1. |
Im Falle von Einzelkaufleuten, den im Handelsgesetzbuch (HGB) aufgeführten Personengesellschaften, Partnerschafts- und Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften erfolgt die erforderliche Information des Verbrauchers über die Rechtsform in der Regel bereits dadurch, dass diese gesetzlich dazu verpflichtet sind, in ihren Namen (ihre Firma) einen Rechtsformzusatz als Namensbestandteil (Firmenbestandteil) mitaufzunehmen (vgl. § 19 Abs. 1 HGB, § 2 Abs. 1 Satz 1 PartGG, § 4 Satz 1 GmbHG, § 4 AktG, § 3 Satz 1 GenG), und § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Angabe des vollständigen Namens (der vollständigen Firma) verlangt.
|
2. |
Gesellschaften bürgerlichen Rechts dürfen einen eigenen Namen führen (Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. [2020], § 705 Rdnr. 25). Es ist dabei allerdings umstritten, ob die Gesellschaft – gesellschaftsrechtlich – dazu verpflichtet ist, in einen solchen Namen auch einen Rechtsformzusatz mitaufzunehmen (vgl. zum Streitstand: MüKoBGB/Schäfer, 7. Aufl. [2017], § 705 Rdnr. 274). Einer Beantwortung dieser gesellschaftsrechtlichen Frage bedarf es hier nicht. Sollte es Gesellschaften bürgerlichen Rechts gesellschaftsrechtlich erlaubt sein, einen Namen ohne Rechtsformzusatz zu führen, und führt eine Gesellschaft einen solchen Namen ohne Rechtsformzusatz, ist sie jedenfalls lauterkeitsrechtlich dazu verpflichtet, in den Fällen des § 5a Abs. 3 UWG – also im Falle einer „Aufforderung zum Kauf“ – zusätzlich zu ihrem Namen auch in geeigneter Form auf ihre Rechtsform hinzuweisen.
|