1. | Der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer ist nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat (hier: kein Vorsteuerabzug bei in den Rechnungen angegebenen Anschriften, die sich als Büroserviceanschriften herausstellten, welche von den Firmen tatsächlich nicht genutzt wurden). |
2. | Eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine "Briefkastenfirma" oder für eine "Strohfirma" charakteristisch ist, ist nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. von Art. 1 Nr. 1 der 13. Richtlinie 86/560/EWG anzusehen (Anschluss an EuGH-Urteil vom 28.06.2007 C-73/06). |
3. | Ein Unternehmer, der seine Obliegenheit verletzt, sich über die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu vergewissern, genießt keinen Vertrauensschutz und kann sich nicht auf einen guten Glauben berufen (hier: keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids gegen einen GmbH-Geschäftsführer nach §§ 69, 71 AO im Zusammenhang mit der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen bei Beteiligung an einer künstlichen Lieferkette (Umsatzsteuerkarussell) im Bereich des Handels mit Emissions-Zertifikaten). |
- E, ... - F, ... - G - H, ... |
- I - J - K, ... |
Oktober 2009 - ... € November 2009 ... € Dezember 2009 ... € Januar 2010 ... € Februar 2010 ... € Summe ... € |
die Vollziehung des Haftungsbescheides vom ... 2010 wegen Steuerschulden der A ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, hilfsweise, die Beschwerde zum BFH zuzulassen. |
den Antrag abzulehnen, hilfsweise, eine Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. |
„Ein Unternehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug - einbezogen sind, kann auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren. Der Umstand, dass eine Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorgenommen wird, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war, steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen. Ob ein Steuerpflichtiger wissen konnte, oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, ist im Wesentlichen tatsächliche Würdigung. Nach den maßgebenden Beweisregeln trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Das gilt grundsätzlich auch für das Wissen oder Wissen-Können vom Tatplan eines Vor- oder Nachlieferanten.“ (Urteil des BFH vom 19.04.2007 V R 48/04, a. a. O.). |