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"Nach ständiger Rechtsprechung ist der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat. Nach den Umständen des Einzelfalls kann zwar auch ein „Briefkastensitz“ mit postalischer Erreichbarkeit der Gesellschaft ausreichen; es bedarf deshalb besonderer, detaillierter Feststellungen, um die Annahme eines „Scheinsitzes“ zu rechtfertigen (BFH, Urteil vom 27.06.1996 V R 51/93, BStBl II 1996, 620; Beschluss vom 04.02.2003 V B 81/02, BFH-NV 2003, 670). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Scheinsitzes liegen z. B. dann vor, wenn am Ort des eingetragenen Firmensitzes keinerlei Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktion, Behördenkontakte und Zahlungsverkehr stattfinden (BFH, Urteil vom 27.06.1996 V R 51/93, a. a. O.; Beschluss vom 31.01.2002 V B 108/01, BStBl II 2004, 622; Urteil vom 19.04.2007 V R 48/04, a. a. O.). ... Unabhängig davon, dass danach besondere und detaillierte Feststellungen die Annahme eines Scheinsitzes rechtfertigen, folgt der Senat auch den Grundsätzen der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes - EuGH -, wonach eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine „Briefkastenfirma“ oder für eine „Strohfirma“ charakteristisch ist, nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. von Art. 1 Nr. 1 der 13. Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17.11.1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (Richtlinie 86/560/EWG) anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 28.06.2007 C - 73/06, Planzer Luxembourg SARL, Umsatzsteuerrundschau - UR - 2007, 654 Rdnr. 62). Der Senat verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf folgende Entscheidungen des BFH, in denen er einen Scheinsitz angenommen hat: Urteil vom 19.04.2007 V R 48/04, a. a. O., dort unter C. 1.; Urteil vom 06.12.2007 V R 61/05, a. a. O; Beschluss vom 26.03.2009 V S 8/07 (PKH), BFH-NV 2009, 1467; Beschluss vom 05.11.2009 V B 5/09, BFH-NV 2010, 478.)." |
"Ob ein "Briefkasten-Sitz" mit postalischer Erreichbarkeit des Unternehmers nach den Umständen des Einzelfalles als hinreichende Adresse des leistenden Unternehmers überhaupt in Betracht kommen kann, hat der Senat nicht zu entscheiden. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn besondere, detaillierte Feststellungen die Annahme eines "Scheinsitzes" rechtfertigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620; BFH-Beschlüsse vom 4. Februar 2003 V B 81/02, BFH/NV 2003, 670; vom 19. April 2007 V R 48/04, BFH/NV 2007, 2035). Das FG hat derartige Feststellungen getroffen. Es hat festgestellt, dass die Verwendung der Anschrift in N nur dazu gedient habe, gegenüber den Abnehmern der Fahrzeuge zu verschleiern, dass es sich bei dem leistenden Unternehmer um einen ausländischen Unternehmer gehandelt habe, der bei dem Verbringen der Fahrzeuge nach Deutschland eine Besteuerung durch die Abnehmer als innergemeinschaftlichen Erwerb habe vermeiden wollen. Die Tätigkeit des Büroservice der Firma D habe sich darauf beschränkt, eingehende Telefonanrufe und Postsendungen weiterzuleiten, ohne dass eine sonstige unternehmerische Tätigkeit in Form von Geschäftsleitung, Behördenkontakten oder Zahlungsverkehr stattgefunden habe. Obwohl die angeblich von N aus betriebene Geschäftstätigkeit mit einem Umsatz von mehr als ... Mio. DM innerhalb von vier Monaten einen erheblichen Umfang gehabt habe, seien in N keinerlei Geschäftsunterlagen aufbewahrt worden und es sei über das Konto bei der Bank in Deutschland auch kein Zahlungsverkehr abgewickelt worden." |