Die Verlegung des Satzungssitzes einer nach deutschem Recht gegründeten GmbH in einen anderen Mitgliedstaat der EU (hier: Portugal) kann nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen werden. Daran hat sich durch die neuere Rechtsprechung des EuGH (vgl. zuletzt “de Lasteyrie du Saillant” und “Sevic”) zur Niederlassungsfreiheit nichts geändert. |