1. | Nach Artikel 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie werden als wesentlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Zu solchen Informationen gehören nach Anhang II zu dieser Vorschrift gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. |
2. | Nach nationalem Recht liegt immer dann schon ein nicht nur unwesentlicher Verstoß vor, wenn europarechtlich vorgeschriebene Pflichtangaben unterbleiben. Das gilt auch für die Handelsregistereintragung und die Registernummer. Eine Unterscheidung danach, welche der Pflichtangaben, die der Gesetzgeber in dem TMG für erforderlich hält, wesentlich sind und welche nicht, verbietet sich.
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