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GmbH-Gründung - Sitz - Niederlassungssitz - Verwaltungssitz - Inland - Sitzverlegung ins Ausland - Handelsregistereintragung - Deutschland - Niederlande

Die deutsche GmbH mit Auslandsbezug




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   US-Incorporation als Gesellschafter
-   Britische Limited als Gesellschafter
-   Grenzübergreifende Sitzverlegung
-   Prozesskostensicherheit
-   Beurkundungen durch ausländische Notare



Einleitung:


Für ausländische Unternehmer bietet es sich an, gegenüber deutschen Verbrauchern als deutsches Unternehmen zu erscheinen, weil dies in vielerlei Hinsicht einen gewissen Vertrauensvorschuss bietet.




Sie müssen dabei allerdings einige Besonderheiten des deutschen GmbH-Rechts beachten:

Inwieweit ist eine Sitzverlegung innerhalb der EU möglich?

Kann der Verwaltungssitz sich im Ausland befinden?

Müssen die Gesellschafter einen Wohnsitz im Inland haben?

Müssen der oder die Geschäftsführer im Inland wohnen?

Allein wegen der Komplexität des deutschen Steuerrechts - auf das in diesem Lexikon nicht eingegangen wird - erscheint es als unumgänglich, dass ein Webshopbetreiber, der eine Firma in Deutschland errichtet, die Hilfe eines Steuerfachmanns in Anspruch nimmt.







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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Gesellschaftsrecht und Onlinehandel

Die GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Auslands-Gesellschaft - ausländische GmbH mit Deutschlandbezug

Ausländischer GmbH-Geschäftsführer

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - GmbH light oder Mini-GmbH

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US-Incorporation als Gesellschafter:


OLG Hamm v. 24.04.2002:
In der Bundesrepublik Deutschland gilt als Anknüpfungspunkt für das Personenstatut juristischer Personen grundsätzlich der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung (Sitztheorie). Durch Art. XXV Abs. 5 S. 2 Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 wird für in den Vereinigten Staaten errichtete Gesellschaften nicht abweichend davon auf die Gründungstheorie verwiesen; diese Regelung enthält keine Kollisionsnorm des internationalen Privatrechts.

BGH v. 29.01.2003:
Zur Partei- und Prozessfähigkeit einer in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründeten Gesellschaft mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrages.

OLG Koblenz v. 16.10.2003:
Eine in dem US-Bundesstaat Delaware nach dortigem Recht ordnungsgemäß gegründete und noch bestehende Kapitalgesellschaft ist auch in der Bundesrepublik Deutschland rechtsfähig. Das auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 5 S. 2 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags vom 29. Oktober 1954 im Vergleich zu den USA geltende Gründungsrecht wird von dem sog. genuine-link-Erfordernis nicht überlagert.

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Britische Limited als Gesellschafter:


OLG Frankfurt am Main v. 23.06.1999:
Für die Bestimmung der Rechts- und Parteifähigkeit einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist die Gründungstheorie anzuwenden, wenn die im Ausland (hier: Großbritannien) tätige Gesellschaft überhaupt keinen tatsächlichen Verwaltungssitz hat.

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Grenzübergreifende Sitzverlegung:


GmbH - Sitz und Sitzverlegung

Scheinsitz - Scheinwohnsitz - Briefkastenfirma

BGH v. 01.07.2002:
Verlegt eine ausländische Gesellschaft, die entsprechend ihrem Statut nach dem Recht des Gründungsstaates als rechtsfähige Gesellschaft ähnlich einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts zu behandeln wäre, ihren Verwaltungssitz nach Deutschland, so ist sie nach deutschem Recht jedenfalls eine rechtsfähige Personengesellschaft und damit vor den deutschen Gerichten aktiv und passiv parteifähig.

OLG München v. 04.10.2007:
Die Verlegung des Satzungssitzes einer nach deutschem Recht gegründeten GmbH in einen anderen Mitgliedstaat der EU (hier: Portugal) kann nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen werden. Daran hat sich durch die neuere Rechtsprechung des EuGH (vgl. zuletzt “de Lasteyrie du Saillant” und “Sevic”) zur Niederlassungsfreiheit nichts geändert.

BGH v. 12.07.2011:
Wo sich der für die ausschließliche internationale Zuständigkeit nach Art. 22 Nr. 2 EuGVVO maßgebliche Sitz der Gesellschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union befindet, bestimmt sich bei Klagen nach dieser Vorschrift nach der Gründungstheorie und damit grundsätzlich nach dem Satzungssitz im Herkunftsstaat.

BGH v. 14.11.2017:
Der Begriff des satzungsmäßigen Sitzes i.S.d. Art. 63 Abs. 1 lit. a EuGVVO nF/Art. 60 Abs. 1 lit. a EuGVVO aF setzt keine Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeit am Ort des Satzungssitzes voraus. Es bedarf keines über den Registertatbestand hinausgehenden realwirtschaftlichen Bezugs (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 2011, II ZR 28/10, BGHZ 190, 242).

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Prozesskostensicherheit:


BGH v. 23.08.2017::
Von einer Gesellschaft, die einen Verwaltungssitz innerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhält, kann Prozesskostensicherheit gemäß §§ 110 ff. ZPO nicht verlangt werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 1. Juli 2002, II ZR 380/00, BGHZ 151, 204).

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Beurkundungen durch ausländische Notare:


BGH v. 16.02.1981:
Das im GmbHG § 53 Abs 2 vorgeschriebene Beurkundungserfordernis kann grundsätzlich auch ein ausländischer Notar erfüllen. Voraussetzung ist nur, dass die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die ausländische Urkundsperson nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausübt und für die Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten hat, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht.

Auf die in BeurkG § 17 vorgesehene Prüfungspflicht und Belehrungspflicht können die Beteiligten wirksam verzichten. Einem solchen Verzicht kommt es praktisch gleich, wenn die Beteiligten einen ausländischen Notar aufsuchen, von dem sie regelmäßig eine genaue Kenntnis des deutschen Gesellschaftsrechts und deshalb eine umfassende Belehrung von vornherein gar nicht erwarten können (Entgegen OLG Hamm, 1974-02-01, 15 Wx 6/74, NJW 1974, 1057; Entgegen OLG Karlsruhe, 1979-04-10, 11 W 104/78, RIW/AWD 1979, 567).

BGH v. 17.12.2013:
Das Registergericht darf eine zum Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste nicht schon deshalb zurückweisen, weil sie von einem Notar mit Sitz in Basel/Schweiz eingereicht worden ist. Eine nach dem GmbHG erforderliche Beurkundung kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) durch einen ausländischen Notar vorgenommen werden, sofern die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 16. Februar 1981, II ZB 8/80, BGHZ 80, 76).

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