangebot werben bzw. werben lassen. Der Verfügungskläger hält die Werbung in folgenden Punkten für unzulässig:
  1. Auf der Internetseite www................de empfiehlt die Antragsgegnerin zu 2) ihren potentiellen Patienten, im Falle einer notwendig werdenden Übernachtung in F die Hotels "C X Hotel Z" und "T Hotel F" in Anspruch zu nehmen. Der Kläger ist der Auffassung, dies verstoße gegen § 15 Abs. 2 der Berufsordnung NW, wonach es dem Zahnarzt untersagt sei, seine zahnärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten.

  2. Sowohl auf der Internetseite www..............de als auch in der Selbstdarstellung auf der Seite e-net fehlten die gemäß § 5 TMG erforderlichen Angaben dazu, welcher Aufsichtsbehörde bzw. Kammer die Verfügungsbeklagten angehören, welche gesetzliche Berufsbezeichnung sie führen und von wem diese Berufsbezeichnung verliehen wurde. Die Verfügungsbeklagten haben inzwischen diese Informationen ergänzt, sie sind jedoch nicht bereit, insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

  3. Der Verfügungskläger ist der Ansicht, der Verfügungsbeklagte zu 1) verstoße gegen das Gebot, den zahnärztlichen Beruf persönlich, eigenverantwortlich und fachlich weisungsunabhängig in Diagnose und Therapie auszuüben. Der Verstoß sei darin zu sehen, dass der Verfügungsbeklagte zu 1) sich dazu verpflichtet habe, mit der Erbringung und/oder Beschaffung zahnärztlicher Leistungen ausschließlich ein bestimmtes Dentallabor zu beauftragen und solchen Patienten, die ein anderes Zahnlabor wünschten, die zahnärztliche Weiterbehandlung zu verweigern. Ferner habe der Verfügungsbeklagte zu 1) sich dazu verpflichtet, bei Patienten keine professionelle Zahnreinigung durchzuführen, wenn zwischen zwei aufeinander folgenden professionellen Zahnreinigungen nicht mindestens ein Zeitraum von sechs Monaten liege. Diese Bindungen ergeben sich - unstreitig - aus dem Vertrag, den der Verfügungsbeklagte zu 1) mit der Firma J2 abgeschlossen hat.

  4. Der Verfügungskläger sieht ferner einen Verstoß gegen § 8 Abs. 5 der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer darin, dass der Verfügungsbeklagte zu 1) die Werbung für sich auf der Internetseite e-net in Anspruch nimmt. Er meint, dies verstoße gegen den Grundsatz, dass es einem Zahnarzt nicht gestattet sei, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen.

  5. Der Verfügungskläger hält es für unlauter, dass der Verfügungsbeklagte zu 1) sich im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages mit der J2 auch dazu verpflichtet hat, umfangreiche Einschränkungen seines Honoraranspruchs in Kauf zu nehmen. So habe er sich verpflichtet, eine professionelle Zahnreinigung zu einem pauschalen Vertragspreis von 50,00 € zu erbringen, im Bereich Zahnersatz muss er sicherstellen, dass dem Patienten bei einem 30 %igen Bonus keinerlei Zuzahlungen entstehen, Implantatleistungen sind zu einem Pauschalpreis zu erbringen, insgesamt habe der Verfügungsbeklagte zu 1) sein Honorar so zu gestalten, dass der Patient nach Maßgabe der festgelegten Bedingungen einen zuzahlungsfreien Zahnersatz erhalte. Dies alles stelle einen grundlegenden Verstoß gegen die Gebührenordnung für Zahnärzte dar.

  6. Schließlich macht der Verfügungskläger geltend, der Verfügungsbeklagte zu 1) betreibe eine berufswidrige, reklamehafte Werbung, indem er plakativ und zum Teil irreführend werbe bzw. werben lasse. Unstreitig befinden sich auf der Internetseite e-net unter der Darstellung des Verfügungsbeklagten zu 1) in der rechten Spalte verschiedene Werbeaussagen, die mit einem roten Haken gekennzeichnet sind. Insoweit wird Bezug genommen auf die Anlage K 15 zur Antragsschrift.

  7. Auf der Internetseite e-net wird den Patienten die Möglichkeit eingeräumt, sich zu der Qualität und Güte des Zahnarztes und seiner zahnärztlichen Behandlung zu äußern. Insoweit wird verwiesen auf den von dem Verfügungskläger überreichten Ausdruck Anlage K 25. Der Verfügungskläger sieht hierin einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Antragsschrift vom 26.01.2009 verwiesen.

Der Verfügungskläger stellt folgende Anträge:
Das Gericht möge im Wege einstweiliger Verfügung Folgendes anordnen:
  1. Die Antragsgegner haben es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, bei geschäftlichen Handlungen auf dem Gebiet der zahnmedizinischen Leistungserbringung,

    1. im Internet gegenüber Verbrauchern in ihrer Eigenschaft als zahnärztliche Leistungserbringer die Übernachtung in bestimmten Hotels zu empfehlen und/oder empfehlen zu lassen, insbesondere wie nachstehend wiedergegeben: ... - Es wird auf Blatt 3 der Gerichtsakte verwiesen -

    2. im Rahmen der zahnärztlichen Berufsausübung Internetseiten zu betreiben und/oder betreiben zu lassen, ohne im Rahmen des Internetangebotes eine Anbieterkennung mit Informationen zur zuständigen Aufsichtsbehörde und/oder zur Kammer, welcher sie angehören und/oder zur gesetzlichen Berufsbezeichnung und dem Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist und/oder zur Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind verfügbar zu halten und/oder verfügbar halten zu lassen,

  2. Der Anspruchsgegner zu 1) hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, bei geschäftlichen Handlungen auf dem Gebiet der zahnmedizinischen Leistungserbringung

    1. sich Dritten gegenüber vertraglich dazu zu verpflichten und/oder verpflichten zu lassen, mit der Erbringung und/oder Beschaffung zahntechnischer Leistungen ausschließlich durch den Dritten benannte und/oder bestimmte zahntechnische Labore und/oder Zahntechniker und/oder Dentalhandelsgesellschaften zu beauftragen, insbesondere wie im als Anlage I beigefügten Vertrag zur Erbringung von Zahnersatzleistungen und Individualprophylaxe nach § 73 c SGB V zwischen der Vertragspartei zu 2) und der J2 GmbH, ...................,.............. geschehen;

    2. sich Dritten gegenüber vertraglich dazu zu verpflichten und/oder verpflichten zu lassen, Patienten, die sich - entgegen einer einmal erklärten Teilnahme zum Strukturvertrag Zahnersatz und/oder Implantatversorgung und/oder Professionelle Zahnreinigung - im Laufe einer zahnärztlichen Behandlung für die die Beauftragung eines von der J1 GmbH verschiedenen Labors oder einer von der J1 GmbH verschiedenen anderen Dentalhandelsgesellschaft entscheiden, die zahnärztliche Weiterbehandlung zu verweigern, insbesondere wie im als Anlage I beigefügten Vertrag zur Erbringung von Zahnersatzleistungen und Individualprophylaxe nach § 73 c SGB V zwischen der Vertragspartei zu 2) und der J2 GmbH, .................., ................ geschehen;

    3. sich Dritten gegenüber vertraglich dazu zu verpflichten und/oder verpflichten zu lassen,

      bei Patienten keine professionelle Zahnreinigung durchzuführen und/oder durchführen zu lassen und/oder eine solche Patienten anzubieten und/oder anbieten zu lassen, wenn zwischen zwei aufeinanderfolgenden professionellen Zahnreinigungen nicht mindestens ein Zeitraum von sechs Monaten liegt, insbesondere wie im als Anlage I beigefügten Vertrag zur Erbringung von Zahnersatzleistungen und Individualprophylaxe nach § 73 c SGB V zwischen der Vertragspartei zu 2) und der J2 GmbH, ..............., ............ geschehen;

    4. sich gegen Entgelt und/oder in sonstiger Weise an dem Internetauftritt unter www..........de der J1 GmbH zu beteiligen, um sich dadurch die Möglichkeit zu verschaffen, einzelne, bei den in Anlage 2 näher bezeichneten Krankenkassen, gesetzlich Versicherte exklusiv zur zahnärztlichen Behandlung zugewiesen zu bekommen;
    5. sich Dritten gegenüber dazu zu verpflichten und/oder verpflichten zu lassen, den von gesetzlich Versicherten außerhalb der befundorientierten Festzuschüsse zu zahlenden Eigenanteil den Versicherten gegenüber höchstens mit dem 2,8fachen GOZ-Satz zu liquidieren;

    6. sich Dritten gegenüber zu verpflichten und/oder verpflichten zu lassen, darauf zu achten, dass der von den gesetzlich Versicherten außerhalb der befundorientierten Festzuschüsse im Rahmen der Teilnahme zum Strukturvertrag Zahnersatz und/oder Implantatversorgung und/oder Professionelle Zahnreinigung zu zahlende Eigenanteil die nach dem Vertrag zur Erbringung von Zahnersatzleistungen und Individualprophylaxe nach § 73 SGB V gewährten erhöhten Festzuschüsse nicht überschreitet;

    7. Empfehlung eines Dritten Folge zu leisten oder Folge leisten zu lassen, den von gesetzlich Versicherten außerhalb der befundorientierten Festzuschüsse zu zahlenden Eigenanteil bei komplizierten Versorgungsformen den Versicherten gegenüber höchstens mit dem 3,0fachen GOZ-Satz zu liquidieren;

    8. für Leistungen von Dentalhandelsgesellschaften und/oder Zahntechnikern in seiner Funktion als approbierter Zahnarzt Werbung zu betreiben und/oder betreiben zu lassen,

      - insbesondere mit der Aussage "Die Patienten sind sehr begeistert eigentlich, wenn ich ihnen so eine J-Variante vorschlage." und/oder "Die Arbeiten sind deutlich preisgünstiger, als im Internet gefertigte Arbeiten und die Patienten haben auch fünf Jahre Garantie auf diese Arbeiten und das ist natürlich etwas, was für den Patienten ganz, ganz wichtig ist." und/oder "Andererseits muss ich auch die Garantie vertreten können und die Arbeiten, die ich bis jetzt von J bekommen habe, sind alle perfekt und ich bin sehr zufrieden und kann auch besten Gewissens die fünf Jahre Garantie geben, auf diese Arbeit",

      und/oder

      - indem er seine Auflistung als approbierter Zahnarzt innerhalb gewerblicher Internetangebote gestattet und/oder eine solche selber vornimmt und/oder vornehmen lässt, wie auf den Seiten der J1 GmbH unter www.................de am 12.01.2009 geschehen;

    9. im Internet gegenüber Verbrauchern für zahnärztliche Behandlungen mit der Werbeaussage

      "Steht bei Ihnen in Kürze eine zahnärztliche Behandlung an?" und "Möchten Sie bei Zahnersatz-Versorgungen Kosten sparen, ohne Kompromisse in der Qualität eingehen zu müssen?" und "Wünschen Sie eine regelmäßige professionelle Zahnreinigung zur Erhaltung Ihrer Zahngesundheit - ohne dafür jedes Mal tief ins eigene Portemonnaie greifen zu müssen?" und "Legen Sie - trotz Preisbewusstsein - großen Wert auf eine fortschrittliche und servicestarke Zahnarztpraxis mit moderner technischer Ausstattung?" und "...dann sind Sie auf diesen Seiten genau richtig!" und "Denn hier erfahren Sie, wie Sie bei zahnärztlichen Behandlungen viel Geld sparen können, ohne auf Qualität und Sicherheit verzichten zu müssen." zu werben und/oder werben zu lassen;

    10. im Internet für sein zahnärztliches Leistungsangebot mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- und/oder Empfehlungsschreiben von Patienten zu werben und/oder werben zu lassen.

Der Verfügungskläger hat zunächst darüber hinaus den Antrag angekündigt, den Antragsgegnern zu untersagen, gegenüber Verbrauchern im Internet mit der Aussage "Die Zahnärzte der Zahnklinik F können auf über 20 Jahre Erfahrung in der Implantologie zurückblicken." für die Erbringung zahnmedizinischer Leistungen zu werben und/oder werben zu lassen, insbesondere wie auf Bl. 4 der Antragsschrift abgebildet.

Hinsichtlich dieses Antrags haben die Verfügungsbeklagten nach Ablauf der ihnen gesetzten Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Beide Parteien haben daraufhin diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt.

Der Verfügungsbeklagten beantragen,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, soweit er sich nicht erledigt hat, zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagten bestreiten zunächst die Aktivlegitimation des Verfügungsklägers mit der Begründung, es bestehe kein echtes Wettbewerbsverhältnis.

Sie sind der Auffassung, das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb sei nicht anzuwenden, weil § 69 Abs. 1 SGB V feststelle, dass die Rechtsbeziehungen durch das SGB abschließend geregelt seien. Die von dem Verfügungskläger gerügte Werbung sei nicht zu beanstanden, im Übrigen liege auch kein Eilfall vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die von den Verfügungsbeklagten eingereichte Schutzschrift, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur zum Teil gerechtfertigt.

Der Verfügungskläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klagebefugt. Denn die Parteien sind Mitbewerber auf dem Gebiet der Zahnheilkunde. Es ist nämlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass die Verfügungsbeklagten bundesweit für ihre Leistungen werben. Damit werden auch solche Patienten angesprochen, die sich im räumlichen Wirkungskreis des Verfügungsklägers aufhalten.

Unterlassungsansprüche des Verfügungsklägers in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang ergeben sich aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG. Zunächst ist festzustellen, dass die Verfügungsbeklagten sich die Art und Weise der Werbung und gewerblichen Darstellung auf den Seiten www.............de und www............de zurechnen lassen müssen, weil die Darstellung der Zahnklinik bzw. des Tätigkeitsbereichs des Verfügungsbeklagten zu 1) dort mit Wissen und Wollen der Verfügungsbeklagten eingestellt worden sind.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auf der Internetseite www............de das vorgehaltene Impressum unvollständig und irreführend war, weil die nach dem TMG erforderlichen Angaben dort nicht enthalten waren. So wurde der Benutzer der Seite weder über die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung der Mitarbeiter und den Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen worden ist, noch über die zuständige Aufsichtsbehörde informiert. Es ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht aus § 5 Abs. 1 TMG einen Wettbewerbsverstoß darstellt, weil es dem Benutzer der entsprechenden Seite erschwert wird, ohne weitere Recherchen seinen Vertragspartner und dessen Status zu erkennen. Die Durchsetzung etwaiger Ansprüche wird dadurch erschwert. Der Wettbewerber verschafft sich einen Vorsprung vor dem Wettbewerber, der die erforderlichen Angaben ordnungsgemäß mit einstellt.

Zwar haben die Beklagten inzwischen die notwendigen Informationen in das Internet eingestellt, sie haben sich jedoch geweigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, weshalb die Wiederholungsgefahr allein durch die Änderung der Internetseite noch nicht ausgeschlossen ist.

Die Kammer hält die von dem Verfügungsbeklagten zu 1) auf der Internetseite eingestellte Werbung für unzulässig, weil sie in der vorgenommenen Art und Weise über eine sachangemessene Information der Patienten hinausgeht.

Das Grundrecht der Berufsfreiheit gestattet auch dem Arzt/Zahnarzt, für sein Gewerbe Werbung zu betreiben. Nicht erlaubt ist allerdings berufswidrige Werbung, die mit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes einhergeht (vgl. hierzu: Hefermehl/Köhler/Bornkamp, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 26. Aufl. § 4 Rn. 11.105, 11.106 mit weiteren Hinweisen). Für die Abgrenzung dahingehend, ob es sich um interessengerechte und sachgemäße Patienteninformation oder um anpreisend, übertrieben und reklamehafte Werbung handelt, ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen. Legt man dies zu Grunde, so erscheinen die Werbeaussagen des Verfügungsbeklagten zu 1) übertrieben und unsachlich. Wenn der Beklagte ausführt, die Arbeiten seien deutlich preisgünstiger als im Internet gefertigte Arbeiten, so ist unklar, auf welcher Grundlage der Beklagte diese Leistungen vergleicht und woher er seine Kenntnis der Preise anderer Zahnärzte bezieht. Auch wenn er darauf hinweist, dass fünf Jahre Garantie bestehen, ist dies eine Anpreisung, die dem Patienten auf den ersten Blick besonders günstig erscheint, während er andererseits sicher davon ausgeht, länger als fünf Jahre von Zahnersatz profitieren zu können. Im Übrigen ist es dem Beklagten zu 1) untersagt, seine Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden, insbesondere Werbung für Produkte anderer Firmen zu betreiben (Hefermehl, a.a.O., Rz. 11.106). Auch hiergegen verstößt der Beklagte zu 1), indem er herausstellt, dass alle Arbeiten der Firma "J" perfekt seien.

Auch die weitere im Urteilstenor im Einzelnen aufgeführte Werbung verstößt gegen das Sachlichkeitsgebot. Die mit roten Haken versehenen Auflistungen, die in der Aussage münden: "Dann sind Sie auf diesen Seiten genau richtig", stellen eine unerwünschte Kommerzialisierung des Arztberufes dar. Die Leistungen des Beklagten zu 1) werden angepriesen, ohne dass der Patient sachliche Informationen erhält. In gleicher Weise unzulässig sind die Dank-, Anerkennungs- und/oder Empfehlungsschreiben von Patienten, die zum Teil anonym in das Internet eingestellt wurden. Auch hierbei handelt es sich nicht mehr um interessengerechte und sachangemessene Informationen.

Die weitergehenden Anträge des Verfügungsklägers sind unbegründet.

Es ist dem Verfügungsbeklagten zu 1) nicht verboten, sich auf den Seiten der J3 GmbH als approbierter Zahnarzt auflisten zu lassen. Hierbei handelt es sich nämlich um eine berufsbezogene Information. Es ist anerkannt, dass Eintragungen beim sog. "Zahnarztsuchservice" nicht zu beanstanden sind (Hefermehl, a.a.O., § 4 Rz. 11.107). Dass der Verfügungsbeklagte für seine Aufführung im Internet an die Firma J ein Entgelt bezahlt hat, ist nicht glaubhaft gemacht.

Soweit die Verfügungsbeklagten ihren Patienten eine Übernachtung in bestimmten Hotels empfehlen, kann dahinstehen, ob es sich hierbei um einen Verstoß gegen § 15 Abs. 2 der Berufsordnung für Zahnärzte handelt. Nach dieser Vorschrift ist es Zahnärzten untersagt, ihre Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden. Selbst wenn man den Verstoß bejahen sollte, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, warum hierdurch der Wettbewerb der Parteien beeinträchtigt sein sollte. Denn der Verfügungskläger hat keinen erkennbaren Nachteil dadurch, dass im Internetauftritt der Beklagten bestimmte Hotels angesprochen werden. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich potentielle Patienten nur deshalb, weil dort zwei Hotelketten genannt werden, eher zu einer Behandlung durch die Verfügungsbeklagten als eine solche durch Verfügungskläger entscheiden könnten. Im Übrigen sprechen aber auch Zweckmäßigkeitserwägungen dafür, dass gerade diese beiden Hotels empfohlen werden, weil sie sich in der Nähe zur Klinik der Beklagten zu 2) befinden und von dort aus gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden können.

Die weiteren geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche sind schon deshalb ausgeschlossen, weil ein unlauteres Verhalten des Verfügungsbeklagten zu 1) im Sinne von § 3 UWG nicht vorliegt. Denn der Beklagte zu 1) verhält sich insoweit gesetzeskonform, als er daran mitwirkt, den im Sozialgesetzbuch vorgesehenen öffentlich rechtlichen Versorgungsauftrag gegenüber den Versicherten zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2006, 1046) schließt demzufolge § 69 SGB V auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus, soweit der Betreffende in Erfüllung des Versorgungsauftrages der gesetzlichen Krankenkassen gegenüber dem Versicherten handelt.

Dem schließt die Kammer sich an. Der Gesetzgeber hat in § 73 c SGB V ausdrücklich vorgesehen, dass die Krankenkassen ihren Versicherten den Abschluss von Versorgungsverträgen anbieten können. Zur Umsetzung dieser Verträge können die Krankenkassen mit Trägern von bestimmten Einrichtungen Einzelverträge schließen. Die weitere Ausführung dieser Verträge wiederum bedingt es, dass die Träger der Einrichtungen sich vertraglich an Ärzte/Zahnärzte/Laboreinrichtungen/Apotheken binden und diesen bestimmte Regeln sowohl in Bezug auf die Leistungserbringung als auch in Bezug auf die Abrechnung der Leistungen vorgeben. Akzeptiert ein Zahnarzt, wie der Verfügungsbeklagte zu 1), derartige Beschränkungen, so wirkt er letztlich an der Ausführung des Gesetzes mit, ohne diese Einschränkungen wären nämlich derartige Versorgungsverträge sinnvoll nicht durchführbar. Dann aber kann das Handeln eines "Vertragszahnarztes" selbst dann, wenn es möglicherweise gegen landesspezifische Verordnungen verstoßen sollte, nicht wettbewerbswidrig sein.

Hinzu kommt Folgendes: Letztlich zielen die vom Kläger gestellten Anträge, soweit sie den gem. § 73 c SGB V geschlossenen Vertrag betreffen, darauf ab, seinem Mitbewerber die Beteiligung an derartigen Versorgungsverträgen untersagen zu lassen und dadurch eine Umsetzung des Gesetzes zu unterbinden. Dies ist aber keine Problematik, die sich anhand der Regelungen des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb messen und beurteilen lässt, sondern eine solche, die die gesetzeskonforme Anwendung des § 73 c SGB V und dessen Verfassungsgemäßheit betrifft.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 ZPO.

Die Kammer hat einen Gesamtstreitwert von 250.000,00 € zu Grunde gelegt, im Verhältnis zur Verfügungsbeklagten zu 2) sieht die Kammer einen Wert von 50.000,00 € als angemessen an, weil die Beklagte zu 2) nur im Rahmen der ersten Anträge am Verfahren beteiligt ist. Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, sind die Kosten den Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. Denn sie wären unterlegen, wenn sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hätten. Sie haben auch Veranlassung zum Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegeben, weil die Unterlassungserklärung nicht innerhalb der vom Verfügungskläger gesetzten Frist abgegeben wurde. Unter Berücksichtigung der § 91 a-Entscheidung wertet die Kammer das Unterliegen des Verfügungsbeklagten zu 1) gegenüber dem Verfügungskläger mit 1/4, das Unterliegen der Verfügungsbeklagten zu 2) mit 2/3.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.







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