1. | Die Art. 3 Buchst. b und 9 Abs. 2 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige sind dahin auszulegen, dass eine dem Muster in Anhang B dieser Richtlinie entsprechende Bescheinigung grundsätzlich die Vermutung begründet, dass der Betreffende nicht nur in dem Mitgliedstaat, dessen Steuerverwaltung ihm die genannte Bescheinigung ausgestellt hat, mehrwertsteuerpflichtig ist, sondern dass er dort auch ansässig ist. Diese Bestimmungen bedeuten allerdings nicht, dass es der Steuerverwaltung des Staates, in dem die Erstattung der Vorsteuer beantragt wird, verwehrt wäre, sich bei Zweifeln an der wirtschaftlichen Realität des Sitzes, dessen Anschrift in dieser Bescheinigung angegeben ist, zu vergewissern, ob diese Realität tatsächlich gegeben ist, indem sie auf die Verwaltungsmaßnahmen zurückgreift, die die Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer hierzu vorsieht. |
2. | Art. 1 Nr. 1 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige ist dahin auszulegen, dass der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft der Ort ist, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung dieser Gesellschaft getroffen und die Handlungen zu deren zentraler Verwaltung vorgenommen werden. |
„(2) Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen: a) die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden, ... (3) Die Mitgliedstaaten gewähren jedem Steuerpflichtigen darüber hinaus den Abzug oder die Erstattung der in Absatz 2 genannten Mehrwertsteuer, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werden für Zwecke: a) seiner Umsätze, die sich aus den im Ausland ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 ergeben, für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestünde, wenn diese Umsätze im Inland bewirkt worden wären; ...“ |
„Für die Anwendung dieser Richtlinie gilt als nicht im Inland ansässiger Steuerpflichtiger derjenige Steuerpflichtige ..., der ... in diesem Land weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind, noch – in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer festen Niederlassung – seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt hat und der ... im Inland keine Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat ...“ |
„Jeder Mitgliedstaat erstattet einem Steuerpflichtigen, der nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, unter den nachstehend festgelegten Bedingungen die Mehrwertsteuer, mit der die ihm von anderen Steuerpflichtigen im Inland erbrachten Dienstleistungen oder gelieferten beweglichen Gegenstände belastet wurden ...“ |
„durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem er ansässig ist, den Nachweis erbringen, dass er Mehrwertsteuerpflichtiger dieses Staates ist“. |
„keine anderen Pflichten auferlegen als die, in Sonderfällen die Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob der Erstattungsantrag begründet ist“. |
„[d]ie in Artikel 3 Buchstabe b) ... bezeichneten Bescheinigungen über die Steuerpflichtigeneigenschaft ... dem in Anhang B aufgeführten Muster entsprechen“. |
„Im Sinne dieser Richtlinie gilt 1. als nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger derjenige Steuerpflichtige nach Artikel 4 Absatz 1 der [Sechsten] Richtlinie, der in dem Zeitraum nach Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie in diesem Gebiet weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind, noch – in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer festen Niederlassung – seinen Wohnsitz oder üblichen Aufenthaltsort gehabt hat und der in dem gleichen Zeitraum in dem in Artikel 2 genannten Mitgliedstaat keine Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat ... ...“ |
„Unbeschadet der Artikel 3 und 4 erstattet jeder Mitgliedstaat einem Steuerpflichtigen, der nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässig ist, unter den nachstehend festgelegten Bedingungen die Mehrwertsteuer, mit der die ihm von anderen Steuerpflichtigen im Inland erbrachten Dienstleistungen oder gelieferten beweglichen Gegenstände belastet wurden oder mit der die Einfuhr von Gegenständen ins Inland belastet wurde, soweit diese Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke der in Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a) und b) der [Sechsten] Richtlinie bezeichneten Umsätze ... verwendet werden.“ |
„Die Erstattung nach Artikel 2 Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Steuerpflichtigen. Die Mitgliedstaaten bestimmen die Modalitäten für die Antragstellung einschließlich der Antragsfristen, des Zeitraums, auf den der Antrag sich beziehen muss, der für die Einreichung zuständigen Behörden und der Mindestbeträge, für die die Erstattung beantragt werden kann. Sie legen auch die Einzelheiten für die Erstattung, einschließlich der Fristen, fest. Sie legen dem Antragsteller die Pflichten auf, die erforderlich sind, um die Begründetheit des Antrags beurteilen zu können und um Steuerhinterziehungen zu vermeiden, und verlangen insbesondere den Nachweis, dass er eine wirtschaftliche Tätigkeit entsprechend Artikel 4 Absatz 1 der [Sechsten] Richtlinie ausübt. Der Antragsteller hat durch eine schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass er in dem festgelegten Zeitraum keinen Umsatz bewirkt hat, der nicht den in Artikel 1 Nummer 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Bedingungen entspricht.“ |
„(1) Für die Anwendung dieser Richtlinie wird der Anspruch auf Erstattung nach Artikel 17 der [Sechsten] Richtlinie, wie dieser im Mitgliedstaat der Erstattung angewendet wird, bestimmt. (2) Die Mitgliedstaaten können jedoch den Ausschluss bestimmter Ausgaben vorsehen oder die Erstattung von zusätzlichen Bedingungen abhängig machen. ...“ |
„1. Die Klägerin stellte zunächst auf der Basis einer Vereinbarung über Frachtentgelte vom 1. Januar 1996 und unter eigenem Briefkopf in den Jahren 1997 und 1998 mehrere Rechnungen über erbrachte Frachtenentgelte an die P AG, welche diese dann auch durch Banküberweisungen beglich. Parallel berechnete sie der P AG auch Entgelte für die Benutzung von Aufliegern. Bereits am 26. Dezember 1995 hatte sie durch ihren Angestellten Robert Surber mit Wirkung ab dem 1. Januar 1996 einen schriftlichen Mietvertrag mit der Fa. Helvetia House – Henri Deltgen über Büroräume in der Rue de Luxembourg 23A in Frisange geschlossen. Für die Räume zahlte sie auch die Heizkosten. Sie war über die Telefonnummer der Helvetia House, die allerdings unter dem Namen des D im Telefonbuch eingetragen war, erreichbar und verwendete diese Nummer auch auf ihren Briefköpfen. Sie hatte im Zeitraum 1996 bis 1998 auch sieben Lkw auf ihren Namen beim Ministerium für Transportwesen angemeldet und beim luxemburgischen Ministerium für Mittelstand und Tourismus eine entsprechende Betriebsgenehmigung erhalten. Nach der von ihr vorgelegten Personalliste beschäftigte sie am Stichtag 15. Juni 1998 sieben Arbeitnehmer, die überwiegend schon seit 1996 für sie tätig und ansonsten als Ersatz für zuvor ausgeschiedene und ebenfalls seit 1996 beschäftigte Mitarbeiter eingestellt worden waren. Die Klägerin hatte dazu entsprechende schriftliche Arbeitsverträge abgeschlossen. Schließlich wurde sie auch umsatzsteuerlich beim Bureau d’Imposition der luxemburgischen Finanzverwaltung unter der Nr. 1995 2408 871 geführt und verfügte über die USt-Identnummer LU 16487850. Sie gab auch Umsatzsteuererklärungen ab und erhielt Umsatzsteuerbescheide. Sie wurde zudem auch im Bereich der direkten Steuern unter der Steuernummer 1995/2408/871 geführt. 2. Ein Auskunftsersuchen des Beklagten vom 11. Juli 2002 an die luxemburgische Steuerverwaltung ergab Folgendes ...: Die Klägerin hatte ihre Büroräume von der Helvetia House angemietet und von dieser zum Teil auch Sekretariats- und Buchführungsaufgaben erbringen lassen. Einrichtungen bzw. andere Gegenstände besaß die Klägerin am Satzungssitz nicht, und ihre Verantwortlichen waren auch nicht permanent in Luxemburg anwesend. Auch waren dort weder ein Lagerraum noch Lkw-Parkplätze vorhanden. Die Lkw-Fahrer waren aber in Luxemburg gemeldet und dort [waren] auch die Lkws angemeldet. Im Jahr 1997 wurden von der Klägerin in Luxemburg Umsätze in Höhe von € 575 129,56 erklärt. 3. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2006 hat der Senat in diesem Zusammenhang weiter festgestellt, dass die beiden Geschäftsführer der Klägerin 2 bis 3 Tage/Woche (Surber) bzw. 2 bis 4 Tage/Monat (Gemple) in Luxemburg anwesend waren. Dort wurden die wesentlichen Geschäftsführungsentscheidungen (etwa Kauf von Lkw, Einstellung von Mitarbeitern) getroffen und es befand sich dort die Administration (Buchhaltung, Rechnungserstellung, Lohnabrechnung). Das operative Geschäft (Disposition und Organisation der Lkw-Fahrten, Kundenkontakte) wurde allerdings durch die P AG von der Schweiz aus wahrgenommen. Die Klägerin erbrachte dann nach Maßgabe dieser Dispositionen die entsprechenden Transportleistungen mit den o. g. und in ihrem Eigentum stehenden Lkw. Die Leistungserbringung erfolgte zu 100 v. H. gegenüber der P AG und die Klägerin rechnete die entsprechenden Leistungen von Luxemburg aus an diese ab. 4. Zur Frage, ob die Klägerin im Inland Beförderungsleistungen erbracht hat, hat die Klägerin mit Schreiben vom 10. Januar 2006 für beide Vergütungszeiträume Bescheinigungen über die Anwendung der Null-Regelung im Abzugsverfahren ... beigebracht ...“ |
1. | Ergibt sich aus einer dem Muster in Anhang B der Achten Richtlinie entsprechenden Unternehmerbescheinigung eine Bindungswirkung bzw. eine unwiderlegliche Vermutung für die Ansässigkeit des Unternehmers im Ausstellungsstaat der Bescheinigung? |
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2. | Für den Fall, dass die Frage 1 zu verneinen ist:
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1. | Die Art. 3 Buchst. b und 9 Abs. 2 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige sind dahin auszulegen, dass eine dem Muster in Anhang B dieser Richtlinie entsprechende Bescheinigung grundsätzlich die Vermutung begründet, dass der Betreffende nicht nur in dem Mitgliedstaat, dessen Steuerverwaltung ihm die genannte Bescheinigung ausgestellt hat, mehrwertsteuerpflichtig ist, sondern dass er dort auch ansässig ist. Diese Bestimmungen bedeuten allerdings nicht, dass es der Steuerverwaltung des Staates, in dem die Erstattung der Vorsteuer beantragt wird, verwehrt wäre, sich bei Zweifeln an der wirtschaftlichen Realität des Sitzes, dessen Anschrift in dieser Bescheinigung angegeben ist, zu vergewissern, ob diese Realität tatsächlich gegeben ist, indem sie auf die Verwaltungsmaßnahmen zurückgreift, die die Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer hierzu vorsieht. |
2. | Art. 1 Nr. 1 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige ist dahin auszulegen, dass der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft der Ort ist, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung dieser Gesellschaft getroffen und die Handlungen zu deren zentraler Verwaltung vorgenommen werden. |