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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 23.06.1999 - 22 U 219/97 - Rechts- und Parteifähigkeit einer ausländischen Kapitalgesellschaft

OLG Frankfurt am Main v. 23.06.1999: Zur Rechts- und Parteifähigkeit einer ausländischen Kapitalgesellschaft


Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.06.1999 - 22 U 219/97) hat entschieden:
Für die Bestimmung der Rechts- und Parteifähigkeit einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist die Gründungstheorie anzuwenden, wenn die im Ausland (hier: Großbritannien) tätige Gesellschaft überhaupt keinen tatsächlichen Verwaltungssitz hat.




Siehe auch Die deutsche GmbH mit Auslandsbezug und Die GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung


Tatbestand:

Die Klägerin fordert von der Beklagten Maklerprovision.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei parteifähig und ordnungsgemäß vertreten.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei in Großbritannien am 08.07.1983 als "private limited company", die einer deutschen GmbH entspricht, gegründet und sodann in das Gesellschaftsregister eingetragen worden. Dazu hat die Klägerin vorgelegt die gefaxte Kopie einer Gründungsbescheinigung (certificate of incorporation) vom 08.07.1983 (Bl.186 d.A.) und einen beglaubigten Auszug des Gesellschaftsregisters (company registry) beim Companies House in Cardiff, betreffend die Klägerin, in englischer Sprache (Bl.284 bis 286 d.A.) und in deutscher Übersetzung (Bl.293 bis 297 d.A.). Nach diesem Auszug, auf dessen Inhalt im übrigen Bezug genommen wird, ist im Gesellschaftsregister unter Nr.1738070 eingetragen: die Klägerin wurde am 08.07.1983 gegründet und ihre derzeitigen Direktoren (directors) sind ..., ... und .... Der Gesellschaftsvertrag (articles of association) der Klägerin vom 08.07.1983 bestimmt in seinen Ziffern 17 und 18, dass alle Sitzungen der Direktoren außerhalb des Vereinigten Königreichs stattfinden müssen und kein Direktor seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich haben darf (Anlage A 47 + 48).

Die Klägerin hat behauptet: Sie habe Fluggesellschaften insbesondere im Frachtgeschäft beraten und ihnen als Maklerin Frachtaufträge vermittelt, sei aber jetzt aufgelöst und werde abgewickelt. Sie habe ihren Verwaltungssitz in H. bei London, .... Dem stehe nicht entgegen, dass sich dort lediglich das Büro "..." befinde ohne Hinweis auf die Klägerin. Sie haben in diesem von einem anderen Unternehmen betriebenen Büro ein Domizil. Dort sei sie postalisch erreichbar, bewahre sie ihre Geschäftskorrespondenz auf und führe sie ihre Gesellschaftsakten und -bücher (Beweis: Zeugin ...). Dort könnte sie auch Entscheidungen treffen und umsetzen sowie Mitarbeiter und Beauftragte beschäftigen. Dass der Gesellschaftsvertrag Sitzungen und Wohnsitze der Direktoren innerhalb des Vereinigten Königreichs verbiete, habe allein steuerliche Gründe. Die Klägerin habe in München eine "Repräsentanz", in der nur Post und sonstige Mitteilungen entgegengenommen und an die Klägerin weitergeleitet würden (Beweis: Zeuge ...).

Die Klägerin hat weiter behauptet, ihre derzeitigen Geschäftsführer seien H, J O und B... R... .

Die Beklagte, die ein Luftfrachtunternehmen betreibt, erhielt unstreitig am 22.05.1991 von der Food and Agriculture Organization of the United Nations (FAO) in Rom den Auftrag für den Lufttransport von sterilisierten Männchen der Schraubenwurmfliege von Tuxtla/Mexico nach Tripolis/Libyen. Die Klägerin hat behauptet, diesen Auftrag habe sie der Beklagten vereinbarungsgemäß vermittelt, die ihr hierfür die übliche Provision von 5% versprochen habe. Als hierüber der Maklervertrag der Parteien abgeschlossen worden sei, sei die Klägerin durch ihren Alleingesellschafter ... vertreten worden, der damals einer ihrer Geschäftsführer gewesen sei und -- das ist unstreitig -- seit dem 01.07.1991 von der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt werde. Auf die geschätzte Auftragssumme von 6,4 Mio US-​$ entfalle eine Maklerprovision von mindestens 320.000 US-​$, welche die Beklagte der Klägerin schulde.

Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
  1. der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Zahlungen, welche die Beklagte von der Food and Agriculture Organization of the United Nations in Rom für den Transport steriler Schraubenwurmfliegen von Tuxtla/Mexico nach Tripolis/Libyen gemäß Transportvertrag erhalten hat und für die Restlaufzeit des Vertrags noch zu erhalten erwartet;

  2. an die Klägerin 320.000,00 US-​$ nebst 12,5 % Zinsen seit dem 07.08.1991 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und widerklagend,

die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten das von der Klägerin als Handelsmaklerin zu führende Tagebuch im Hinblick auf das vorliegend behauptete Geschäft vorzulegen.
Die Beklagte hat die Parteifähigkeit der Klägerin und ihre ordnungsgemäße Vertretung bestritten. Sie hat behauptet, die Klägerin habe in H. keinen Verwaltungssitz. Dort sei sie weder erreichbar noch irgendwie tätig. Die von der Klägerin als ihre derzeitigen Geschäftsführer benannten Personen seien überhaupt nicht existent, jedenfalls seien sie aber nicht wirksam bestellt.

Die Beklagte hat weiter behauptet, sie habe sich den Auftrag der FAO über den Transport der Schraubenwurmfliegen selbst verschafft. Im übrigen habe sie von diesem Auftrag Vorkenntnis gehabt, widerspreche der geltend gemachte Provisionsanspruch dem Handelsbrauch und sei er verjährt, soweit seine Zahlung eingeklagt werde.

Zu ihrer Widerklage hat die Beklagte vorgebracht, wenn die Klägerin Handelsmaklerin sein wolle, so müsse sie auch nach den §§ 100, 101 HGB ein Tagebuch führen und es der Beklagten vorlegen, soweit es das behauptete Maklergeschäft angehe.

Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, sie führe kein Maklertagebuch, da sie hierzu in Großbritannien nicht verpflichtet sei.

Das Landgericht hat aufgrund des Beschlusses vom 20.09.1994, auf den verwiesen wird (Bl. 351 und 352 d.A.), Beweis erhoben durch die Einholung des schriftlichen Rechtsgutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. ... und Prof. Dr. ... für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg vom 18.06.1998. Auf seinen Inhalt wird Bezug genommen (Bl. 391 bis 430 d.A.).

Durch Urteil vom 24.06.1997, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl.488 bis 495 d.A.), hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Über die Widerklage hat es nicht entschieden, da es sie als Hilfswiderklage angesehen hat. In seinen Entscheidungsgründen hat das Landgericht ausgeführt: Die Klägerin sei nicht parteifähig. Sie sei weder nach englischem Recht parteifähig, weil sie ihren Verwaltungssitz nicht in England habe, noch nach deutschem Recht, weil sie nicht im deutschen Handelsregister eingetragen sei. Sie sei auch nicht als deutsche GmbH-​Vorgesellschaft oder GmbH-​Gründungsgesellschaft parteifähig.

Gegen dieses ihr am 09.07.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 11.08.1997, einem Montag, beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am 29.08.1997 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin rügt, das angefochtene Urteil verstoße gegen das internationale Privatrecht und das Recht der Europäischen Gemeinschaft. Sie wiederholt mit Ergänzungen und Vertiefungen ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Darüber hinaus behauptet die Klägerin: Sie habe keinen anderen Verwaltungssitz als in H.. Ihre Geschäftsführer und ihr Alleingesellschafter V hätten die internationalen Geschäfte der Klägerin von ihren Wohnsitzen oder während ihrer beruflichen Tätigkeit als Piloten von anderen, wechselnden Orten aus betrieben. Die Geschäftsführer ... und ... hätten ihre Wohnsitze in Deutschland, der Geschäftsführer ... und der Alleingesellschafter ... hätten ihre in Nigeria. ... habe die aktuellen Unterlagen für die Klägerin ständig mit sich geführt (Beweis für alles: Zeuge ...).

Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
  1. der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Zahlungen, welche die Beklagte von der Food and Agriculture Organization of the United Nations in Rom für den Transport steriler Schraubenwurmfliegen von Tuxtla/Mexico nach Tripolis/Libyen gemäß Transportvertrag erhalten hat;

  2. an die Klägerin zu zahlen 320.000,00 US-​$ zuzüglich Mehrwertsteuer (in Großbritannien 17,5%) nebst 12,5 % Zinsen seit dem 07.07.1991 auf den Netto-​Betrag von 320.000,00 US-​$ und seit dem 01.01.1993 auf den Brutto-​Betrag sowie im übrigen einen weiteren Betrag bis zur Höhe der üblichen Provision nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte hat der Sache nach für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird, Anschlussberufung eingelegt, mit der sie widerklagend beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten das von der Klägerin als Handelsmaklerin zu führende Tagebuch im Hinblick auf das vorliegend behauptete Geschäft vorzulegen.
Die Klägerin beantragt der Sache nach,
die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, wiederholt unter Ergänzungen ihren erstinstanzlichen Vortrag und tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen. Sie behauptet, der Verwaltungssitz der Klägerin befinde sich in der Münchener "Repräsentanz" der Klägerin, wo ihr Alleingesellschafter ... bei einer Freundin seinen Lebensmittelpunkt und ständigen Aufenthalt habe.

Die Klägerin bleibt dabei, kein Maklertagebuch zu führen und hierzu auch nicht verpflichtet zu sein.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Klägerin vom 25.08.1997 (Bl.535 bis 607 d.A.), 28.08.1997 (Bl.608 und 609 d.A.) und 26.01.1998 (Bl.675 bis 679 d.A.) sowie der Beklagten vom 16.12.1997 (Bl.631 bis 659 d.A.) und 02.03.1998 (Bl.684 bis 687 d.A.).


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin führt gemäß § 538 Abs.1 Nr.2, Abs.2 ZPO zu der Feststellung, dass die Klage der Klägerin zulässig ist. Das Landgericht hat nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden, indem es die Parteifähigkeit der Klägerin verneint hat. Der Senat folgt dem im Ergebnis nicht, sondern hält sowohl die Parteifähigkeit der Klägerin als auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage für gegeben (vgl. hierzu Grunsky in Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 21.Aufl., Band 5/1, 1993, § 538 RN 16; Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO, Band 2, 1992, § 538 RN 12).

Die Klage der Klägerin ist zulässig.

Die Klägerin ist parteifähig, denn sie ist rechtsfähig (§ 50 Abs.1 ZPO). Ihre Rechtsfähigkeit hat sie nach englischem Recht erlangt.

Das englische Recht ist zwar nicht auf die Klägerin anzuwenden nach der sogenannten Sitztheorie, der in Deutschland die ständige Rechtsprechung und das überwiegende Schrifttum folgt. Danach ist auf eine Kapitalgesellschaft als juristische Person das Recht anzuwenden, das am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes gilt (BGHZ 97,269, 271; zusammenfassend H.P. Westermann in Scholz, Kommentar zum GmbHG, 8.Aufl. 1993, Band I, Einleitung RN 81; siehe auch das vom Landgericht eingeholte Rechtsgutachten des Max-​Planck-​Instituts vom 18.06.1996 -- im folgenden kurz: Rechtsgutachten MPI -- Seite 16 bis 20).

Wie dem Landgericht beizupflichten ist, hat die Klägerin ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nicht in H./England. Maßgebend für den Verwaltungssitz ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGHZ 97,269, 272). Diese Voraussetzungen liegen bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht vor. Entscheidend hierfür ist, dass in H. gerade nicht die Geschäftsführung ausgeübt werden darf. Ziffer 17 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin verbietet es ihren Direktoren, die nach englischem Recht ihre Geschäftsführer sind (Rechtsgutachten MPI Seite 24 bis 31), ausdrücklich, in H. Sitzungen stattfinden zu lassen, also dort Geschäfte zu führen. Dementsprechend haben nach dem Vorbringen der Klägerin ihre Geschäftsführer die Geschäfte auch nur von ihren Wohnsitzen außerhalb des Vereinigten Königreichs oder während ihrer beruflichen Tätigkeit als Piloten von anderen, wechselnden Orten aus betrieben. Das Argument der Klägerin, sie habe sich als sogenannte "Offshore-​Gesellschaft" nach damaligem englischen Recht nicht anders einrichten dürfen, um die steuerlichen Vorteile einer solchen Gesellschaft wahrzunehmen, zieht nicht. Nach der Darstellung der Klägerin setzt gerade die "Offshore-​Gesellschaft" einen Verwaltungssitz außerhalb Englands voraus. Abgesehen davon können steuerliche Gesichtspunkte nicht die prozessuale Prüfung der Parteifähigkeit überlagern. Im übrigen lässt sich auch aus der Schilderung, welche die Klägerin von ihrem "Domizil" in H. gibt, nicht entnehmen, dass dort tatsächlich irgendeine geschäftsführende Verwaltungstätigkeit der Klägerin ausgeübt wird. Im Gegenteil hat es den Anschein, dass dort mangels eines Hinweises auf die Klägerin noch nicht mal eine "Briefkastenfirma" besteht.

Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vorbringen auch keinen tatsächlichen Verwaltungssitz in einem anderen Staat, insbesondere keinen in ihrer "Repräsentanz" in München. Nach alledem ist überhaupt kein tatsächlicher Verwaltungssitz der Klägerin feststellbar. Ihre Geschäftsführer haben die Geschäfte der Klägerin im wahrsten Sinne des Wortes "fliegend" wahrgenommen.

Das englische Recht ist jedoch auf die Klägerin anzuwenden nach der sogenannten Gründungstheorie, die in Deutschland eine Mindermeinung darstellt. Danach ist auf eine Kapitalgesellschaft als juristische Person das Recht anzuwenden, das an dem Ort gilt, an dem sie gegründet worden ist (zusammenfassend H.P. Westermann in Scholz, Kommentar zum GmbHG, 8.Aufl. 1993, Band I, Einleitung RN 82; Rechtsgutachten MPI Seite 17). Der Senat schließt sich für den vorliegenden Fall der Gründungstheorie an. Diese ist nach der Ansicht des Senats anzuwenden, wenn einmal die Sitztheorie versagt, weil die Gesellschaft, wie hier, überhaupt keinen tatsächlichen Verwaltungssitz hat. In einem solchen Fall kann es nicht sein, dass eine solche sitzlose Gesellschaft, die immerhin durch ihre Gründung im Gründungsstaat die Rechtspersönlichkeit erlangt hat, nach internationalem Privatrecht rechtlos gestellt wird. Hierfür gibt es keine rechtliche Notwendigkeit. Dies um so weniger, als nach deutschem Recht der Sitz einer Gesellschaft keine Voraussetzung ihrer Rechtsfähigkeit ist.

Die Klägerin ist nach englischem Recht in England als "private limited company" am 08.07.1983 wirksam gegründet worden. Das ist bewiesen durch die gefaxte Kopie der Gründungsbescheinigung (certificate of incorporation) vom 08.07.1983, die im Original schon vollen Beweis für die Rechtsfähigkeit der Klägerin erbringen würde (vgl. BayObLG, WM 1985,1202, 1203), und den beglaubigten Auszug des Gesellschaftsregisters (company registry) beim Companies House in Cardiff/England, betreffend die Klägerin. Aus diesem Auszug, der von dem Bediensteten ... des Gesellschaftsregisters beim Companies House in Cardiff beglaubigt ist, ergibt sich, dass die Klägerin am 08.07.1983 gegründet worden ist. Die Gründung entspricht dem englischen Recht (Rechtsgutachten MPI Seite 20 bis 22; siehe dazu auch H.P. Westermann in Scholz, Kommentar zum GmbHG, 8.Aufl. 1993, Band I, Einleitung RN 148).

Mit der Gründung nach englischem Recht ist die Klägerin nach englischem Recht rechtsfähig geworden (Rechtsgutachten MPI Seite 22).

Die Klägerin ist ordnungsgemäß vertreten. Sie ist derzeit vertreten durch die Direktoren (directors) ..., ... und ... (Rechtsgutachten MPI Seite 24 bis 31), die Geschäftsführer einer deutschen GmbH entsprechen. Diese Direktoren sind im Gesellschaftsregister eingetragen, wie sich dem beglaubigten Registerauszug entnehmen lässt. Es liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vor, dass die genannten Direktoren, wie die Beklagte offensichtlich ins Blaue hinein behauptet, nicht existieren oder nicht wirksam bestellt worden sind. Jedenfalls hätte die Beklagte hierzu näheres darlegen müssen. Für den Direktor V hat die Klägerin sogar die beglaubigte Fotokopie eines nigerianischen Passes vorgelegt (Ordner Anlage 40).

Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage sind nicht zweifelhaft und werden auch nicht gerügt.

Wegen der Begründetheit der Klage ist die Sache gemäß § 538 Abs.1 Nr.2 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Hierüber nach § 540 ZPO selbst zu entscheiden, hält der Senat nicht für sachdienlich. Denn die Prüfung, ob die Klage begründet ist, bedarf einer eingehenden Durcharbeitung des Prozessstoffes in der Sache selbst und schließt eine Beweisaufnahme nicht aus. Würde der Senat alles das übernehmen, würden die Parteien eine Tatsacheninstanz verlieren.

Über die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht in seiner abschließenden Entscheidung zu befinden, weil sich der Umfang des Obsiegens und Unterliegens der Parteien noch nicht übersehen lässt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es, obwohl das vorliegende Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (OLG Frankfurt am Main, OLGZ 68,436). Die Festsetzung des Wertes der Beschwer beruht auf § 546 Abs.2 ZPO.



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