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Hat der einzige Gesellschafter einer Einpersonen-GmbH unmittelbar vor der Errichtung des Gesellschaftsvertrags, also noch im Vorgründungsstadium, die Stammeinlage auf ein auf den Namen der Gesellschaft errichtetes Konto eingezahlt und dieses Stammkapital in der Gründungsurkunde ausdrücklich auf die (Vor-)Gesellschaft übertragen, ist diese Zahlung als Erfüllung der eine Sachgründung ausschließenden Bareinzahlungsverpflichtung anzuerkennen, wenn diese Vorauszahlung mit einer klaren Zweckbestimmung erfolgte, der Stammeinlagebetrag zur Zeit der Übernahme durch die Vorgesellschaft noch als ausscheidbarer Vermögensgegenstand vorhanden und vom übrigen Vermögen isoliert und abgrenzbar war und die konkrete Art der Erbringung der Stammeinlage gegenüber dem Registergericht offengelegt und nachgewiesen wurde.
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