Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Hamm Urteil vom 24.04.2002 - 8 U 87/01 - Partei- und Prozessfähigkeit einer nach amerikanischem Recht gegründeten Gesellschaft

OLG Hamm v. 24.04.2002: Zur Partei- und Prozessfähigkeit einer nach amerikanischem Recht gegründeten Gesellschaft


Das OLG Hamm (Urteil vom 24.04.2002 - 8 U 87/01) hat entschieden:
  1. In der Bundesrepublik Deutschland gilt als Anknüpfungspunkt für das Personenstatut juristischer Personen grundsätzlich der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung (Sitztheorie). Durch Art. XXV Abs. 5 S. 2 Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 wird für in den Vereinigten Staaten errichtete Gesellschaften nicht abweichend davon auf die Gründungstheorie verwiesen; diese Regelung enthält keine Kollisionsnorm des internationalen Privatrechts.

  2. Es gibt keine Vermutung dafür, dass sich der Verwaltungssitz einer ausländischen juristischen Person in dem Staat befindet, nach dessen Recht die Gesellschaft erkennbar organisiert ist.



Siehe auch Die deutsche GmbH mit Auslandsbezug und Die GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung


Gründe:

Die Klägerin, die behauptet, als Incorporation wirksam nach dem Recht des US-​amerikanischen Bundesstaates Florida gegründet zu sein, war an der S &T Werkzeuge und Produktvermessung GmbH mit einem Geschäftsanteil von 50.000,00 DM beteiligt. Durch Kauf- und Abtretungsvertrag vom 31.07.1995 (UR-​Nr. 381/1995 des Notars X in I) verkaufte sie diesen Geschäftsanteil über 50.000,00 DM an den Beklagten zu einem Kaufpreis von 50.000,00 DM. Gleichzeitig übertrug sie den Geschäftsanteil an den Beklagten.

Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, rechts- und damit parteifähig zu sein. Dazu hat sie behauptet, am 01. September 1993 gegründet und wirksam registriert worden zu sein. Sie übe ihre Tätigkeit auch von einem Büro in Florida aus.

Sie hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.02.1996 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin in Abrede gestellt. Er hat die wirksame Gründung der Klägerin in Florida bestritten und zudem die Auffassung vertreten, dass sich die Rechtsfähigkeit der Klägerin entsprechend der Sitztheorie nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland bestimme, da die Klägerin allein in Deutschland ihren Verwaltungssitz habe.

In der Sache hat der Beklagte behauptet, die Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag vom 31.07.1995 sei nachträglich entfallen. Durch die Vereinbarung vom 13.09.1995 zwischen der Klägerin und der Firma C GmbH &Co. KG sei der Kaufpreis für den Geschäftsanteil auf Null reduziert worden, während gleichzeitig der Kaufpreis für den Erwerb von Maschinen durch die Firma C GmbH &Co. KG von 50.000,00 DM auf 100.000,00 DM erhöht worden sei.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.02.1996 zu zahlen. Es hat die Parteifähigkeit der Klägerin bejaht und den geltend gemachten Kaufpreisanspruch für begründet gehalten. Es könne dahinstehen, ob die Parteien eine Abänderung des Vertrages vom 31.07.1995 wirksam vorgenommen hätten, da eine solche Vereinbarung jedenfalls formunwirksam gewesen wäre. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung strebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung an. Er vertieft sein Vorbringen, wonach die Klage mangels Parteifähigkeit der Klägerin unzulässig sei. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des zweiten Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.01.2001 in dem Rechtsstreit C GmbH &Co. KG gegen I Investment Incorporated (2 U 159/00), die durch Nichtannahme der dagegen gerichteten Revision durch den BGH (VIII ZR 72/01) rechtskräftig geworden ist, meint der Beklagte, dass sich die Rechtsfähigkeit der Klägerin nach deutschem Personalstatut richte. Nach deutschem Recht sei eine "Incorporated" nicht existent und damit nicht parteifähig. Es gelte die sogenannte Sitztheorie. Der effektive Verwaltungssitz der Klägerin habe sowohl bei deren Gründung als auch in der Folgezeit in Deutschland gelegen. Irgendwelche geschäftliche Aktivitäten oder sonstige Umstände, die auf einen effektiven Verwaltungsitz der Klägerin in Florida schließen ließen, habe es zu keiner Zeit gegeben und seien auch nicht substantiiert dargelegt worden. Unabhängig davon bestreitet der Beklagte die wirksame Gründung der Klägerin nach dem Recht des US-​Bundesstaates Florida.

Der Beklagte bestreitet weiterhin eine wirksame Prozessvollmacht der gegnerischen Prozessbevollmächtigten.

In der Sache meint der Beklagte, dass eine vertragliche Verpflichtung schon mangels Rechtsfähigkeit der Klägerin nicht begründet worden sei. Darüber hinaus bestreitet er, dass der an ihn abgetretene Gesellschaftsanteil nicht mit Rechten Dritter belastet sei. Schließlich behauptet der Beklagte, dass die Parteien in einer Vereinbarung vom 19.09.1995 in Abänderung des Vertrages vom 31.07.1995 die unentgeltliche Übertragung der Geschäftsanteile geregelt hätten. Der ursprüngliche Kaufpreis von 50.000,00 DM habe nunmehr durch Erhöhung des von der Firma C GmbH &Co. KG geschuldeten Kaufpreises für Maschinen erbracht werden sollen. Diese Vereinbarung sei nicht formbedürftig gewesen.

Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage durch Prozessurteil, hilfsweise abändernd die Klage durch Sachurteil abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. In Bezug auf ihre Rechtsfähigkeit vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die von der herrschenden Meinung für die Bestimmung des maßgeblichen Personalstatuts vertretene Sitztheorie nicht mehr aufrechtzuerhalten sei. Diese widerspreche europarechtlichen Bestimmungen, was sich nach Art. 3 GG auch auf Drittstaaten auswirke. Zudem finde im Verhältnis zu den USA ohnehin nach Art. XXV Abs. 5 S. 2 des Freundschafts-​, Handels- und Schifffahrtsvertrages aus dem Jahre 1954 die Gründungstheorie Anwendung. Unabhängig davon, so behauptet die Klägerin, habe sie ihren Verwaltungssitz in den USA und sei somit auch bei Anwendung der Sitztheorie rechtsfähig. Sie habe in Florida im Jahre 1996 ein Auto erworben und sei zudem Eigentümerin einer Immobilie dort.

In der Sache bestreitet die Klägerin die behauptete Abänderung des Vertrages vom 31.07.1995 und meint zudem, diese wäre formunwirksam gewesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin ist nicht rechtsfähig, so dass ihre Klage in Abänderung des angefochtenen Urteils als unzulässig abzuweisen war.

Das Personalstatut der Klägerin bestimmt sich entsprechend der sogenannten Sitztheorie nach dem tatsächlichen Sitz ihrer Hauptverwaltung. Dass dieser sich im US-​Bundesstaat Florida, dem Ort ihrer Gründung, befindet, vermag der Senat nicht festzustellen.

1. Nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, gilt in der Bundesrepublik Deutschland als Anknüpfungspunkt für das Personalstatut juristischer Personen der tatsächliche Sitz ihrer Hauptverwaltung. Die Frage, ob eine juristische Person rechtsfähig ist, richtet sich somit nach demjenigen Recht, das am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes gilt (BGHZ 97, 269, 271; BGH ZIP 2000, 967; Palandt-​Heldrich, 61. Aufl., Anhang zu Art. 12 EGBGB Rn. 2; MünchKomm-​Kindler, 3. Aufl., IntGesR Rn. 312 ff.).

Die von der Klägerin gegen die Berechtigung der "Sitztheorie" erhobenen Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des BGH vom 30.03.2000 an den EuGH (ZIP 2000, 967, 969) die Unvereinbarkeit der Sitztheorie mit der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit in Art. 52, 58 EGV anspricht, ist dieser Gesichtspunkt für den Streitfall nicht erheblich. Die mit dem Vorlagebeschluss gestellte Frage hat eine spezifisch europarechtliche Grundlage; es geht um die Vereinbarkeit von nach deutschem Recht entwickelten Grundsätzen mit dem EG-​Vertrag in den Fällen der Sitzverlagerung innerhalb der EU. Die Klägerin ist jedoch nicht in einem Land der Europäischen Union gegründet worden, sondern in den USA, so dass sie sich unmittelbar auf europarechtliche Schutzvorschriften nicht berufen kann. Das verkennt auch die Klägerin nicht, meint jedoch, eine ungleiche Behandlung mit Gesellschaften aus dem Bereich der Europäischen Union verstieße gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 GG. Dem kann der Senat nicht folgen. Art. 3 Abs. 1 GG untersagt, wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln. Selbst wenn im Verhältnis zu juristischen Personen innerhalb der europäischen Union die Sitztheorie keine Anwendung mehr finden könnte, erforderte dies nicht die Übertragung auf juristische Personen, die außerhalb der europäischen Union gegründet worden sind. Letztere unterfallen gerade nicht dem Diskriminierungsverbot, das allein für den Geltungsbereich des EG-​Vertrages normiert worden ist. Somit liegen wesentlich ungleiche Sachverhalte vor, deren Gleichbehandlung durch Artikel 3 Abs. 1 GG nicht gefordert wird.

Die Anknüpfung an den Sitz der juristischen Person zur Ermittlung des Personalstatuts steht auch nicht im Gegensatz zu Art. XXV Abs. 5 S. 2 des Freundschafts-​, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29.04.1954. Dort heißt es:
Gesellschaften, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind, gelten als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt.
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob diese Formulierung des Staatsvertrages auf die Gründungstheorie verweist oder ob lediglich das nationale Kollisionsrecht bestätigt wird, wonach die ausländische Gesellschaft anerkannt wird, wenn die Anforderungen der Sitztheorie erfüllt sind ( für Begründung der Gründungstheorie: OLG Zweibrücken, NJW 1984, 2168; OLG Düsseldorf, WM 1995, 808 = IPRax 1996, 128; MünchKomm-​Kindler, 3. Aufl. IntGesR Rn. 238; MünchKomm-​Ebenroth EGBGB, IPR nach Art. 10 Rn. 124 f.; Ebenroth-​Bippus, NJW 1988, 2137; Ulmer, IPRax 1996, 100; gegen die Begründung der Gründungstheorie: Staudinger-​Großfeld IntGesR (1998) Rn. 210; Kegel-​Schurig, Internationales Privatrecht, 8. Aufl. § 17 II 5 c); Berndt, JZ 1996 187; Lehner, RIW 1988, 201, 208; Ebke, RabelsZ 1998, 195, 211). Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung, wonach durch Art. XXV Abs. 5 S. 2 des deutsch-​amerikanischen Freundschafts-​, Handels- und Schifffahrtsvertrages vom 29.10.1954 keine Kollisionsnorm des internationalen Privatrechts geschaffen worden ist. Eine am Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung führt zu diesem Ergebnis.

Der Text der Regelung betrifft die Anerkennung von Gesellschaften, die nicht nur gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils errichtet worden sind, sondern auch "in dessen Gebiet". Diese Formulierung deutet auf den Sitz der Gesellschaft hin und rechtfertigt keineswegs zwingend die Annahme, dass sich der Personalstatus dieser Gesellschaften allein nach dem Ort der Gründung richten soll. Dafür, dass der Staatsvertrag das auf die Rechtsverhältnisse ausländischer Gesellschaften anwendbare Recht in Abkehr vom eigenständigen nationalen Kollisionsrecht regeln sollte, ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte in dem Vertrag, noch wird darauf in den Motiven hingewiesen (vgl. Berndt, JZ 1996, 187, 189). Auch der Zweck des deutsch-​amerikanischen Vertrages aus dem Jahre 1954, die Gewährleistung der Inländergleichbehandlung sowie der unbedingten Meistbegünstigung ist zum einen nicht auf kollisionsrechtliche Fragen gerichtet und erfordert zum anderen nicht, dass US-​amerikanischen Gesellschaften weitergehende Rechte im Inland gewährt werden als deutschen Gesellschaften; zur Erfüllung des Vertragszwecks ist es keineswegs notwendig, etwa US-​Gesellschaften, die ihren Sitz in Deutschland haben, von den Anforderungen des deutschen Gesellschaftsrechts sowie den Gläubigerschutzbestimmungen auszunehmen (Berndt, a.a.O., S. 190). Für die hier vorgenommene Auslegung spricht weiterhin, dass Staatsverträge, bei denen es um Souveränitätsverzichte geht, restriktiv auszulegen sind (Staudinger-​Großfeld, a.a.O., Rn. 212). Diesem Grundsatz würde die Annahme nicht gerecht, Art. XXV Abs. 5 S. 2 des deutsch-​amerikanischen Staatsvertrages stellte eine ein deutsches Kollisionsrecht ändernde Norm dar. Dass dies gewollt war, lässt sich nach Auffassung des Senats nicht feststellen.

2. Da dem deutschen Gesellschaftsrecht eine "Incorporation" fremd ist, kann die Rechts- und damit Prozessfähigkeit der Klägerin nur dann gegeben sein, wenn sie ihren Sitz im Gründungsstaat, das ist der US-​Bundesstaat Florida, hat. Der insoweit maßgebliche Sitz ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGHZ 97, 269, 272). Dass diese Voraussetzungen in Florida vorliegen, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Sie behauptet lediglich, in Florida "umfangreiche Tätigkeiten" zu entfalten, ohne dass diese konkretisiert werden. Für die Annahme des Verwaltungssitzes in Florida genügt auch nicht, dass die Klägerin Eigentümerin eines in Florida gehaltenen Pkw Jeep Wrangler sowie einer Immobilie ist, wie sie behauptet. Das Vorhandensein dieser Vermögenswerte besagt in keiner Weise, dass die Klägerin in Florida einer geschäftlichen Tätigkeit nachgeht. Erst recht lässt sich daraus nicht ableiten, dass von dort aus Entscheidungen der Geschäftsführung in effektive Handlungen umgesetzt werden. Welchem Zweck etwa das Fahrzeug und die nicht näher umschriebene Immobilie dienen sollen, ist unklar. Es fehlt auch an jeglichem Vortrag zu einer Büroorganisation, also etwa der Beschäftigung von Personal oder der Unterhaltung von Büroräumlichkeiten mit entsprechender Ausstattung. Die Behauptung der Klägerin in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 21.01.1999 (Bl. 43 GA), sie sei zwischenzeitlich in ein sehr schön eingerichtetes Büro in D verzogen, ist ohne jegliche Substanz und genügt nicht, die Voraus-​setzungen für das Vorhandensein des Unternehmenssitzes in Florida darzulegen. Auch der Inhalt des Schriftsatzes vom 15.04.2002 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insbesondere die Behauptung, in den USA Steuern gezahlt und im Jahre 1995 eine Rechnung an eine Anschrift in Florida erhalten zu haben, erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung des effektiven Verwaltungssitzes in Florida.

Entgegen ihrer Auffassung ist die Klägerin auch für die ihre Rechtsfähigkeit begründenden Umstände darlegungs- und beweispflichtig. Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen hat im Aktivprozess der Kläger die seine aktive Parteifähigkeit begründenden Tatsachen zu beweisen (MünchKomm-​Kindler, a.a.O. Rn. 328). Zu Unrecht bezieht sich die Klägerin auf die Entscheidung BGHZ 97, 269, 273. Soweit der BGH dort ausgeführt hat, der dortige Kläger sei für die behauptete Rechtsunfähigkeit der Beklagten beweispflichtig, betrifft das ein materiell-​rechtliches anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal des von dem dortigen Kläger geltend gemachten Anspruchs. Keinesfalls lässt sich dem etwa der allgemeine Satz entnehmen, derjenige, der sich auf die Rechtsunfähigkeit des Prozessgegners beruft, müsse diese beweisen.

Der Senat folgt auch nicht der Rechtsauffassung der Klägerin, wonach eine Vermutung dafür bestehe, dass sich der Verwaltungssitz einer ausländischen juristischen Person in dem Staat befindet, nach dessen Recht die Gesellschaft erkennbar organisiert ist. Dies wird zwar vereinzelt vertreten (OLG München, NJW 1986, 2197, 2198; Soergel-​Lüderitz, vor Art. 7 EGBGB Rdnr. 204; Bungert, DB 1995, 963, 964). Jedenfalls bei einer Gründung in einem Staat, der der Gründungstheorie folgt, fehlt jedoch eine tatsächliche Grundlage für eine solche Vermutung, da für die Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt die rechtliche Notwendigkeit besteht, ihren effektiven Verwaltungssitz in diesem Staat zu nehmen (MünchKomm-​Kindler, 3. Aufl., IntGesR Rdnr. 329; Staudinger-​Großfeld, IntGesR (1998) Rdnr. 237; offengelassen von OLG Hamm, 29. ZS, RIW 1997, 236, 238).

3. Die Klage war nach alledem in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung als unzulässig abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711.

Der Senat hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F. zugelassen, da zu der Auslegung von Art. XXV Abs. 5 S. 2 des deutsch-​amerikanischen Freundschafts-​, Handels- und Schifffahrtsvertrages vom 29.10.1954 eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint.



Datenschutz    Impressum