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Kammergericht Berlin Beschluss vom 26.04.2012 - 23 U 197/11 - Unterbilanzhaftung bei Verwendung eines "alten" GmbH- Mantels

KG Berlin v. 26.04.2012: Zur Unterbilanzhaftung bei Verwendung eines "alten" GmbH- Mantels


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 26.04.2012 - 23 U 197/11) hat entschieden:
  1. Eine Unterbilanzhaftung wegen unterlassener Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung im Falle der Verwendung eines "alten" GmbH- Mantels setzt voraus, dass die Gesellschaft kein aktives Unternehmen mehr betreibt. Das ist so lange nicht der Fall, wie Gesellschaft noch mit der Abwicklung ihres Geschäftsbetriebes befasst ist (Fortführung BGH, 18. Januar 2010, II ZR 61/09, ZIP 2010,621).

  2. Eine Unterbilanzhaftung im Falle der Mantelverwendung kommt nicht in Betracht, wenn die Neugründung keine unternehmerischen Aktivitäten entfaltet; allein die Anmeldung der Satzungsänderung zum Handelsregister genügt hierfür nicht.



Siehe auch Die GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung


Gründe:

I.

Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der "M... W... GmbH" (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) nimmt die Beklagte zu 1. als alleinige Gesellschafterin und den Beklagten zu 2. als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin entsprechend den Grundsätzen der Unterbilanzhaftung in Anspruch.

Die Parteien streiten über die Fragen, ob durch die Beklagten ein leerer Gesellschaftsmantel zur wirtschaftlichen Neugründung verwendet worden ist, es für die Anwendbarkeit der Grundsätze der Unterbilanzhaftung geboten ist, dass durch die Neugründung unternehmerische Aktivitäten entfaltet werden, und ob die Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Handelsregister eine Unterbilanz aufgewiesen hat. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angegriffene Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) .

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 137.087,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar die Beklagte zu 1. seit dem 13.10.2010 und den Beklagten zu 2. seit dem 15.10.2010. Ferner hat es die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 25.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.7.2010 zu zahlen.

Das Landgericht hat ausgeführt, die Beklagten hafteten gem. § 9 a GmbHG auf Schadensersatz, da die Verwendung eines sog. leeren GmbH- Mantels gegenüber dem Registergericht nicht zutreffend erklärt worden sei. Eine wirtschaftliche Neugründung liege vor, da nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten eine unternehmerische Aktivität der H... & R... Logistik GmbH nicht mehr stattgefunden habe. Die Unterbilanz zum Zeitpunkt der Registeranmeldung habe der Kläger durch Vorlage des Jahresabschlusses zum 31.12.2007 und einer Rohbilanz für das Jahr 2009 hinreichend dargelegt. Demgegenüber sei durch die Beklagten nicht plausibel vorgetragen geworden, wie sich in 2008 ein Jahresüberschuss in Höhe von 98.844,10 Euro ergeben haben solle. Da die Beklagten ferner nicht dargetan hätten, dass das Stammkapital von 25.000,00 € zur freien Verfügung der Insolvenzschuldnerin gestanden habe, hafteten sie auch insoweit.

Gegen das am 20.10.2011 zugestellte Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer am 17.11.2011 bei dem Kammergericht eingegangenen Berufung, die sie mit dem beim Kammergericht am 15.12.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet haben.

Die Beklagten tragen vor, das Landgericht habe die Grundsätze der Unterbilanzhaftung zu weit ausgedehnt. Es habe bereits keine leere Hülle vorgelegen, da der Geschäftsbetrieb der H... & R... Logistik GmbH noch bis 2009 abzuwickeln gewesen sei. Zudem sei es bei einer wirtschaftlichen Neugründung unter Verwendung eines alten Mantels zur Haftungsbegründung erforderlich, dass die reaktivierte Gesellschaft eine neue unternehmerische Tätigkeit tatsächlich entfalte. Daran fehle es. Der Höhe nach sei die Forderung nicht berechtigt, nachdem sich per 03/2009 nach Maßgabe der fortgeführten Buchhaltung der Gesellschaft ein Eigenkapital von 24.277,54 Euro ergebe.

Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des am 12.10.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin, Az. 35 O 312/10, die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, dass es nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht erforderlich sei, dass durch die wirtschaftliche Neugründung unternehmerische Aktivitäten entfaltet würden. Abgesehen davon sei die Insolvenzschuldnerin aber auch tatsächlich aktiv geworden.


II.

Die Berufung der Beklagten wahrt die gesetzlichen Formen und Fristen und ist daher zulässig, §§ 517, 519, 520 Abs. 2 ZPO.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

A. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1.

1. Ein Anspruch auf Zahlung von 137.087,46 Euro entsprechend den Regeln der Unterbilanz - oder Vorbelastungshaftung besteht nicht. Danach haften die Gesellschafter für die Differenz zwischen dem Stammkapital und dem Gesellschaftsvermögen, die sich am Stichtag der Handelsregistereintragung aus der Vorbelastung der GmbH ergibt (BGH, Urteil vom 09.03.1981 - II ZR 54/80 -, NJW 1981,1378; BGH, Urteil vom 27.01.1997 - II ZR 123/94 -, NJW 1997,1507). Auszugleichen ist danach jede durch die Geschäftstätigkeit der Vorgesellschaft entstandene Deckungslücke (Hueck/Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. § 11, Rn. 64). Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Fall einer wirtschaftlichen Neugründung durch Verwendung eines "alten" Mantels einer existenten, im Rahmen eines früheren Unternehmensgegenstandes tätig gewesen, dann aber unternehmenslosen GmbH (BGH, Beschluss vom 07.07.20 03 - II ZB 4/02; BGHZ 155, 318). Der Fall einer solchen Mantelverwendung liegt indes nicht vor.

1.1. Für die Abgrenzung der Mantelverwendung von der Umorganisation oder Sanierung einer (noch) aktiven GmbH ist entscheidend, ob die Gesellschaft noch ein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebes anknüpft, oder ob es sich tatsächlich um einen leer gewordenen Gesellschaftsmantel ohne Geschäftsbetrieb handelt, der seinen - neuen oder alten - Gesellschaftern nur dazu dient, unter Vermeidung der rechtlichen Neugründung einer die beschränkte Haftung gewährleistenden Kapitalgesellschaft eine gänzlich neue Geschäftstätigkeit - gegebenenfalls wieder - aufzunehmen (BGHZ 155, 318). Eintragungspflichtige Änderungen des Gesellschaftsvertrages, wie die Änderung der Firma, des Unternehmensgegenstandes und des Sitzes sowie die Auswechselung der Geschäftsführung stellen - wenn sie kumulativ auftreten - ein erhebliches Indiz für eine Mantelverwendung dar (BGH a. a. O.). Eine solche liegt indessen gleichwohl nicht vor, denn die Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Anmeldung der Satzungsänderung zum Handelsregister nicht unternehmenslos gewesen. Dem steht nicht entgegen, dass die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb eingestellt und das operative Geschäft in 2008 weitgehend abgewickelt hatte, denn die H... & R... Logistik GmbH ist noch bis in das Jahr 2009 hinein mit Abwicklungstätigkeiten befasst gewesen. Dies folgt zum einen daraus, dass in der Bewegungsbilanz 2008 noch erhebliche Umsätze erfasst sind und sich aus der Bewegungsbilanz für 2009 weitere Buchungen ergeben, was der Kläger selber vorträgt. Hinzu kommt, dass durch die Gesellschaft noch zum Zeitpunkt der Anmeldung der Satzungsänderung zwei Rechtsstreitigkeiten vor dem Landgericht Lüneburg zu den Az. ... und Az. ... geführt worden sind. Darauf, dass durch die H... & R... Logistik GmbH - auch in Ansehung der Buchungsvorgänge und Rechtsstreitigkeiten - kein operatives Geschäft mehr betrieben worden ist, kommt es nicht an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 18.01.2010 - II ZR 61/09 -,ZIP 2010, 621) liegt eine leere Hülle dann nicht vor, wenn die Gesellschaft nach Gründung und Eintragung konkrete Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung der Aufnahme ihrer nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit im Rahmen des statutarischen Unternehmensgegenstandes entfaltet. Auf einen nach außen gerichteten Geschäftsbetrieb kommt es danach gerade nicht an. Vielmehr liegt eine leere Hülle schon dann nicht vor, wenn die Gesellschaft mit Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf ihre zukünftig in Aussicht genommenen Geschäfte befasst ist. Für den Fall, dass die Gesellschaft - wie hier - ihren Geschäftsbetrieb noch abzuwickeln hat und in diesem Zusammenhang Aktivitäten entfaltet, gilt nichts anderes.

1.2. Eine Haftung scheidet zudem deshalb aus, weil die vermeintliche Neugründung nach Anmeldung der Satzungsänderung zum Handelsregister nicht unternehmerisch tätig geworden ist. Maßgeblicher Stichtag für die Unterbilanzhaftung der Gesellschaft bei wirtschaftlicher Neugründung ist die mit der Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbH zu verbindende Offenlegung und Anmeldung der etwa mit ihr einhergehenden Satzungsänderung gegenüber dem Handelsregister (BGHZ 155, 318). Zur Frage, ob die Haftung eine unternehmerische Aktivität der Neugründung voraussetzt, verhält sich die Entscheidung nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 18.01.2010 zum Az. II ZR 61/09 (a. a. O) für die Begründung der Haftung unter dem Gesichtspunkt der Mantelverwendung allerdings nicht ausdrücklich darauf ab, dass nach Neugründung eine unternehmerische Tätigkeit tatsächlich entfaltet wird. Vielmehr führt der Bundesgerichtshof aus, dass Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zur Mantelverwendung ist, dass die Gesellschaft eine "leere Hülse" ist, also kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann. Die Geschäftstätigkeit ist in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall allerdings tatsächlich aufgenommen worden. Dass auf dieses Erfordernis verzichtet werden kann, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Gründe, die Grundsätze der Unterbilanzhaftung bei Verwendung eines "alten" GmbH- Mantels auch dann anzuwenden, wenn durch die Neugründung keine unternehmerischen Aktivitäten entfaltet werden, bestehen nicht. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 07.12.2009 zum Az. 23 U 24/09 (ZIP 2010, 582) auf die verfassungsrechtlichen und rechtsdogmatischen Bedenken gegen die Haftung nach den Grundsätzen der Vorbelastungshaftung hingewiesen und in dem dort zu Entscheidung stehenden Fall erkannt, dass - auch bei Verletzung der Anzeigepflicht gegenüber dem Handelsregister - jedenfalls dann eine Haftung ausscheidet, wenn das statutarische Stammkapital der Gesellschaft vollständig eingezahlt und bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit noch unverbraucht vorhanden ist. Dass eine Haftung die Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch die Neugründung voraussetzt, steht danach nicht in Frage. Dass darauf verzichtet werden könnte, wird - soweit ersichtlich - weder in Rechtsprechung noch Literatur vertreten. Soweit der Bundesgerichtshof (BGHZ 155, 318) ausdrücklich auf die "Verwendung" eines "alten" Mantels abstellt und in der Literatur (vergl. etwa Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 3, Rn. 24) ausgeführt wird, dass die "Wiederbelebung" des leeren Mantels zu erfolgen habe, impliziert dies, dass unter Nutzung dieses Mantels eine unternehmerische Aktivität entfaltet werden muss. Auch der Vergleich mit der auf Vorrat gegründeten Gesellschaft zeigt, dass auf die Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch die wirtschaftliche Neugründung nicht verzichtet werden kann. Denn zu dieser Konstellation (der Verwendung einer Vorratsgesellschaft) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (BGHZ 155, 318), dass die Verwendung einer auf Vorrat gegründeten Gesellschaft wirtschaftlich eine Neugründung darstelle. Auf diese Form der wirtschaftlichen Neugründung "durch Ausstattung der Vorratsgesellschaft mit einem Unternehmen und erstmalige Aufnahme des Geschäftsbetriebes" seien die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften anzuwenden (BGH a. a. O.). Nachdem nach diesen Grundsätzen - wie ausgeführt - jede durch die Geschäftstätigkeit der Vorgesellschaft entstandene Deckungslücke zwischen Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens auszugleichen ist, scheidet eine Haftung ohne Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch die Vorgesellschaft zwingend aus. Für die "Verwendung" eines "alten" GmbH- Mantels gilt nichts anderes.

1.3. Für die Verwendung eines leeren Gesellschaftsmantels ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet (BGH, Beschluss vom 18.01.2010 - II ZR 61/09 -). Dazu, dass durch die Neugründung die Geschäftstätigkeit aufgenommen worden ist, hat der Kläger weder hinreichend vorgetragen noch Beweis angetreten. Die Beklagte hat zum Jahreskontoauszug 2009 (Anlage PKL 17) substantiiert vorgetragen, dass die dort ausgewiesenen Mautgebühren für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen NOL-​RR 275 angefallen seien, welches an die H... & R... Logistik GmbH vermietet gewesen sei. Nach Beendigung des Mietverhältnisses seien die Mautgebühren gleichwohl weiter der Schuldnerin in Rechnung gestellt, allerdings von der Vermieterin, für die das Fahrzeug nach Beendigung des Mietvertrages disponiert worden sei, der R... Logistic GmbH & Co. KG, erstattet worden. Der Beitragsbescheid der IHK (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 20.04.2012) richtet sich an die H... & R... Logistik GmbH. Die Beklagte hat auch bestritten, dass Mietzahlungen geleistet worden seien. Vielmehr sei der Mietvertrag für das Betriebsgrundstück durch die Gesellschaft vorzeitig gekündigt, die Miete durch den Vermieter aber gleichwohl weiter abgebucht worden. Der Kläger ist dem nicht konkret entgegengetreten. Allein der Umstand aber, dass überhaupt Buchungen angefallen sind, etwa auch im Zusammenhang mit Bankgebühren, rechtfertigt nicht den Schluss, dass diese ihre Ursache in unternehmerischen Aktivitäten der Neugründung hätten. Vielmehr sind diese, nachdem der Kläger anderes nicht dargetan und keine Neugläubiger benannt hat, der Abwicklung des Geschäftsbetriebes der H... & R... Logistik GmbH zuzurechnen. Dies gilt auch, so weit der Kläger mit Schriftsatz vom 20.04.2012 auf Forderungen des Finanzamts Görlitz und solche im Zusammenhang mit den vor dem Landgericht Lüneburg geführten Rechtsstreitigkeiten verweist. Dass das Rubrum in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Lüneburg zum Az. ... mit Beschluss vom 13.05.2009 auf Beklagtenseite in die aktuelle Firmierung der Insolvenzschuldnerin geändert worden ist, ändert daran nichts, denn zu deren Geschäftsbetrieb hat der Rechtsstreit keinen Bezug.

1.4. Die Frage, ob zum Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung eine Unterbilanz vorgelegen hat, bedarf keiner Entscheidung.

2. Dem Kläger steht auch nicht in Höhe des Stammkapitals von 25.000,00 Euro ein Schadensersatzanspruch in entsprechender Anwendung von § 9a GmbHG zu. Danach haften Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft auf Schadensersatz, wenn zum Zwecke der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht werden. Beziehen sich die unrichtigen Angaben auf die Stammeinlageleistung, so sind die fehlenden Einzahlungen geschuldet. In Fällen der Mantelverwendung zur wirtschaftlichen Neugründung ist § 9a GmbHG analog anzuwenden (Ulmer, GmbHG, Band I, 2005, § 9a, Rn. 12). Nachdem es - wie ausgeführt - an einer wirtschaftlichen Neugründung unter Verwendung eines "alten" Mantels fehlt, ist für eine analoge Anwendung von § 9a GmbHG kein Raum, da die Vorschrift falsche Angaben im Zusammenhang mit der „Errichtung“ der Gesellschaft voraussetzt.

B. Ansprüche gegen den Beklagten zu 2.

1. Ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Unterbilanzhaftung scheidet aus. Auf die Ausführungen zu A. 1 wird verwiesen. Im Übrigen sind danach die Gesellschafter verpflichtet, nicht aber der Geschäftsführer.

2. Ein Anspruch in Höhe des Stammkapitals auf Schadensersatz in Höhe von 25.000,00 Euro in analoger Anwendung von § 9a GmbHG besteht nicht. Die Ausführungen zu A.2. gelten entsprechend.

C. Nebenentscheidungen:

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Alt.2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 03.05.2012 in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes veranlasst keine abweichende Beurteilung der streitgegenständlichen Rechtsfragen.



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