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OLG Zweibrücken Urteil vom 12.12.2013 - 4 U 39/13 - Anspruch auf Zahlung einer Stammeinlage im Insolvenzverfahren
OLG Zweibrücken v. 12.12.2013: Zum Anspruch auf Zahlung einer Stammeinlage im Insolvenzverfahren
Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 12.12.2013 - 4 U 39/13) hat entschieden:
In der Insolvenz der Gesellschaft kann der Insolvenzverwalter eine wirksam beschlossene, aber bei Verfahrenseröffnung noch nicht in das Handelsregister eingetragene Kapitalerhöhung nicht gegen den Willen der Gesellschafter zur Insolvenzmasse einziehen.
Siehe auch Die GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Gesellschaften - Gesellschaftsformen - Gesellschaftsrecht - Handelsgesellschaften - Unternehmensformen für Onlinehops
Gründe:
I.
Der klagende Insolvenzverwalter begehrt von dem Beklagten als Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin die Zahlung einer Stammeinlage in Höhe von 24.500,00 € nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Landau in der Pfalz hat mit Beschluss vom 1. Dezember 2011, Az.: ..., das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S... O... A... UG eröffnet und den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Vor der Insolvenzeröffnung hatte der Beklagte als alleiniger Gesellschafter der S... O... A... UG mit notariellem Gesellschafterbeschluss vom 19. September 2011 beschlossen, das Stammkapital von 500,00 € auf 25.000,00 € zu erhöhen und den neuen Geschäftsanteil zu übernehmen. Der Betrag von 24.500,00 € sollte in Höhe von 927,51 € durch Umwandlung einer Gewinnrücklage in gleicher Höhe und der Restbetrag in Höhe von 23.572,49 € in bar erbracht werden. Eine Leistungserbringung erfolgte nicht.
Die Anmeldung des Gesellschafterbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister unterblieb.
Mit notariell beurkundetem Gesellschafterbeschluss vom 5. Oktober 2012 hob der Beklagte den Beschluss vom 19. September 2011 auf.
Wegen Nichtzahlung der Kapitalerhöhung hat der Kläger nach Gewährung von Prozesskostenhilfe Zahlungsklage erhoben. Nachdem der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren keine rechtzeitige Verteidigungsanzeige eingereicht hatte, erließ das Landgericht Landau in der Pfalz gegen den Beklagten antragsgemäß ein Versäumnisurteil. Hiergegen hat der Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Der Kläger hat vorgetragen, dass der Gesellschafterbeschluss vom 19. September 2011 für den Beklagten bindend sei und er diesen auch nicht mehr rechtswirksam beseitigen könne. Insbesondere sei der Beklagte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr befugt gewesen, die formgerecht beschlossene Kapitalerhöhung aufzuheben.
Der Kläger hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
Der Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat den Standpunkt eingenommen, dass der Gesellschafterbeschluss über die Erhöhung der Stammeinlage wegen fehlender Eintragung ins Handelsregister nicht wirksam geworden sei. Damit sei auch seine Übernahmeerklärung hinsichtlich des Geschäftsanteils nicht wirksam.
Das Landgericht Landau in der Pfalz hat mit Urteil des Einzelrichters vom 31. Januar 2013 das gegen den Beklagten ergangene Versäumnisurteil aufrecht erhalten und sich in den Entscheidungsgründen der klägerischen Argumentation angeschlossen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung des Beklagten, mit der er weiterhin das Ziel einer Aufhebung des Versäumnisurteils und Abweisung der Klage verfolgt.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 31. Januar 2013 abzuändern und das Versäumnisurteil vom 29. August 2012 (richtig: vom 3. September 2012, § 310 Abs. 3 ZPO) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und beigefügten Anlagen Bezug genommen.
II.
Das verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache Erfolg. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Landau in der Pfalz war aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger als Insolvenzverwalter der S... O... A...UG hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 19 GmbHG auf Zahlung der mit Gesellschafterbeschluss vom 19. September 2011 beschlossenen Stammeinlagenerhöhung von 500,00 € auf 25.000,00 €.
Zum Einen ist der Gesellschafterbeschluss vom 19. September 2011 nicht wirksam geworden, da er als Satzungsänderung (vgl. § 3 Nr. 3 GmbHG) erst rechtlich Wirkung entfaltet, wenn er in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist (§ 54 Abs. 1 und Abs. 3 GmbHG). Dies war unstreitig nicht der Fall. Zum Anderen wurde der Gesellschafterbeschluss vom 19. September 2011 mit Beschluss vom 5. Oktober 2012 aufgehoben. Infolgedessen ist auch die Erklärung des Beklagten zur Übernahme des Geschäftsanteils für einen Betrag in Höhe von 24.500,00 € nicht wirksam.
Der Insolvenzverwalter kann eine bei Verfahrenseröffnung beschlossene Kapitalerhöhung (§§ 55 ff GmbHG) nur dann als Mittel der Masseanreicherung nutzbar machen, wenn die Satzungsänderung mit konstitutiver Wirkung in das Handelsregister eingetragen wurde. Zwar ist der Gesellschafter im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft aufgrund des Übernahmevertrages sofort wirksam gebunden, wenn auch unter dem Vorbehalt des Wirksamwerdens der Kapitalerhöhung durch Eintragung. Sofern keine Registereintragung erfolgt, kann der Gesellschafterbeschluss jedoch auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft wirksam aufgehoben werden. Der Insolvenzverwalter kann die Gesellschafter gegen deren Willen nicht zwingen, die Kapitalerhöhung zu Ende zu führen (vgl. BGH NJW 1995, 460 = DStR 1995, 498 mit Anm. Goette).
Der Kläger war als Insolvenzverwalter auch nicht befugt, die Eintragung des Gesellschafterbeschlusses vom 19. September 2011 in das Handelsregister herbeizuführen. Er hat keine Rechtsmacht, die insolvente Gesellschaft im Rahmen eines Registerverfahrens auf Eintragung einer beschlossenen Stammeinlagenerhöhung zu vertreten. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht nur das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Der Gesellschafterbeschluss vom 19. September 2011 über die Stammeinlagenerhöhung hatte aber den gesellschaftsrechtlichen Bereich der Gesellschaft nicht verlassen und unterfiel deshalb nicht der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters (vgl. BayObLG, Beschluss vom 17. März 2004 - 3 Z BR 46/04 -, KTS 2004, 409, 410 = ZinsO 2004, 503). Solange die Handelsregistereintragung noch aussteht, verschafft der Stammeinlagenerhöhungsbeschluss der Insolvenzmasse weder ein Recht noch eine Anwartschaft, sondern allenfalls die rein tatsächliche Aussicht auf einen endgültigen Erwerb neuer Einlageforderungen (vgl. Anmerkung von Barnert zu dem Beschluss des BayObLG vom 17. März 2004 in KTS 2004, 410, 413).
Der Beklagte war daher als Gesellschafter auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht daran gehindert, den noch nicht eingetragenen Kapitalerhöhungsbeschluss aufzuheben (vgl. BGH NJW 1995, 460, 461).
III.
Die Kostenentscheidung und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO entnommen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 543 ZPO nicht vorliegen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 24.500,00 € festgesetzt.