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Scheinsitz - Scheinwohnsitz - Briefkastenfirma

Scheinsitz - Scheinwohnsitz - Briefkastenfirma -
Oder Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung?




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung
-   Grenzüberschreitende Restschuldbefreiung
-   Umsatzsteuer / Vorsteuerabzug



Einleitung:



Zur Annahme eines Scheinsitzes in Form einer sog. Briefkastenfirma hat das Finanzgericht Düsseldorf (Beschluss vom 10.06.2011 - 5 V 3555/10 A(H(U)) ausgeführt:

   "Nach ständiger Rechtsprechung ist der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat. Nach den Umständen des Einzelfalls kann zwar auch ein „Briefkastensitz“ mit postalischer Erreichbarkeit der Gesellschaft ausreichen; es bedarf deshalb besonderer, detaillierter Feststellungen, um die Annahme eines „Scheinsitzes“ zu rechtfertigen (BFH, Urteil vom 27.06.1996 V R 51/93, BStBl II 1996, 620; Beschluss vom 04.02.2003 V B 81/02, BFH-​NV 2003, 670). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Scheinsitzes liegen z. B. dann vor, wenn am Ort des eingetragenen Firmensitzes keinerlei Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktion, Behördenkontakte und Zahlungsverkehr stattfinden (BFH, Urteil vom 27.06.1996 V R 51/93, a. a. O.; Beschluss vom 31.01.2002 V B 108/01, BStBl II 2004, 622; Urteil vom 19.04.2007 V R 48/04, a. a. O.).

...

Unabhängig davon, dass danach besondere und detaillierte Feststellungen die Annahme eines Scheinsitzes rechtfertigen, folgt der Senat auch den Grundsätzen der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes - EuGH -, wonach eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine „Briefkastenfirma“ oder für eine „Strohfirma“ charakteristisch ist, nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. von Art. 1 Nr. 1 der 13. Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17.11.1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (Richtlinie 86/560/EWG) anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 28.06.2007 C - 73/06, Planzer Luxembourg SARL, Umsatzsteuerrundschau - UR - 2007, 654 Rdnr. 62). Der Senat verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf folgende Entscheidungen des BFH, in denen er einen Scheinsitz angenommen hat: Urteil vom 19.04.2007 V R 48/04, a. a. O., dort unter C. 1.; Urteil vom 06.12.2007 V R 61/05, a. a. O; Beschluss vom 26.03.2009 V S 8/07 (PKH), BFH-​NV 2009, 1467; Beschluss vom 05.11.2009 V B 5/09, BFH-​NV 2010, 478.)."




Und zu den fehlenden Tätigkeitsmerkmalen einer typischen Briefkastenfirma hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 06.12.2007 - V R 61/05) festgestellt:

   "Ob ein "Briefkasten-Sitz" mit postalischer Erreichbarkeit des Unternehmers nach den Umständen des Einzelfalles als hinreichende Adresse des leistenden Unternehmers überhaupt in Betracht kommen kann, hat der Senat nicht zu entscheiden. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn besondere, detaillierte Feststellungen die Annahme eines "Scheinsitzes" rechtfertigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620; BFH-Beschlüsse vom 4. Februar 2003 V B 81/02, BFH/NV 2003, 670; vom 19. April 2007 V R 48/04, BFH/NV 2007, 2035).

Das FG hat derartige Feststellungen getroffen. Es hat festgestellt, dass die Verwendung der Anschrift in N nur dazu gedient habe, gegenüber den Abnehmern der Fahrzeuge zu verschleiern, dass es sich bei dem leistenden Unternehmer um einen ausländischen Unternehmer gehandelt habe, der bei dem Verbringen der Fahrzeuge nach Deutschland eine Besteuerung durch die Abnehmer als innergemeinschaftlichen Erwerb habe vermeiden wollen. Die Tätigkeit des Büroservice der Firma D habe sich darauf beschränkt, eingehende Telefonanrufe und Postsendungen weiterzuleiten, ohne dass eine sonstige unternehmerische Tätigkeit in Form von Geschäftsleitung, Behördenkontakten oder Zahlungsverkehr stattgefunden habe. Obwohl die angeblich von N aus betriebene Geschäftstätigkeit mit einem Umsatz von mehr als ... Mio. DM innerhalb von vier Monaten einen erheblichen Umfang gehabt habe, seien in N keinerlei Geschäftsunterlagen aufbewahrt worden und es sei über das Konto bei der Bank in Deutschland auch kein Zahlungsverkehr abgewickelt worden."

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Weiterführende Links:


Handelsregister

GmbH - Sitz und Sitzverlegung

Scheinsitz - Scheinwohnsitz - Briefkastenfirma -
Oder Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung?


Stichwörter zum Thema Gesellschaftsrecht und Onlinehandel

Ausländischer GmbH-Geschäftsführer

Die deutsche GmbH mit Auslandsbezug

Auslands-Gesellschaft - ausländische Kapitalgesellschaft mit Deutschlandbezug

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - GmbH light oder Mini-GmbH

Handelsregister

GmbH - Sitz und Sitzverlegung

Scheinsitz - Scheinwohnsitz - Briefkastenfirma

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Gesellschaftsrecht und Onlinehandel

OLG Köln v. 23.12.2016:
Wirbt ein Schädlingsbekämpfungsunternehmen auf einem Internetportal mit Standorten, an denen es keine Niederlassungen betreibt, ist dies irreführend, weil der Verbraucher ortsansässige Schädlingsbekämpfer bevorzugt. - Macht das Unternehmen geltend, die Falschangaben nicht veranlasst zu haben, kann von einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil es in geschäftlichem Kontakt zum Verlag steht; aus Gestaltung und Inhalt der Standortwerbung können aber hinreichende Indizien für eine Zurechnung folgen.




Europarecht:


EuGH v. 28.06.2007:
Nach einer auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer gefestigten Rechtsprechung verlangt der Niederlassungsbegriff einen durch das ständige Zusammenwirken der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel gebildeten Mindestbestand. Daher setzt er einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur voraus, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht. Eine feste Einrichtung, die nur dazu verwendet wird, für das Unternehmen Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten vorzunehmen, wie z. B. das Anwerben von Personal oder den Ankauf von für die Durchführung der Unternehmenstätigkeit erforderlichen Sachmitteln, ist keine feste Niederlassung. Demgemäß lässt sich eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine „Briefkastenfirma“ oder für eine „Strohfirma“ charakteristisch ist, nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Dreizehnten Richtlinie einstufen

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Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung:


BFH v. 28.07.1993:
Verkauft ein nur in den Niederlanden ansässiger Händler Waren ausschließlich auf inländischen Wochenmärkten, so kann die Geschäftsleitungsbetriebsstätte am niederländischen Wohnsitz des Händlers gelegen sein. - Die Geschäftsleitungsbetriebsstätte i. S. des § 12 Satz 2 Nr. 1 AO 1977 setzt keine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage voraus.

BFH v. 16.12.1998:
Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO 1977) einer ausländischen Kapitalgesellschaft kann sich (hier: im Bauleistungsgewerbe) in der Wohnung ihres Geschäftsführers oder in Baucontainern befinden.

EuGH v. 06.10.2011:
Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der betreffende Steuerpflichtige bereits dann ein „im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger“ ist, wenn er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat.

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Grenzüberschreitende Restschuldbefreiung:


BGH v. 18.09.2001:
Zur Anerkennung der Restschuldbefreiung, die im Ausland einem Deutschen erteilt worden ist, der zuvor seinen Wohnsitz dorthin verlegt hatte.

LG Berlin v. 09.07.2013:
Eine von einem englischen Gericht erteilte Restschuldbefreiung ist nicht anzuerkennen, wenn der englische Eröffnungsbeschluss wegen eines Verstoßes gegen den deutschen ordre public unwirksam ist, weil der Schuldner rechtsmissbräuchlich und nur zum Schein seinen Wohnsitz nach England verlegt hat, um dort durch ein Insolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung zu bewirken.

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Umsatzsteuer / Vorsteuerabzug:


Umsatzsteuer - Mehrwertsteuer

Unternehmenssitz und Vorsteuerabzug

Autohandel - Handel mit Fahrzeugen im Internet

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