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Landgericht Berlin Urteil vom 09.07.2013 - 16 O 455/12 - Scheinwohnsitz und grenzüberschreitende Restschuldbefreiung

LG Berlin v. 09.07.2013: Scheinwohnsitz und Versagung der grenzüberschreitenden Restschuldbefreiung


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 09.07.2013 - 16 O 455/12) hat entschieden:
Eine von einem englischen Gericht erteilte Restschuldbefreiung ist nicht anzuerkennen, wenn der englische Eröffnungsbeschluss wegen eines Verstoßes gegen den deutschen ordre public unwirksam ist, weil der Schuldner rechtsmissbräuchlich und nur zum Schein seinen Wohnsitz nach England verlegt hat, um dort durch ein Insolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung zu bewirken.




Siehe auch Scheinwohnsitz / Briefkastenfirma


Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wege der Vollstreckungsabwehrklage die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen aufgrund einer vermeintlichen Restschuldbefreiung infolge eines in England durchgeführten Insolvenzverfahrens.

Die Beklagte betreibt gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Berlin vom 07.02.2002 (Az.: 16 O 478/99) und vom 03.03.2003 (Az.: 16 O 476/99).

Der Kläger hat am 07.05.2009 in England einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Mit Datum vom 29.05.2009 wurde über das Vermögen des Klägers ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach englischem Recht eröffnet und ihm ein Jahr später am 29.05.2010 die Restschuldbefreiung in der Form eines sogenannten "Certificate of Discharge" vom 16.06.2010 (Anlage K 1) erteilt.

Der Kläger trägt wie folgt vor:

Er habe sich nicht als Insolvenztourist nach England begeben, um eine schnelle Restschuldbefreiung zu erlangen. Vielmehr sei er 2007 mit seiner Ehefrau nach London ausgewandert, weil es in Deutschland keine Aufträge für ihn als Architekten mehr gegeben habe. Endgültig abgemeldet habe er sich am 20.07.2008 (Anlage K 3). Sodann habe er sich auch steuerlich in Deutschland abgemeldet und in England eine Sozialversicherungsnummer zugewiesen bekommen. Er habe in England in mehreren Mietwohnungen gewohnt, wie sich aus den Mietverträgen (Anlagen K 7 und K 8) ergebe. In London habe er in einem Architekturbüro eines Freundes arbeiten können. Seit dem 01.05.2008 sei er bei der Firma ... ... & ... Ltd. angestellt gewesen (Anlage K 11) und habe ein Gehalt von ca. 1.000,00 GBP bezogen und versteuert. Mit der Finanzkrise Ende 2008 sei er jedoch in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

Der Kläger ist der Ansicht, die Erteilung der Restschuldbefreiung nach englischem Recht stelle eine Einwendung im Sinne des § 767 ZPO dar. Die Restschuldbefreiung sei gemäß Art. 16, 17, 25 EuInsVO ohne weitere Förmlichkeiten anzuerkennen.

Der Kläger beantragt,
die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Berlin vom 07.02.2002 (Az.: 16 O 478/99) und vom 03.03.2003 (Az.: 16 O 476/99) für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger die Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen überhaupt in das englische Insolvenzverfahren eingebracht hat. Weiterhin bestreitet die Beklagte, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt nach England verlegt habe und behauptet, die vorgelegten Unterlagen seien zu Täuschungszwecken erstellt worden. Bei dem vom Kläger angegebenen Wohnsitz handele es sich um eine für ihren Insolvenztourismus berüchtigte Steuerkanzlei. Der Kläger habe auch nicht seine Beziehungen nach Deutschland abgebrochen, sondern betreibe weiterhin ein Architekturbüro in Neuruppin, wie sich aus den Screenshots Bl. 68/Bd. I d.A. ergebe.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der englische Beschluss keine Wirkung in der Bundesrepublik Deutschland entfalte, sondern gegen den Ordre Public verstoße. Der Beschluss sei daher gemäß Art. 26 EuInsVO nicht anzuerkennen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, da die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen bereits begonnen hat. Auch ist das Landgericht Berlin sachlich und örtlich zuständig, da es sich bei den Kostenfestsetzungsbeschlüssen um Vollstreckungstitel des Landgerichts Berlin handelt.

Die Klage ist aber unbegründet.

Denn es greift keine Einwendung gegen die Ansprüche der Beklagten aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen durch. Die vom Kläger vorgelegte Entscheidung über die Restschuldbefreiung "Discharge of Bankruptcy" kommt keine Entschuldungswirkung in Bezug auf die Forderungen der Beklagten aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen zu.

Zwar ergibt sich nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 21.01.2010 – C-​444/07) aus Art. 16, 17 EuInsO, dass die Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat in allen übrigen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist, da davon auszugehen ist, dass der Mitgliedstaat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, seine Zuständigkeit sorgfältig prüft, also untersucht, ob der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen in diesem Mitgliedstaat hat. Als Verweigerungsgrund erkennt der EuGH aber ausdrücklich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten an.

Auch nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 18.09.2001 – IX ZB 51/00 = NJW 2002, 960) ist zwar die Bejahung der örtliche Zuständigkeit aufgrund des Wohnsitzes des Schuldners durch ein ausländischen Insolvenzgericht grundsätzlich hinzunehmen. Die Anerkennung der Entschuldungswirkung nach dem ausländischen Recht in der Bundesrepublik Deutschland setzt jedoch voraus, dass eine funktionelle Vergleichbarkeit des ausländischen mit dem deutschen besteht, die internationale Anerkennungszuständigkeit gegeben ist, dem fremden Verfahren Auslandswirkung zukommt und eine Vereinbarkeit mit dem deutschen ordre public vorliegt.

Nach Art. 26 EuInsVO ("Ordre public") kann sich jeder Mitgliedstaat weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken, soweit diese Anerkennung oder diese Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, dass offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des einzelnen, unvereinbar ist.

Die deutsche öffentliche Ordnung ist verletzt, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts unter Beachtung inländischer Rechtsvorstellungen untragbar erscheint (BGH NJW 2002, 960, 961). Im Falle einer rechtsmissbräuchlichen und nur zum Schein erfolgten Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland, um dort durch ein Insolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung zu bewirken, ist dies der Fall (vgl. BGH a.a.O.).

Vorliegend hat die Kammer aufgrund einer Gesamtschau der Umstände von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Klägers bzw. einem Verstoß gegen den ordre public auszugehen. Denn der Kläger hat lediglich simuliert, über einen Hauptwohnsitz bzw. den Mittelpunkt seiner privaten und beruflichen Interessen in England zu verfügen. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen:

Die für die Frage, ob der Kläger seinen Wohnsitz nur zum Schein nach England verlegt hat, darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. hierzu BGH NJW 2002, 960, 961) hat dies hinreichend dargelegt.

Sie hat ausgeführt, dass der Steuerbescheid des Klägers ein Jahreseinkommen von 6.035,00 GBP ausweise, ein Betrag, der genau dem Betrag entspreche, der in Großbritannien steuerfrei verdient werden dürfe, weshalb sich keine Steuerpflicht ergeben habe, so dass der Bescheid nichts besage. Der Kläger hat sich hierzu nicht geäußert. Dem Steuerbescheid kann daher keine Aussage dazu entnommen werden, dass der Kläger tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in England hatte. Nichts anderes folgt aus der im Verhandlungstermin vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der englischen Pensionskasse. Denn eine Pension kann auch bei der Einzahlung geringerer Beträge ausgezahlt werden.

Auch aus den vorgelegten Mietverträgen kann nicht geschlossen werden, dass der Kläger an den angegebenen Orten mit seiner Ehefrau gewohnt hat, wie die Beklagte zu Recht ausführt. Denn zum einen ist die angegebene Miete von 180 GBP unglaubhaft niedrig und zum anderen sieht der Mietvertrag hinsichtlich der Adresse ... ... Lane in London unter Ziffer 7 vor, dass die Wohnung nur von einer Person genutzt werden darf. Auch hinsichtlich der Wohnung in ... ... House ist der Vortrag des Klägers, er habe sich mit seiner Ehefrau in London niedergelassen, unglaubhaft. Denn der Mietvertrag sieht auf S. 18 und 19 vor, dass die Wohnung von dem Kläger sowie von Frau Jutta R. und Herrn Bxx A... bewohnt wurde. Bei Frau R. handelt es sich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten nicht um die Ehefrau des Klägers, sondern um eine Mitgesellschafterin seines Berliner Architekturbüros. Bei Herrn A. handelt es sich zudem um einen Immobilienkaufmann aus Berlin. Auch letztgenannte Personen haben zum gleichen Zeitpunkt wie der Kläger in England ein Insolvenzverfahren beantragt. Bei der genannten Wohnung handelt es sich mithin mit den Worten der Beklagten um ein so genanntes "Insolvenznest", welches die Personen zur Vortäuschung eines Aufenthaltes in England geschaffen haben. Jedenfalls ist durch die Mietverträge und den unwidersprochenen Vortrag der Beklagten die Behauptung des Klägers widerlegt, er sei mit seiner Ehefrau nach England ausgewandert.

Auch führt der vorgelegte Arbeitsvertrag zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Gesellschaft wurde vom Kläger zu dem Zweck gegründet, sich einen Arbeitsvertrag zu beschaffen. Inzwischen ist die Gesellschaft auch zur Streichung im Handelsregister vorgesehen, wie sich aus dem Auszug Bl. 27 Bd. II ergibt.

Für all diese Umstände gibt es keine vernünftige Erklärung. Der Kläger hat auf dieses Vorbringen der Beklagten im Einzelnen auch nicht erwidert, sondern lediglich pauschal ausgeführt, die Entscheidung des Insolvenzgerichts in Großbritannien sei bindend. Damit hat er seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt.

Nichts anderes folgt aus der vom Kläger im Verhandlungstermin vorgelegten Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 26.06.2013 (Az.: 7 O 273/12). Vielmehr handelt es sich insoweit um eine Einzelfallentscheidung, die zudem ausdrücklich offen lässt, ob einer nach englischem Recht erteilten Restschuldbefreiung der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen gehalten werden kann.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.










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