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OLG Hamm Beschluss vom 19.07.2013 - I-27 W 57/13 - Keine Irreführung nach § 18 Abs. 2 HGB bei einem Ortszusatz "Osnabrück" in der Handelsfirma einer GmbH & Co. KG

OLG Hamm v. 19.07.2013: Keine Irreführung nach § 18 Abs. 2 HGB bei einem Ortszusatz "Osnabrück" in der Handelsfirma einer GmbH & Co. KG


Das OLG Hamm (Beschluss vom 19.07.2013 - I-27 W 57/13) hat entschieden:
Zu Recht geht die überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass die Verkehrsauffassung in der Aufnahme von Ortsangaben in Firmenbezeichnungen unabhängig von deren Positionierung lediglich einen Hinweis auf den Sitz der Firma, den geografischen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit oder die Herkunft der von ihr hergestellten Produkte sieht. Soweit die Firma keinen weiteren Zusatz enthält, der eine Alleinstellung oder besondere Bedeutung des firmierenden Unternehmens nahelegt, verbindet der angesprochene Verkehr mit der Gebiets- oder Ortsangabe lediglich den Hinweis auf eine Tätigkeit oder einen Sitz in dem so beschriebenen Gebiet.




Siehe auch Die GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Domainrecht


Gründe:

I.

Die Beteiligten haben zum Handelsregister die "Osnabrück M GmbH & Co. KG" zur Eintragung angemeldet. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in L..

Das Registergericht hat die Anmeldung mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.03.2013 zurückgewiesen. Es liege ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot aus § 18 Abs. 2 HGB vor. Die Verwendung des geographischen Zusatzes "Osnabrück" sei irreführend, da die Firma weder im Bundesland Niedersachsen noch im Bezirk des Registergerichts Osnabrück ihren Sitz habe, sondern im Bundesland NRW und im Bezirk des Registergerichts Steinfurt. Im Übrigen bringe ein vorangestellter (attributiver) Ortsname die Inanspruchnahme einer führenden Stellung weit stärker zum Ausdruck als eine nachgestellte Ortsangabe. Von einer solchen führenden Stellung könne jedoch nicht ausgegangen werden.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, mit der sie die angemeldete Eintragung weiterverfolgen. Das Unternehmen habe seinen Sitz unmittelbar an der Landesgrenze zu Osnabrück und übe ca. 95 % seiner Tätigkeit in der Stadt und im Landkreis Osnabrück aus. Somit bestehe ein realer Bezug der angemeldeten Firma zu Osnabrück. Die Beteiligte zu 2. betreibe ihr Unternehmen bereits seit 16 Jahren unter der Bezeichnung "Osnabrück M", so dass die angemeldete Firmenbezeichnung in der Stadt und dem Landkreis Osnabrück geläufig sei. Der Zusatz "Osnabrück" stelle das Haupttätigkeitsgebiet der Firma dar. Die Aufnahme einer geographische Angabe in die Firma drücke nur eine wirtschaftliche Betätigung in dem betreffenden Gebiet aus. Eine solche liege hier auch tatsächlich vor.

Das Amtsgericht Steinfurt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.


II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Von dem Firmennamen "Osnabrück M GmbH & Co. KG" geht keine Irreführungsgefahr im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB aus.

Nach § 18 Abs. 2 S. 1 HGB darf der Firmenname keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Eintragungsverfahren gilt gemäß § 18 Abs. 2 S. 2 HGB ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab. Danach ist die Eignung zur Irreführung nur zu berücksichtigen, wenn sie ersichtlich ist. Ersichtlich irreführende Firmenbestandteile sind solche, bei denen die Täuschungseignung nicht allzu fern liegt und ohne umfangreiche Beweisaufnahme bejaht werden kann (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 18 Rn. 20).

Eine solche Irreführungseignung liegt bei dem Ortszusatz "Osnabrück" nicht vor. Maßstab für die Beurteilung der Irreführungseignung ist die Verkehrsauffassung, d.h. das Verständnis, welches ein durchschnittlicher Angehöriger der angesprochenen Verkehrskreise bei verständiger Würdigung entwickelt (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 10.08.2011 - 2 W 77/11; ausführlich OLG München, Beschl. v. 28.04.2010 - 31 Wx 117/09). Zu Recht geht die jedenfalls überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass die Verkehrsauffassung in der Aufnahme von Ortsangaben in Firmenbezeichnungen unabhängig von deren Positionierung lediglich einen Hinweis auf den Sitz der Firma, den geographischen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit oder die Herkunft der von ihr hergestellten Produkte sieht (vgl. OLG Braunschweig aaO; OLG München aaO; OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.07.2008 - 8 W 425/02). Soweit die Firma keinen weiteren Zusatz enthält, der eine Alleinstellung oder besondere Bedeutung des firmierenden Unternehmens nahelegt, verbindet der angesprochene Verkehr mit der Gebiets- oder Ortsangabe lediglich den Hinweis auf eine Tätigkeit oder einen Sitz in dem so beschriebenen Gebiet (vgl. OLG Braunschweig, aaO).

Für die Zulässigkeit einer solchen Ortsangabe als Firmenbestandteil ist freilich ein realer Bezug zu dem genannten Ort Voraussetzung. Dafür genügt es, wenn in der Firma eine Großstadt angegeben wird und sich der Sitz des Unternehmens zumindest in deren engeren Wirtschaftsgebiet befindet (vgl. MünchKomm/Heidinger, HGB, 3. Auflage, § 18 Rn. 150; OLG München, aaO).

Es kann dahinstehen, ob die attributive Verwendung von Ortsnamen eine gegenüber der Verwendung in substantivierter Form besondere Qualifikation und/oder Marktstellung in dem bezeichneten Ort impliziert. Die zur Anmeldung angemeldete Firma weist eine solche attributive Verwendung nicht auf, sondern enthält die Ortsangabe "Osnabrück" in substantivierter Form. Allein die Voranstellung dieser Ortsangabe lässt die vorgenannte Implikation nicht erkennen (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 19.06.2008 - 4 U 63/08).

Die zur Eintragung angemeldete Firma weist entgegen der Ansicht des Amtsgerichts auch einen realen Bezug zum Wirtschaftsgebiet der Stadt Osnabrück auf. Das Unternehmen hat seinen Sitz in der unmittelbar an das Stadtgebiet von Osnabrück angrenzenden Gemeinde L. und übt nach eigenen Angaben, an deren Richtigkeit der Senat keinen Grund zu Zweifeln hat, 95 % ihrer Tätigkeit in der Stadt und dem Landkreis Osnabrück aus. Sitz und Betätigungsbereich der Firma liegen somit überwiegend in dem bezeichneten Gebiet. Dem steht nicht entgegen, dass die Gemeinde L. und die Stadt bzw. der Landkreis Osnabrück in verschiedenen Bundesländern und im Bezirk unterschiedlicher Registergerichte liegen. Ein Wirtschaftsgebiet wird nicht durch Ländergrenzen oder Gerichtszuständigkeiten begrenzt, sondern definiert sich durch die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort. Der angesprochene Verkehrskreis zählt L. zum Wirtschaftsgebiet Osnabrück, was u.a. auch von der Gemeinde selbst in ihrem Internetauftritt so gesehen wird:

"Im Nordosten des Kreises Steinfurt, unmittelbar an der Grenze zwischen Nordrhein-​Westfalen und Niedersachsen gelegen, gehört L. zum Regierungsbezirk Münster und zum Land Nordrhein-​Westfalen. Dennoch ist L. eine echte Stadtrandgemeinde zum niedersächsischen Osnabrück, von dessen Stadtmitte das Rathaus in W. nur knapp 10 km entfernt ist." (Quelle: www.gemeinde-​l.de)

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 IV, 30 II KostO.



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