1. | Verkauft ein nur in den Niederlanden ansässiger Händler Waren ausschließlich auf inländischen Wochenmärkten, so kann die Geschäftsleitungsbetriebsstätte am niederländischen Wohnsitz des Händlers gelegen sein. Bejahendenfalls ist der Gewinn auf die inländische und die ausländische Betriebsstätte aufzuteilen. |
2. | Die Geschäftsleitungsbetriebsstätte i. S. des § 12 Satz 2 Nr. 1 AO 1977 setzt keine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage voraus. |
unter Änderung des Urteils des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 25. Februar 1992 16 K 40/87 E der Klage stattzugeben. |
die Revision als unbegründet zurückzuweisen. |