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Landgericht Erfurt Urteil vom 10.04.2008 - 2 HK O 44/08 - Unwesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch abgekürzte Vornamen

LG Erfurt v. 10.04.2008: Zur fehlenden Wettbewerbswidrigkeit des Fehlens eines vollständigen Vornamens bei der Anbieterkennzeichnung


Das Landgericht Erfurt (Urteil vom 10.04.2008 - 2 HK O 44/08) hat entschieden:

   Soweit ein Anbieter mit der Angabe der lediglich abgekürzten Vornamen seiner Informationspflicht gemäß § 5 TMG nicht nachkommt, ist dieser Verstoß nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer im Sinne von § 3 UWG mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.




Siehe auch
Anbieterkennzeichnung
und
Bagatellverstoß


Zum Sachverhalt:


Der Verfügungskläger (Kläger) ist Detektiv und bietet seine Dienstleistung im Internet an. Die Verfügungsbeklagte (Beklagte) bietet ebenfalls Dienstleistungen einer Detektei mit Sitz in Arnstadt an. Ihre Dienstleistung bewirbt sie ebenfalls im Internet.

Unter der Internetadresse www… stellte die Beklagte ihre Tätigkeiten näher dar. Über einen Menüpunkt gelangte man zum Thema „Impressum“, wo für die Beklagte lediglich der Inhaber mit abgekürztem Vornamen eingetragen war.

Mit Schreiben vom 29.02.2003 mahnte der Kläger die Beklagte ab und rügte die fehlende Angabe zur vertretungsberechtigten Person sowie die fehlende Angabe des jeweiligen Vornamens der genannten Personen.

Als Reaktion auf dieses Schreiben fügte die Beklagte den Begriff „Geschäftsführer“ und darunter die ausgeschriebenen Vor- und Zunamen ein.

Der Kläger ist der Auffassung, in der unvollständigen Angabe über den oder die Vertretungsberechtigten der GbR und nur den Vornamen der genannten … liege eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne der § 4 Nr. 11 i.V.m. 3 UWG.

Gegen die vom Kläger beantragte einstweilige Verfügung setzte sich die Beklagte mit der Auffassung zur Wehr, die Informationspflichten des §§ 5 Abs. 1 TMG seien erfüllt, der vorliegende vermeintliche Wettbewerbsverstoß überschreite nicht die Bagatellklausel des § 3 UWG.

Der Antrag blieb erfolglos.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 8 I, III Nr. 1 i.V.m. 3, 4 Nr. 11 UWG zu.

Das Unterlassenbegehren scheitert daran, dass die fehlende Angabe der Vornamen der Gesellschafter der Beklagten letztlich nur als Bagatellverstoß zu werten ist.

Gemäß §§ 4 Nr. 11, 3 UWG liegt eine unlautere Wettbewerbshandlung vor, wenn ein Mitbewerber einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Unzulässig sind Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstigen Markteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, § 3 UWG.

Gemäß § 5 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien als Information u.a. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Diese Informationspflichten dienen grundsätzlich dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten und stellen daher Markverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar (BGH GRUR 2007, 159).

Unterstellt, § 5 I Nr.1 TMG verlange auch die Angabe des vollständigen Vornamens, mag die Benennung der als Inhaber benannten Personen mit … die Information des vollständigen Vornamens vorenthalten, ein Verstoß gegen die Informationspflicht gem. § 5 I Nr. 1 TMG mit wettbewerbsrechtlicher Relevanz liegt hierin nicht.

Entgegen der Auffassung des Klägers besteht für eine GbR, die keine juristische Person ist, auch keine Pflicht zur Angabe des Vertretungsberechtigten. Dies folgt ohne weiteres daraus, dass in der Regel alle Gesellschafter gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt sind.

Soweit die Beklagte mit der Angabe der lediglich abgekürzten Vornamen ihrer Informationspflicht gemäß § 5 TMG nicht nachgekommen sein sollte, ist dieser Verstoß nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer im Sinne von § 3 UWG mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.




In § 3 UWG wird mit der Formulierung „zum Nachteil“ zum Ausdruck gebracht, dass die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um ihrer selbst Willen geschützt wird, sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen. Darüber hinaus muss die Verfälschung des Wettbewerbs „nicht unerheblich“ sein, also die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interessen der geschützten Personenkreise. Die Verfolgung von Bagatellfällen, woran kein schützwürdiges Interesse der Allgemeinheit besteht, soll hiermit ausgeschlossen werden.

Die Feststellung, ob ein Wettbewerbsverstoß geeignet ist, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu verfälschen, setzt eine nach objektiven und subjektiven Momenten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffende Wertung voraus (OLG Koblenz GRUR-RR 2007, 23 ff.). Bei dieser Prüfung ist dementsprechend eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller vom Schutzzweck der Norm erfassten Umstände vorzunehmen. Neben Art und Schwere des Verstoßes sind die zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie der Schutzzweck des Wettbewerbsrechts einzubeziehen.



Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze ist der hier in Rede stehende Verstoß nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer mehr als nur unerheblich im Sinne von § 3 UWG zu beeinträchtigen.

Die nach § 5 TMG geforderten Informationspflichten stellen die Umsetzung des Art. 5 der „E-Commerce Richtlinie“ (RL 2000/31/EG) dar. Zielsetzung ist der Schutz der Verbraucher durch die Schaffung von Transparenz im Bereich der Telemedien (BT-Drs.14/6098, S. 21). Die Allgemeinheit soll über den jeweiligen Diensteanbieter aufgeklärt werden. Dies ist im Bereich des Internets notwendig, da ohne die nach § 5 TMG vorzuhaltenden Informationen die Anbieter von Telemedien nicht ohne weiteres identifiziert werden und weitgehend anonym bleiben könnten. Sowohl der Verbraucher als auch die Unternehmen, die mit dem Anbieter in geschäftlichen Kontakt treten möchten, haben ein grundsätzlich berechtigtes Interesse, zu erfahren, wer hinter einem bestimmten Angebot steht.

Vorliegend fehlen lediglich die ausgeschriebenen Vornamen der Gesellschafter der Personengesellschaft. Mit der Angabe des Initialbuchstaben des Vornamens und den nachfolgenden Nachnamen sind die weiteren Marktteilnehmer im Stande, den Anbieter unter der genannten Anschrift zu identifizieren. Nun ist es richtig, dass sofortige und vollständige Aufklärung über den wahren Anbieter der volle Namenszug in Verbindung mit der Anschrift schafft. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass der informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsmarktteilnehmer der abgekürzten Angabe des Vornamens eine für sein weitere Entscheidung maßgebliche Bedeutung beimisst. Für ihn ist der Anbieter bezeichnet und ausreichend individualisierbar. Die Namensangaben, mag sich auch nur der abgekürzte Vorname finden, stimmen mit der Erwartung zu persönlichen Angaben des Diensteanbieters überein. Nicht anzunehmen ist, dass diese verkürzte Namensangabe geeignet ist, auf die Kaufentscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers Einfluss zu nehmen, seine Fähigkeit, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

Liegen die Dinge aber so, handelt es sich um einen Bagatellverstoß, der wettbewerbsrechtlich irrelevant ist. ..."

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