1. | Auch bei Angeboten im Internet sind für die Anwendung der PAngV Ausnahmeregelung bei Angebot und Werbung, die nur an gewerbliche Unternehmen gerichtet sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV), die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. So richtet sich das Internet-Angebot eines "deutschen Eintragungsservices für Gewerbetreibende" mit "professionellem Eintrag in Suchmaschinen für Unternehmen" nur an gewerbliche Unternehmen und nicht an private Letztverbraucher. Hierfür sind bei einer Website mit Unterseiten auf das Angebot und dessen Darstellung insgesamt auf der Website abzustellen und nicht einzelne Elemente auf einer Unterseite herauszugreifen. |
2. | Bei einer Website mit Unterseiten müssen Betreiberhinweise im Sinne des § 6 TDG nicht auf jeder Unterseite wiederholt werden, sie sind „unmittelbar erreichbar“, wenn sie auf der Hauptseite stehen, auf die man mit einem „Klick“ gelangt oder zurückkehren kann. |
im Internet auf der Website http://www.....de/start.html ohne die Angabe des Endpreises zu werben und/oder werben zu lassen; |
die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 4. Oktober 2002 (312 O 517/02) für unzulässig zu erklären. |
die Klage abzuweisen. |
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils dem in erster Instanz gestellten Klageantrag stattzugeben. |
die Berufung zurückzuweisen. |
"Des weiteren bieten Sie auf der Seite ' http://www.....de/longo-tipps.html ' verschiedene Links zu anderen Webangeboten an und bezeichnen die Angebote jeweils als 'Empfehlung'. Bei diesen 'empfohlenen' Webangeboten handelt es sich jedoch tatsächlich um Ihre eigenen Angebote, insbesondere um Ihr Angebot unter der Domain ' www.....de '. Sie vermitteln den Eindruck, Ihr Angebot unter ' www.....de ' würde von einem Dritten empfohlen werden. Dieser Eindruck entsteht unter anderem dadurch, dass auf Ihrer Website ' www.---.de ' nicht erkennbar ist, wer der Anbieter des Teledienstes tatsächlich ist. Damit verstoßen Sie bereits gegen § 6 Teledienstegesetz (TDG). Hiernach sind unter anderem mindestens der Name und die Anschrift, unter der ein Betreiber niedergelassen ist, sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Die entsprechende Seite ist diesem Schreiben als Anlage 7 beigefügt." |
"7. (der Beklagte) ... unterlässt es ab sofort, im Internet auf der Seite http://www.....de/xxx-tipps.html Namen und Anschrift, unter der er als Betreiber niedergelassen sind sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten." |