1. | Wird im Rahmen eines Antragsverfahrens in einem mit notariellem Schreiben eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten bzw. -verpflichteten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist. |
2. | Richtet sich die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts gemäß § 374 Nr. 1, § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG, mit der hinsichtlich der Eintragung des beantragten Wechsels der Geschäftsführer einer GmbH und der Änderung der Firma dieser GmbH in das Handelsregister sowie hinsichtlich der Aufnahme einer neuen Gesellschafterliste auf Vollzugshindernisse hingewiesen wird, so sind sowohl die Gesellschaft als auch deren Gesellschafter und Geschäftsführer jeweils beschwerdeberechtigt. Dem die Beschwerde einlegenden Notar steht in diesem Falle mangels Verletzung eigener Rechte ein eigenes Beschwerderecht nicht zu; er wird lediglich als Bevollmächtigter (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 378 Abs. 2 FamFG) tätig. |
3. | Auf die Verwendung des Mantels einer Vorrats-GmbH sind die Regeln der wirtschaftlichen Neugründung anwendbar. Maßgeblicher Stichtag ist insoweit der Zeitpunkt der Anmeldung gegenüber dem Registergericht, so dass auch bei einer bereits vor Inkrafttreten des MoMiG am 1. November 2008 erstmals gegründeten GmbH die wirtschaftliche Neugründung nach den im Anmeldezeitpunkt (hier: nach Inkrafttreten des MoMiG) geltenden gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen ist. |
4. | Im Rahmen der analog § 9c GmbHG gebotenen Prüfung der vom Mantelverwender in der Anmeldung der mit der wirtschaftlichen Neugründung verbundenen Änderungen zum Handelsregister ist damit vom Registergericht u.a. die Mindesteinzahlung auf das Stammkapital (§ 7 Abs. 2 GmbHG) und die entsprechende Anmeldeversicherung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) zu prüfen.(Rn.48) Weiterhin ist die Tatsache der wirtschaftlichen Neugründung unter Verwendung eines leeren Gesellschaftsmantels gegenüber dem Registergericht offenzulegen. |
5. | Hierbei wird seit Inkrafttreten des MoMiG am 1. November 2008 nicht mehr zwischen Ein-Personen-GmbH und Mehr-Personen-GmbH unterschieden. In beiden Fällen ist Prüfungsgegenstand, ob die Gesellschaft noch ein Mindestvermögen in Höhe der statutarischen Stammkapitalziffer besitzt, von dem sich gemäß der Anmeldeversicherung ein Viertel (§ 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG), mindestens aber die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG), damit mindestens 12.500,00 EUR, wertmäßig in der freien Verfügung der Geschäftsführung zu befinden hat. Die weitergehende restliche Stammeinlage muss - auch bei einer Ein-Personen-GmbH -, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, im Falle der Neugründung nicht bereits eingezahlt sein und zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen. Es genügt, dass sie sich im Vermögen der Gesellschaft befindet, wofür ein (im Falle der noch nicht erfolgten Einzahlung bzw. der Einlagenrückgewähr bestehender) entsprechender Zahlungsanspruch der Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter ausreichend ist. Die Anmeldeversicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG hat sich auch darauf zu beziehen, dass die Gesellschaft ein Mindestvermögen in Höhe der (gesamten) gesellschaftsvertraglichen Stammkapitalziffer besitzt. |
§ 1 Firma und Sitz 1. Die Gesellschaft führt die Firma „Wi“ 2. Sitz der Gesellschaft ist E . § 2 Gegenstand des Unternehmens Gegenstand der Gesellschaft ist die Beteiligung an anderen Unternehmen, insbesondere Kommanditgesellschaften, sowie deren Geschäftsführung und Vertretung. § 3 Stammkapital und Stammeinlage 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 25.000,00. 2. Auf das Stammkapital hat der Gründungsgesellschafter Wi eine Stammeinlage von Euro 25.000,00 übernommen und voll einbezahlt. |
„Die Gesellschaft betreibt derzeit keine Geschäfte. Ihr steht gegenüber dem Alleingesellschafter Wi eine Forderung in Höhe von 25.000,00 EUR zu. Ansonsten sind weder Aktiva noch Passiva vorhanden. ... Anstelle eines baren Kaufpreises übernimmt Herr F im Wege der befreienden Schuldübernahme die in Ziffer I aufgeführte Verbindlichkeit von Herrn Wi gegenüber der Gesellschaft. ...“ |
„...dass auf das Stammkapital entsprechend § 7 GmbHG neuer Fassung die Hälfte, also ein Betrag in Höhe von 12.500,00 EUR einbezahlt ist und sich in der freien Verfügung der Geschäftsführung befindet und nicht durch Schulden vorbelastet ist.“ |
(Vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 09.12.2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158; Beschluss vom 07.07.2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318; Beschluss vom 18.01.2010 - II ZR 61/09, DB 2010, 607; Thüringer OLG DB 2006, 2624; Wicke in: MünchKomm-GmbHG § 3 Rn. 30, 34; Schaub in: MünchKomm-GmbHG § 8 Rn. 45; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht 8. Aufl. Rn. 1109) |