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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 01.12.2016 - 20 W 198/15 - Vollmacht zur Unterzeichnung von Gesellschaftsvertrag
OLG Frankfurt am Main v. 01.12.2016: Auslegung einer Vollmacht zur Unterzeichnung von Gesellschaftsvertrag
Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 01.12.2016 - 20 W 198/15) hat entschieden:
Zur Auslegung einer Vollmacht zur Unterzeichnung eines Gesellschaftsvertrages einer Ein-Personen-GmbH durch einen Bevollmächtigten und zur Rechtsfolge der unheilbaren Nichtigkeit der Abgabe der Gründungserklärung durch einen Vertreter ohne Vertretungsvollmacht in diesem Fall.
Siehe auch Die GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - GmbH light oder Mini-GmbH
Gründe:
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer statthaften und zulässigen Beschwerde vom 18. Mai 2015, auf die Bezug genommen wird (Bl. 16 der Akte), gegen den Beschluss des Registergerichts vom 07. Mai 2015 (Bl. 9 der Akte), mit dem das Registergericht die Anmeldung vom 28. November 2014 auf Ersteintragung der Beschwerdeführerin in das Handelsregister zurückgewiesen hat.
Alleiniger Streitpunkt ist insoweit, ob die notariell errichtete Vollmacht vom 14. Juli 2014 (Urkundenrollen-Nr. ...1/2014 des Notars N1) den als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin angemeldeten und die Anmeldung vom 28. November 2014 vollziehenden A inhaltlich zur Vornahme der Gründung der Beschwerdeführerin als Ein-Personen-GmbH mit notarieller Urkunde vom 28. November 2014 (Urkundenrollen-Nr. ...2/2014 des Notars N2) ermächtigt hat. Mit dieser Vollmacht, auf die wegen ihrer Formulierung Bezug genommen wird, hat die B HOLDING Aktiengesellschaft, die gemäß vorliegender Anmeldung alleinige Gesellschafterin der Beschwerdeführerin werden sollte, A bevollmächtigt.
Nach § 2 Abs. 2 GmbHG ist die Unterzeichnung eines Gesellschaftsvertrages durch Bevollmächtigte nur aufgrund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig. An der ordnungsgemäßen Form der hier maßgeblichen, notariell errichteten Vollmacht vom 14. Juli 2014 besteht - auch seitens des Registergerichts - kein Zweifel.
Das Registergericht stützt seine Zurückweisung der Ersteintragung der Beschwerdeführerin jedoch zu Recht darauf, dass die fragliche Vollmacht vom 14. Juli 2014 nicht ausreicht, A zur der von diesem am 28. November 2014 ausdrücklich im Namen der B HOLDING Aktiengesellschaft erklärten Gründung der Beschwerdeführerin als Ein-Personen-GmbH zu bevollmächtigten.
Grundsätzlich ist es im Hinblick auf den Inhalt einer Vollmacht zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als ausreichend zu erachten, wenn es sich um eine unbeschränkte Generalvollmacht für einen Bevollmächtigten handelt (allg. Meinung, vgl. u.a. Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Auflage, 2016, § 2, Rn. 32; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, 2013, § 2, Rn. 21; Emmerich/Wicke in Scholz, GmbHG, 11. Auflage, 2012-2015, § 2, Rn. 26, 27; Jaeger in Beck'scher online Kommentar, GmbHG, Stand 01.08.2016, § 2, Rn. 23; Michalski in Michalski, GmbHG, 2010, § 2, Rn. 33; Schäfer in Henssler/Strohn, GesellschaftsR, 3. Aufl., 2016, § 2 GmbHG, Rn. 22; Meyer in Münchener Kommentar zum GmbH-Gesetz, 2. Aufl., 2015, § 2, Rn. 69).
Von dem Vorliegen einer derartigen unbeschränkten Generalvollmacht für A kann jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden.
Zunächst ist die fragliche Vollmacht schon nicht ausdrücklich als Generalvollmacht bezeichnet worden. Ihr Inhalt ist aber weiter auszulegen. Dabei ist, da es sich vorliegend um eine in einer Urkunde verlautbarte Vollmacht handelt, auf die Verständnismöglichkeiten eines Geschäftsgegners - vorliegend jedoch des Registergerichts und des Senats - abzustellen (vgl. allg. Ellenberger in Palandt, BGB, 75. Aufl., 2016, § 167, Rn. 5). Die fragliche Vollmacht nennt Eingangs zwar die Vertretung "in allen Grundstücks-, Vermögens- und Finanzierungsangelegenheiten", so dass man zunächst an eine Generalvollmacht denken könnte. Dies wird jedoch bereits dadurch jedenfalls dem Wortlaut nach relativiert, als weiter formuliert ist: "Diese Vollmacht erstreckt sich auch auf..." mit einer sodann folgenden Einzelaufzählung bestimmter Tätigkeiten. Wäre die einleitende Ermächtigung tatsächlich im Sinne einer Generalvollmacht gewollt gewesen, hätte es dieser weiteren Spezifizierung ("... auch...") schon nicht bedurft. Im Unterschied zu der häufig verwendeten Formulierung "... insbesondere..." spricht die hier gewählte Formulierung "... auch ..." außerdem nicht zwingend lediglich für eine Klarstellung des Umfangs einer erteilten Generalvollmacht, sondern stellt jedenfalls dem Wortlaut nach die Eingangsformulierung "... in allen Grundstücks-, Vermögens- und Finanzangelegenheiten der Gesellschaft..." als möglicherweise gewollte und bereits alle denkbaren Vertretungsfälle umfassende Generalvollmacht in Frage. Hinzu kommt, dass zu den nach "... auch ..." aufgelisteten Tätigkeiten dem Wortlaut nach nur der "Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Gesellschaftsrechten in allen Rechtsformen und die Vertretung des Vollmachtgebers in Gesellschafterversammlungen, einschließlich der Stimmrechtsabgabe" gehört. Diese Aufzählung enthält die schon rechtlich davon zu unterscheidende Neugründung einer Ein-Personen-GmbH gerade nicht. Dies spricht, selbst wenn man im Übrigen doch von einer Generalvollmacht in Vermögensangelegenheiten der Vollmachtgeberin ausgehen wollte, wiederum für eine Einschränkung hinsichtlich der nicht ausdrücklich genannten Gesellschaftsgründung und somit wiederum gegen das Vorliegen einer Generalvollmacht.
Diese dargelegten Zweifel sind erheblich und verhindern eine Auslegung der fraglichen Vollmacht im Sinne einer Generalvollmacht, die zur Gründung der Beschwerdeführerin durch A ermächtigt hätte.
Somit bedarf es vorliegen auch keiner Entscheidung, ob für den Fall der Bejahung einer Generalvollmacht deren Wirksamkeit aus einem anderem Grund zu verneinen wäre. Möglicherweise wäre von dem Grundsatz, dass eine Generalvollmacht zur Gründung auch einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung berechtigt, nämlich dann eine Ausnahme zu machen, wenn es sich nicht um eine Bevollmächtigung durch eine natürliche Person handelt, sondern - wie vorliegend - um eine solche durch den alleinigen Vorstand einer juristischen Person, hier der B HOLDING Aktiengesellschaft. In diesem Fall könnte die als Generalvollmacht erteilte Vollmacht nämlich nichtig sein, da sie in der Sache eine unzulässige Übertragung von Vorstandsbefugnissen der B HOLDING Aktiengesellschaft oder eine unzulässige allgemeine Vertretung bei der Ausübung dieser Rechte darstellen könnte (vgl. hierzu allg. bereits BGH, Urteil vom 12. Dezember 1960, Az. II ZR 255/59, zitiert nach juris, Rn. 18 aE; vgl. auch die Nachweise zur dieser umstrittenen Frage bei Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, a.a.O., § 35 Rn. 76; siehe auch Senat, Beschluss vom 07. November 2011, Az. 20 W 459/11, zitiert nach juris, zur Frage der Unzulässigkeit einer Generalvollmacht zur Vornahme einer Handelsregisteranmeldung im Rahmen der Vertretung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung).
Aber auch, wenn vorliegend nicht von einer Generalvollmacht ausgegangen werden kann, genügt die fragliche Vollmacht auch nicht den Anforderungen einer Spezial- oder Sondervollmacht für den Bereich einer Gesellschaftsgründung. Auch wenn - wie gesagt - zwar eine Generalvollmacht zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausreichen soll, eine "besondere Vollmacht" also nicht erforderlich ist, ist dann, wenn eine solche Generalvollmacht nicht vorliegt, für eine Vollmacht jedenfalls zu fordern, dass aus ihr eindeutig hervorgeht, dass auch das Errichtungsgeschäft einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von ihr umfasst ist. Die Vollmacht muss also zumindest zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrages ermächtigen (vgl. u.a. Emmerich/Wicke, a.a.O.; wohl auch Michalski, a.a.O.); teilweise wird sogar gefordert, dass sie die Gründung der konkreten Gesellschaft mit beschränkter Haftung abdecken muss, wobei aber teilweise vertreten wird, dass die in § 3 Abs. 1 GmbHG aufgeführten wesentlichen Teile des Gesellschaftsvertrages nicht vorgegeben werden müssen (vgl. u.a. Schäfer, a.a.O., Ulmer/Löbbe in Großkommentar zum GmbH-Gesetz, Ulmer/Habersack/Löbbe, 2013, § 2, Rn. 35; wohl auch Jaeger, a.a.O., und Meyer, a.a.O.). Keine dieser genannten Voraussetzungen erfüllt die vorliegende Vollmacht. Wie bereits oben dargelegt, enthält sie nämlich lediglich den Passus über den "Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Gesellschaftsrechten in allen Rechtsformen und die Vertretung des Vollmachtgebers in Gesellschafterversammlungen, einschließlich der Stimmrechtsabgabe". Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist von diesem klaren Wortlaut also nicht umfasst, worauf das Registergericht zu Recht abgestellt hat. Eine Auslegung über diesen klaren Wortlaut hinaus ist dem Senat schon deswegen verwehrt, weil die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung schon rechtlich etwas anderes ist, als der Erwerb - und sei es auch ein vollständiger - von Gesellschaftsrechten an einer bestehenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Hinzu kommt, dass mit der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Unterschied zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen einer bestehenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine einheitliche Gründerhaftung in Form einer bis zur Eintragung der Gesellschaft andauernden Verlustdeckungshaftung und einer an die Eintragung geknüpften Vorbelastungs- (Unterbilanz-)haftung besteht, die entgegen § 13 Abs. 2 GmbHG im Ergebnis zu einer unbeschränkten Haftung der Gesellschafter in der Gründungsphase der Gesellschaft führt (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 27. Januar 1997, Az. II ZR 123/94, zitiert nach juris).
Mangels Vorliegens einer ausreichender Vollmacht zur Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kommt es somit auch nicht darauf an, was allerdings ebenfalls fraglich ist, ob die Vollmacht, selbst wenn sie die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung umfassen würde, den bevollmächtigten A überhaupt auch ermächtigt, sich selbst zu deren alleinigem und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer zu bestellen.
Somit hat A bei der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages der Beschwerdeführerin am 28. November 2014 als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt. Da es sich bei der Gründung einer Ein-Personen-GmbH um eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist die Abgabe der Gründungserklärung durch A somit nach § 180 S. 1 BGB unheilbar nichtig, mit der Folge, dass auch eine nachträgliche Genehmigung durch die B HOLDING Aktiengesellschaft deren Wirksamkeit nicht hätte begründen können; die B HOLDING Aktiengesellschaft hätte den nichtigen Gesellschaftsvertrag allenfalls nachträglich noch in der Form des § 2 Abs. 1 GmbHG mit ex-nunc-Wirkung bestätigen können (§ 141 BGB; einhellige Meinung in der Rechtsprechung, vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 05. April 1993, Az. 9 W 26/93, zitiert nach juris; LG Berlin, Beschluss vom 15. August 1995, Az. 98 T 34/95, in GmbHR 1996, 123 f; KG Berlin, Beschlüsse vom 18. Mai 2004, Az. 1 W 7349/00, und 14. Dezember 2011, Az. 25 W 48/11, jeweils zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Februar 2015, Az. 8 W 49/15, zitiert nach juris; so auch die überwiegende Auffassung in der Literatur: vgl. u.a. Michalski, a.a.O., Rn. 34; Schäfer, a.a.O., Rn. 25; Jaeger, a.a.O., Rn. 24; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl., 2015, § 2, Rn. 30; Ulmer/Löbbe, a.a.O., Rn. 32; Fastrich, a.a.O., Rn. 22; Bayer, a.a.O., Rn. 34; Grooterhorst, NZG 2007, 605 ff; Wachter, GmbHR 2003, 660 ff; anderer Auffassung u.a.: Hasselmann, ZIP 2012, 1947 ff; Dürr, GmbHR. 2008, 408 ff). Davon abgesehen, dass vorliegend die Vornahme einer derartigen formgemäßen Bestätigung durch die B HOLDING Aktiengesellschaft nicht einmal von der Beschwerdeführerin behauptet worden ist, hätte diese also mangels Rückwirkung an der Richtigkeit der Zurückweisung der vorliegenden Anmeldung durch das Registergericht nichts geändert.
Aber sogar dann, wenn man mit der zuvor dargelegten Mindermeinung in der Literatur, für deren Anschluss der Senat jedoch im Hinblick auf die klare Gesetzeslage keine Veranlassung sieht, der Auffassung sein wollte, die vollmachtlos erfolgte Gründung einer Ein-Personen-GmbH sei nicht nichtig, sondern nur schwebend unwirksam, wäre die Zurückweisung der Anmeldung durch das Registergericht zu Recht erfolgt, da auch insoweit nichts dafür ersichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgetragen worden ist, dass die B HOLDING Aktiengesellschaft eine den Formerfordernissen des § 2 Abs. 2 GmbHG genügende Genehmigungserklärung abgegeben hätte.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es auch die "Aufgabe der Rechtspflegerin die Schutzvorschriften des BGB anzuwenden", soweit deren Anwendung - wie vorliegend - dazu führt, dass eine Gesellschaft nicht ordnungsgemäß gegründet worden ist; in § 9 c Abs. 1 S. 1., 1. Alt. GmbHG ist nämlich ausdrücklich normiert, dass das Gericht die Eintragung abzulehnen hat, wenn die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet worden ist (vgl. hierzu u.a. OLG Stuttgart, a.a.O.; Fastrich,a.a.O., Rn. 22;Jaeger, a.a.O., Rn. 25; Michalski, a.a.O., Rn. 34; Grooterhorst, a.a.O.).
Auch der Hinweis auf das Eintragungsverfahren der "C KG" (HRA ... des Handelsregisters des Amtsgerichts Stadt1), bei der im Rahmen der Gesellschaftsgründung ebenfalls von der vorliegenden Vollmacht Gebrauch gemacht worden ist, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Unabhängig von dem jedenfalls insoweit berechtigten Hinweis der Rechtspflegerin in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 20. Mai 2015 (Bl. 18 der Akte), dass bei der Ersteintragung einer Personengesellschaft eine dem § 9 c GmbHG entsprechende gesetzliche Regelung nicht existiert, steht hier alleine der konkrete Fall zur Entscheidung an. Auch die mittelbare Ausstrahlungswirkung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 GG) begründet keinen Anspruch auf Wiederholung früherer (Fehl-) Entscheidungen; die Berufung auf anders entschiedene Parallelfälle ist daher irrelevant (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 28. Oktober 2014, Az. 20 W 411/12, Rn. 39, m.w.N. zitiert nach juris).
Hinsichtlich der Gerichtskosten war eine ausdrückliche Auferlegung auf die Beschwerdeführerin nicht erforderlich, da sich deren Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten bereits aus dem Gesetz ergibt.
Einer Geschäftswertfestsetzung bedurfte es nicht (Festgebühr nach KV Nr. 19112 zum GNotKG i.V.m. § 1 und Anlage zu § 1 HRegGebVO).
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 70 FamFG). Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Es handelt sich vielmehr um die Entscheidung eines Einzelfalls unter Heranziehung anerkannter rechtlicher Grundsätze. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 18. Aufl., 2014, § 70 Rn. 4 und 41).