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Auslands-Gesellschaft - ausländische GmbH

Auslands-Gesellschaft - ausländische Kapitalgesellschaft mit Deutschlandbezug - Limited - US-Incorporation




Gliederung:


-   Allgemeines
-   EuGH-Rechtsprechung
-   Rechtsfähigkeit nach Sitzverlegung nach Deutschland
-   Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung
-   Limited englischen Rechts - Ltd.
-   Incorporation amerikanischen Rechts - Inc.



Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Gesellschaftsrecht und Onlinehandel

Die GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die deutsche GmbH mit Auslandsbezug

Ausländischer GmbH-Geschäftsführer

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - GmbH light oder Mini-GmbH

BayObLG v. 19.12.2002:
Einer innerhalb der EU gegründeten rechtsfähigen Kapitalgesellschaft kann die die Grundbuchfähigkeit in Deutschland auch dann nicht verwehrt werden, wenn der tatsächliche Verwaltungssitz in Deutschland ist.

BGH v. 29.01.2003:
Zur Partei- und Prozessfähigkeit einer in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründeten Gesellschaft mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrages.

BGH v. 13.03.2003:
Eine Gesellschaft, die unter dem Schutz der im EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit steht, ist berechtigt, ihre vertraglichen Rechte in jedem Mitgliedsstaat geltend zu machen, wenn sie nach der Rechtsordnung des Staates, in dem sie gegründet worden ist und in dem sie nach einer eventuellen Verlegung ihres Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedsstaat weiterhin ihren satzungsmäßigen Sitz hat, hinsichtlich des geltend gemachten Rechts rechtsfähig ist.

OLG Zweibrücken v. 26.03.2003:
Einer innerhalb der EU gegründeten rechtsfähigen Kapitalgesellschaft kann die die Grundbuchfähigkeit in Deutschland auch dann nicht verwehrt werden, wenn der tatsächliche Verwaltungssitz in Deutschland ist.

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EuGH-Rechtsprechung:


EuGH v. 05.11.2002 (Überseering):
Es verstößt gegen die Artikel 43 EG und 48 EG, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.

Macht eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats gegründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch, so ist dieser andere Mitgliedstaat nach den Artikeln 43 EG und 48 EG verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungstaats besitzt.



EuGH v. 05.11.2002 (Centros):
Ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmäßig errichtet worden ist, aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet, verstößt gegen die Artikel 52 und 58 des Vertrages, wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu errichten und damit das dortige Recht über die Errichtung von Gesellschaften zu umgehen, das höhere Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals stellt. Das Recht, eine Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats zu errichten und in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen zu gründen, folgt nämlich im Binnenmarkt unmittelbar aus der vom Vertrag gewährleisteten Niederlassungsfreiheit, so dass es für sich allein keine missbräuchliche Ausnutzung des Niederlassungsrechts darstellen kann, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der eine Gesellschaft gründen möchte, diese in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtliche Vorschriften ihm die größte Freiheit lassen, und in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen gründet.

EuGH v. 03.10.2006:
Eine innerstaatliche Regelung, nach der ein Mitgliedstaat für die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Kreditvergabe im Inland durch ein in einem Drittstaat ansässiges Unternehmen eine vorherige Erlaubnis vorschreibt und diese Erlaubnis u. a. dann zu versagen ist, wenn das betreffende Unternehmen nicht seine Hauptverwaltung oder eine Zweigstelle im Inland hat, berührt vorwiegend die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Artikel 49 ff. EG. Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat kann sich nicht auf diese Bestimmungen berufen.

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Rechtsfähigkeit nach Sitzverlegung nach Deutschland:


OLG Düsseldorf v. 10.09.1998:
Für die Frage der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person ist deren Personalstatut entscheidend, d.h. die Rechtsordnung, die für ihre Rechtsverhältnisse maßgeblich ist. Die Sitztheorie gilt auch in den Fällen, in welchen eine nach dem Recht des sogenannten Wegzugsstaats gegründete und zunächst dort ansässige juristische Person ihren Verwaltungssitz auf das Gebiet der Bundesrepublik als Zuzugsstaat verlegt. Die juristische Person besteht nur dann unter Wahrung ihrer Identität fort, wenn dies sowohl nach dem Recht des Wegzugs – als auch des Zuzugstaates statthaft ist; ansonsten ist nur eine Neugründung nach inländischem Recht möglich.

BGH v. 30.03.2000:
Vorlagefragen an den EuGH zur Rechts- und Parteifähigkeit von im Ausland gegründeten Gesellschaften

OLG Celle v. 10.12.2002:
Nach der sog. Sitztheorie beurteilt sich die Frage, ob eine Gesellschaft rechtsfähig ist, nach demjenigen Recht, das am Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes gilt, so dass eine nach (ausländischem Recht gegründete) Private Limited Company, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland nimmt, hier nicht als rechtsfähig anerkannt werden kann, weil das deutsche Recht keine Private Limited Company kennt. Eine solche Gesellschaft kann deshalb auch nicht als Inhaberin einer inländischen Zweigniederlassung in das Handelsregister eingetragen werden. Soll nämlich eine Zweigniederlassung einer ggf. auch ausländischen Kapitalgesellschaft (vgl. § 13 e HGB) eingetragen werden, setzt dies voraus, dass die betreffende Gesellschaft rechtlich besteht, also rechtsfähig ist. Hat eine Gesellschaft aber im Ausland keinen Verwaltungssitz, sondern nur einen statutarischen Sitz, so kann sie nach dem Recht des Gründungsstatus zwar rechtsfähig sein. Aus der Sitztheorie folgt aber, dass sie im Inland nicht als rechtsfähig anerkannt werden kann. Bis zur Entscheidung des EuGH ist das Verfahren auszusetzen.



BGH v. 13.03.2003:
Eine Gesellschaft, die unter dem Schutz der im EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit steht, ist berechtigt, ihre vertraglichen Rechte in jedem Mitgliedsstaat geltend zu machen, wenn sie nach der Rechtsordnung des Staates, in dem sie gegründet worden ist und in dem sie nach einer eventuellen Verlegung ihres Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedsstaat weiterhin ihren satzungsmäßigen Sitz hat, hinsichtlich des geltend gemachten Rechts rechtsfähig ist.

OLG Nürnberg v. 13.02.2012:
Die Verlegung des Satzungs- und Verwaltungssitzes einer ausländischen Kapitalgesellschaft (hier: Société à responsabilité limitée luxemburgischen Rechts) nach Deutschland unter identitätswahrendem Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft deutschen Rechts (hier: GmbH) ist nach deutschem Sachrecht unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn das Sachrecht des Gründungsstaates eine solche Sitzverlegung zuließe.

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Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung:


Scheinsitz - Scheinwohnsitz - Briefkastenfirma - Oder Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung?
BFH v. 16.12.1998:
Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO 1977) einer ausländischen Kapitalgesellschaft kann sich (hier: im Bauleistungsgewerbe) in der Wohnung ihres Geschäftsführers oder in Baucontainern befinden.

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Limited englischen Rechts - Ltd.:


OLG Frankfurt am Main v. 23.06.1999:
Für die Bestimmung der Rechts- und Parteifähigkeit einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist die Gründungstheorie anzuwenden, wenn die im Ausland (hier: Großbritannien) tätige Gesellschaft überhaupt keinen tatsächlichen Verwaltungssitz hat.

OLG Hamm v. 11.04.2014:
Die im Gründungsstaat erloschene englische Limited besteht in Deutschland als Rest- oder Spaltgesellschaft fort, solange sie noch Vermögen besitzt, das ansonsten keinem Rechtsträger zugeordnet werden kann. - Die Rest- oder Spaltgesellschaft unterliegt grundsätzlich dem deutschen Gesellschaftsrecht. Sie wird regelmäßig in der Rechtsform einer OHG oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt. - Diese Einordnung scheidet aus, wenn die Gesellschaft nur über einen einzigen Gesellschafter verfügt hat. In diesem Falle wird sie als Einzelunternehmen des früheren Gesellschafters fortgeführt. Dieser wird Rechtsnachfolger und Inhaber ihrer inländischen Forderungen.

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Incorporation amerikanischen Rechts - Inc.:


OLG Hamm v. 24.04.2002:
In der Bundesrepublik Deutschland gilt als Anknüpfungspunkt für das Personenstatut juristischer Personen grundsätzlich der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung (Sitztheorie). Durch Art. XXV Abs. 5 S. 2 Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 wird für in den Vereinigten Staaten errichtete Gesellschaften nicht abweichend davon auf die Gründungstheorie verwiesen; diese Regelung enthält keine Kollisionsnorm des internationalen Privatrechts.

BGH v. 29.01.2003:
Zur Partei- und Prozessfähigkeit einer in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründeten Gesellschaft mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrages.

OLG Koblenz v. 16.10.2003:
Eine in dem US-Bundesstaat Delaware nach dortigem Recht ordnungsgemäß gegründete und noch bestehende Kapitalgesellschaft ist auch in der Bundesrepublik Deutschland rechtsfähig. Das auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 5 S. 2 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags vom 29. Oktober 1954 im Vergleich zu den USA geltende Gründungsrecht wird von dem sog. genuine-link-Erfordernis nicht überlagert.

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