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Die Beklagte bewarb in ihrem eigenen Internetauftritt ausweislich der vom Kläger vorgelegten Screenshots bis jedenfalls Januar 2016 die Städte Ennigerloh, Warendorf, Telgte und Beckum jeweils als „Serviceort“, u.a. mit dem Slogan „Wir lösen [Ennigerloher//Telgter/Beckumer] Schädlingsprobleme! Rufen Sie uns an: …“ und „Wir lösen Schädlingsprobleme im Raum [Ennigerloh/Telgte/Beckum]! Schnelle, direkte Hilfe vor Ort für Privathaushalte, Behörden, Gewerbetreibende aller Branchen und die Stadt …. Rufen Sie uns unter … an oder nutzen Sie für eine schnelle Problemlösung unser Kontaktformular“ bzw. „Desinfektion in Warendorf“ und „Unverbindliche Beratung zur Desinfektion in Warendorf erhalten Sie unter der Warendorf Rufnummer … oder nutzen Sie für eine Anfrage unser Kontaktformular“.
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Die streitgegenständliche Anzeige für Warendorf entspricht in ihrer Aufmachung der üblichen Werbung der Beklagten.
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Die Beklagte hat nach den in der Akte befindlichen Unterlagen die Standorte Warendorfe, Ennigerloh, Beckum und Telgte bis jedenfalls Dezember 2015 / Januar 2016 als solche nicht aus den Gelben Seiten im Internet herausgenommen, sondern aufrecht erhalten. Sie hat nach eigenem Vorbringen lediglich die Angaben zu Straße und Hausnummer entfernt und der Telefonnummer für Warendorf den Zusatz „Anrufweiterschaltung“ hinzugefügt.
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Im Internet fanden sich ausweislich der vom Kläger vorgelegten Ausdrucke aus Dezember 2015 auf einer Vielzahl anderer Internetseiten für die Beklagte die gleichen Adressen, so z.B. „www, 59320 Ennigerloh“ bei web2.cylex.de, goyellow.de und freieauskunft.de/…, „xxx, 59269 Beckum“ bei goyellow.de, web2.cylex.de, branchenbuch.meinestadt.de, yellowmap.de, dasoertliche.de und finde-offen.de, „yyy, 48291 Telgte“ bei telgte.branchen-info.net, web2.cylex.de, golocal.de und goyellow.de sowie „zzz, 48231 Warendorf“ bei nachbarschaft.immobilienscout24.de.
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In dem vom Kläger vorlegten Ausdruck der Seite „Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig.“ (Bl. 100 GA) findet sich zwischen der sowohl in der streitgegenständlichen Anzeige als auch dem Internetauftritt der Beklagten angeführten Warendorfer Telefonnummer 02581-??? und der Internetadresse der Beklagten „www.b.de/nordrhein-westfalen/warendorf“ die E-Mail-Anschrift „b2@gmail.com“, über die dem C.-Verlag die Aufträge für Ennigerloh, Beckum und Telgte bestätigt worden sind.
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Die Mutmaßungen der Beklagten, die Anzeigen könnten von Wettbewerbern geschaltet sein, um die falsche Adressangabe anschließend bei den jeweiligen Kommunen zur Anzeige zu bringen überzeugt nicht. Zum einen bestünde für Wettbewerber keine Veranlassung, die Qualitäten der Beklagten – so wie für Warendorf geschehen – werbend herauszustellen. Zum anderen ist weder von der Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich, dass/in welcher Weise die fehlerhaften Adressangaben bislang tatsächlich zur Benachteiligung der Beklagten ernsthaft eingesetzt worden sein sollen. Allein das vorliegende Verfahren genügt insoweit nicht.
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Hinsichtlich der Anzeige für Warendorf ist nicht ersichtlich, wie ein Wettbewerber überhaupt an die für den Upload notwendigen Daten gelangt sein soll. Auf das entsprechende Vorbringen des Klägers in der Berufungserwiderung hat die Beklagte dann auch zugestanden, die Anzeige hinsichtlich des Standortes Warendorf selbst geschaltet zu haben. Wie die Adresse im Zusammenhang mit der Anzeige genannt werden konnte, hat sie ausdrücklich als nicht erklärbar angesehen. Die Beklagte hat vielmehr vorgetragen, dass gegenüber dem Verlag die klare Anweisung bestanden habe, Anzeigen nur für ein Servicegebiet bzw. einzelne Städte zu schalten, und dass nicht mit den Adressen der einzelnen Techniker (!) geworben werden dürfe.
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