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OLG Düsseldorf Beschluss vom 12.02.2014 - I-3 Wx 31/14 - Auslegung einer Vollmacht zur Vertretung einer GmbH bei Anmeldung einer Sitzverlegung

OLG Düsseldorf v. 12.02.2014: Auslegung einer Vollmacht des Alleingeschäftsführers zur Vertretung einer GmbH bei Anmeldung einer Sitzverlegung


Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 12.02.2014 - I-3 Wx 31/14) hat entschieden:
Die beglaubigte Vollmacht des alleinigen Geschäftsführers einer GmbH ("Herr P. und Herr D. sind ... bevollmächtigt, die Sitzverlegung in meinem Namen als Geschäftsführer der Firma T beim Handelsregister anzumelden und auch sonst sämtliche Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Sitzverlegung der Firma T notwendig und zweckdienlich sind.") ermächtigt zu dessen gemeinsamer Vertretung, nicht zur Einzelvertretung.




Siehe auch Die GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung


Gründe:

I.

Die in der Rechtsform der GmbH betriebene Gesellschaft ist insbesondere auf dem Gebiet des Imports, Exports und Vertriebs von technischen Ausrüstungen tätig. Sie hatte ursprünglich ihren Geschäftssitz in Birkenau (Amtsgericht Darmstadt HRB ...); diesen verlegte sie mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 27. März 2012 nach Düsseldorf; im hiesigen Handelsregister wurde aus nicht aktenkundigen Gründen als Geschäftsanschrift in Düsseldorf eingetragen.

Unter dem 31. Juli 2012 meldete der die Gesellschaft vertretende Notar zu UR.- Nummer 130/2012 auf dem vorgeschriebenen elektronischen Wege zur Eintragung in das Handelsregister die Eintragung der aktuellen inländischen Geschäftsanschrift der Gesellschaft („in Düsseldorf“) an. Die Anmeldung wurde vorgenommen unter Hinweis auf den Gesellschafterbeschluss vom 27. März 2012 (UR-​Nr. 57/2012 Notar M. M. in Essen) durch D. v. D. in Vertretung des Geschäftsführers C. L. S.

Als Vertretungsnachweis präsentierte der Notar eine u. A. wie folgt lautende beglaubigte Vollmacht des Geschäftsführers S. vom 16. März 2012:
„Ich, C. L. S., ... bin alleiniger Geschäftsführer der Firma T. GmbH, ...

Ich bevollmächtige hiermit Herrn D. P., ... und Herrn Rechtsanwalt D. v. D., ... mich in der Gesellschafterversammlung der Fa. T. zu vertreten und dort einen Beschluss über die Sitzverlegung der Fa. T. zu treffen.

Herr P. und Herr v. D. sind ferner bevollmächtigt, die Sitzverlegung in meinem Namen als Geschäftsführer der Firma T. beim Handelsregister anzumelden und auch sonst sämtliche Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Sitzverlegung der Firma T. notwendig und zweckdienlich sind.

London, 16. 03.2012 (gez.) C. L. S.“
Unter dem 31. August 2012 teilte das Registergericht dem Notar mit, nach der Vollmacht vom 16. März 2012 seien die Herren D. P. und D. v. D. gemeinsam bevollmächtigt worden; folglich fehle noch die Anmeldung des Herrn P.. Zudem beziehe sich die Vollmacht offenbar auf die bereits durchgeführte und eingetragene Sitzverlegung der Gesellschaft von Birkenau nach Düsseldorf, so dass Bedenken bestünden, sie auch im Rahmen der jetzt anzumeldenden Änderung der inländischen Geschäftsanschrift anzuerkennen. Deshalb werde zur Erledigung binnen sechs Wochen gebeten, die Anmeldung durch den Geschäftsführer selbst vornehmen zu lassen und die entsprechenden Dokumente sodann nach hier zu übermitteln.

Nachdem das Registergericht unter dem 06. November 2012, 11. Dezember 2012, 24. Januar 2013, 11. März 2013 und 24. April 2013 an die Erledigung der Verfügung vom 31. August 2012 erinnert hatte, wies es den Anmeldungsantrag durch Beschluss vom 25. Juli 2013 aus den Gründen der gerichtlichen Verfügung vom 31. August 2012 zurück, weil das dort benannte Eintragungshindernis nicht beseitigt worden sei.

Hiergegen wendet sich die Gesellschaft mit ihrer nicht mit einer Begründung versehenen Beschwerde vom 13. August 2013.

Das Registergericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 17. Januar 2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt, weil nach dem Wortlaut der beglaubigten Vollmacht des Geschäftsführers S. vom 16. März 2012, in der er als Alleingesellschafter und Geschäftsführer die Herren D. P. und D. v. D. bevollmächtigt, ihn in der Gesellschafterversammlung und bei der Vornahme der Handelsregisteranmeldung in Zusammenhang mit der Sitzverlegung der Gesellschaft zu vertreten, die beiden Bevollmächtigten nur gemeinsam zur Vertretung berechtigt seien und deshalb noch die entsprechende Anmeldung des Bevollmächtigten D. P. fehle.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


II.

Das nach § 58 Abs. 1 FamFG Beschwerde statthafte auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel der Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Registergericht hat zu Recht die Anmeldung der aktuellen inländischen Geschäftsanschrift der Gesellschaft („in Düsseldorf“) vom 31. Juli 2012 zur Eintragung in das Handelsregister abgelehnt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer die Geschäftsanschrift der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Verpflichtung zur Anmeldung späterer Änderungen der Geschäftsanschrift folgt aus § 13 Abs. 3 GmbHG, § 31 Abs. 1 HGB (KG, NZG 2014, 150; OLG Hamburg, Beschluss v. 27. 01. 2011 - 11 W 4/11, BeckRS 2011, 19553). Die nicht selbst anmeldepflichtige Gesellschaft wird dabei gemäß § 35 Abs. 1 und 2 GmbHG durch ihre Geschäftsführer vertreten, die der Anmeldepflicht nach § 78 GmbHG persönlich unterliegen (KG, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.). Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB können Anmeldungen zum Handelsregister aber auch durch rechtsgeschäftliche Vertreter erfolgen, die dazu keine Spezialvollmacht benötigen, sondern lediglich eine Vollmacht, aus der sich allgemein ergibt, dass sie auch Anmeldungen der in Frage stehenden Art mit einschließt (BGH NJW 1992, 975; OLG Schleswig, NZG 2010, 957).

2. a) Dass der anmeldende D. v. D. mit einer Vollmacht ausgestattet ist, aus der sich allgemein ergibt, dass sie auch Anmeldungen späterer Änderungen der Geschäftsanschrift mit einschließt, ist nicht belegt.

b) Fraglich mag sein, ob die Vollmacht vom 16. März 2012 dazu ermächtigt, die aktuelle inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft („in Düsseldorf“) zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ihrem Wortlaut nach bevollmächtigt sie zur Vertretung des alleinigen Geschäftsführers der Gesellschaft in der Gesellschafterversammlung, zur Beschlussfassung über die Sitzverlegung, zur Anmeldung der Sitzverlegung im Namen des Geschäftsführers und auch sonst zu sämtlichen Rechtshandlungen, die zur Sitzverlegung der Gesellschaft notwendig oder zweckdienlich sind.

Zur Sitzverlegung der Gesellschaft jedenfalls „zweckdienlich“ dürfte die Anmeldung auch der aktuellen inländischen Geschäftsanschrift der Gesellschaft sein.

Dies bedarf indes letztlich keiner Entscheidung.

c) Denn das Registergericht hat zu Recht bemängelt, dass nach der Vollmacht vom 16. März 2012 die Herren D. v. D. und D. P. gemeinsam bevollmächtigt worden seien und folglich noch die Anmeldung des Herrn P. fehle.

aa) Eine Vollmacht zur Anmeldung zum Handelsregister ist zwar der Auslegung zugänglich. An die Auslegung einer solchen Handelsregistervollmacht sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss die Vollmacht zur Anmeldung zum Handelsregister aus sich selbst heraus verständlich sein, so dass für eine Auslegung, die über den Wortlaut hinaus geht, grundsätzlich kein Raum ist. Da die Vollmacht sich an das Handelsregister richtet, kann es darauf, was die Beteiligten tatsächlich gewollt haben, nicht ankommen. Dabei trägt der Bevollmächtigte für den Umfang der Vollmacht die objektive Feststellunglast. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass, soweit der größere Umfang der Vollmacht nach allgemeinen Auslegungskriterien nicht feststellbar ist, nur der geringere Umfang gilt (KG, OLGZ 1976, 29, 31; RGZ 143, 196, 199). Ergeben sich Unklarheiten, so ist von dem geringeren Umfang der Vollmacht auszugehen, wenn sich der größere Umfang nicht zweifelsfrei nachweisen lässt. Diese Einschränkung beruht auf der Erwägung, dass mit der Pflicht zur Anmeldung durch alle Geschäftsführer eine Gewähr für die Richtigkeit der angemeldeten Tatsache erreicht werden soll (Senat, FG-​Prax 2013, 180; OLG Frankfurt, FG-​Prax 2010, 305).

Dem Wortlaut der Vollmacht muss sich demnach eindeutig entnehmen lassen, dass sie auch Handelsregisteranmeldungen der getätigten Art umfasst; eine Auslegung über den Wortlaut hinaus ist unzulässig (OLG Schleswig, FG-​Prax 2010, 147; KG FG-​Prax 2005, 173; Schaub in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2, Auflage 2008, § 12 Rdz. 67; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage 2012 § 12 Rdz. 3).

bb) Dies vorausgeschickt, liegt es nahe, die Formulierung „Herr P. und Herr v. D. sind ferner bevollmächtigt, ...“ als Ermächtigung zur gemeinsamen Vertretung des alleinigen Geschäftsführers der Gesellschaft zu verstehen, da es an einem bei einer alternativen Einzelermächtigung üblichen Zusatz (z.B. „jedem einzeln“ „jedem allein“ oder „einem jeden für sich“) fehlt.

Darauf, ob die Beteiligten gleichwohl eine Einzelvertretung gewollt haben, kann es nach dem Vorgesagten nicht ankommen.

Hält man dagegen aufgrund des Wortlauts eine Einzelvertretung nicht schon für ausgeschlossen, so wäre die Formulierung aber jedenfalls unklar, weil mehrdeutig. In diesem Falle wäre (in rechtsähnlicher Anwendung der vorbezeichneten Grundsätze) nach allgemeinen Auslegungskriterien im Zweifel die höhere Anforderung an die Annahme einer rechtswirksamen Vertretung des alleinigen Geschäftsführers der Gesellschaft zu stellen, nämlich - ausgehend vom Erfordernis gemeinsamer (kumulativer) Vertretung - die Anmeldung der aktuellen inländischen Geschäftsanschrift der Gesellschaft zur Eintragung in Vollmacht für den alleinigen Geschäftsführer der Gesellschaft auch durch Herrn P.

Hiernach hat das Registergericht die Eintragung der Anmeldung in das Handelsregister allein durch D. v. D. zu Recht abgelehnt.

cc) Unklar mag sein, wie es zu der im Vermerk des Rechtspflegers vom 07. Januar 2014 thematisierten Eintragung einer Geschäftsanschrift in Düsseldorf, gekommen ist, ob diese unrichtig ist und ob eine Berichtigung von Amts wegen in Betracht kommt. Dies kann aber letztlich dahinstehen, weil dem Senat eine Entscheidung hierüber ist nicht angefallen ist.


III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§§ 22 Abs. 1, arg. 25 Abs. 1 GNotKG).

Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 36 Abs. 3 GNotKG.



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