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Preisangaben - Überführungskosten (Kfz) - Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer - Versandkosten LG Hamburg v. 07.08.2007: Zu den unterlassenen Einzelhinweisen auf die enthaltene Mehrwertsteuer und auf die zusätzlichen Versandkosten als Bagatellverstöße Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 07.08.2007 - 312 O 275/07) hat entschieden: Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.Die Beklagte meint, es sei zur Erfüllung der Vorschriften der Preisangabenverordnung ausreichend, dass sie im Versandkatalog (Anlage B 1, Seite 7) die Informationen um den Bestellvorgang zusammengefasst habe, dass sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage B 4, Seite 557) die Verkaufs- und Lieferbedingungen dargestellt und die Versandinformationen mit Hinweisen zu Versandkosten und Frachtzuschlägen im Katalog auf Seite 568 (Anlage B 5) aufgeführt habe. Auf der Seite "Verkaufs- und Lieferbedingungen" (Anlage HP 4, dort 2. Seite, rechts unten) heißt es: "Alle Preise sind Endpreise in Euro inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Hinzu kommen Versandkosten, welche Sie der Tabelle auf S. 558 entnehmen können" . Die Beklagte trägt weiter vor, dass diese Art der Darstellung der Preisangaben und Versandkosten für den Bereich des Kraftfahrzeugzubehörs branchenüblich sei. In den größeren Katalogen des Tuningbereiches würden an zentraler Stelle des Kataloges am Anfang oder Ende die Hinweise zu Versand- oder Frachtkosten gegeben, ebenso verhalte es sich im weiteren Versandhandel. Die Beklagte verfahre nach dieser Versandhandels- und Branchenüblichkeit seit dem Jahr 2000. Sie meint, dass die Angaben nach der Preisangabenverordnung nicht bei jedem einzelnen Artikel zu machen sind. Die Vorgaben des § 1 Abs. 2 PAngV seien unter Berücksichtigung er Regelungen des § 1 Abs. 6 und des § 4 Abs. 4 PAngV auszulegen. Selbst wenn man einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung annehmen wollte, liege aber angesichts der Üblichkeit dieser Angabenform in Printkatalogen jeweils kein relevanter Wettbewerbsverstoß vor. Auf dem Bestellformular werde der Kunde jedenfalls durch das Kästchen Versandkosten und den Verweis auf die dazugehörige Erläuterungsseite sowie durch den Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ausreichender Form darauf hingewiesen, dass die Preise Bruttopreise sind und dass Versandkosten anfallen. Ein Sternchenhinweis sei angesichts der Branchenübung überflüssig. Die Abmahnkosten seien mangels berechtigter Abmahnung nicht erstattungsfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2007 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 8 Abs. 1, § 4 Nr. 11, § 3 i. V. m. § 1 Abs. 2, Abs. 6 PAngV nicht zu. Die Gestaltung des Versandkataloges der Beklagten widerspricht nicht den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen. § 1 Abs. 2 PAngV bestimmt, dass gegenüber Letztverbrauchern beim Abschluss eines Fernabsatzvertrages anzugeben ist, 1. dass die für die Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und 2. ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Diese Angaben müssen nach den Grundsätzen von Preiswahrheit und Preisklarheit gemacht werden. Demnach müssen die Angaben dem Angebot eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein, § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 PAngV ist in richtlinienkonformer Auslegung auch auf die Werbung im Fernabsatzhandel anzuwenden (OLG Hamburg, MD 2007, 444, 445, 446; OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 236, 238). Ob ein Papier-Versandkatalog als Angebot im Sinne des § 1 PAngV oder als Werbung im Fernabsatzhandel einzuordnen ist, kann daher dahinstehen (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl. 2007, § 1 PAngV Rz. 9). 1. Angabe, dass die Umsatzsteuer enthalten ist, § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV Dass bei den einzelnen Preisen, Preislisten und auch auf den einzelnen Katalogseiten die Angabe, dass die Umsatzsteuer in allen Preisen enthalten ist, fehlt, begründet keinen Wettbewerbsverstoß. Denn dieser Umstand ist nicht geeignet, den Wettbewerb mehr als nur unerheblich im Sinne des § 3 UWG zu beeinträchtigen. a. Allerdings verstößt die Beklagte gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV, weil sie im "T Katalog 2007" nicht zu den einzelnen Preisen und Preislisten angibt, dass diese die Umsatzsteuer enthalten. Die Kennzeichnung der Preise in den entsprechenden Produkttabellen lautet "Preis Euro" (z. B. Anlage K 1, Katalogseite 400, 500; Anlage HP 1, Katalogseite 123, 454) oder "Euro/Set" oder Euro/Stück (Anlage HP 1, Katalogseite 324, 325) oder "Preis Euro/Set" (Anlage HP 1, Katalogseite 409). Es findet sich auch nicht auf den jeweiligen Seiten mit Preislisten an übergeordneter Stelle der Hinweis, dass alle Preise auf der Seite die Mehrwertsteuer beinhalten, also Brutto-Preise sind. Soweit die Beklagte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Katalog S. 557) leicht hervorgehoben angibt "Alle Preise sind Endpreise in Euro inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer" und in der "Belehrung und Information über das Widerrufsrecht für Privat-/Endkunden bei Fernabsatzverträgen" im Fließtext (Katalog, S. 556 linke Spalte, dritter Absatz) darauf hinweist, dass die jeweiligen Endpreise der einzelnen Produkte inklusive Mehrwertsteuer angegeben sind, genügt dies nicht den Anforderungen von § 1 Abs. 6 PAngV. Denn nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV müssen die erforderlichen Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet werden können und daher leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Dies gilt bezüglich der Angaben zur Umsatzsteuer unbeschadet der Regelung in § 4 Abs. 4 PAngV auch für den Katalogversandhandel (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl. 2007, § 4 PAngV Rz. 1). In der Rechtsprechung zu diesen Angaben im Internetversandhandel wird davon ausgegangen, dass gute Wahrnehmbarkeit der nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV erforderlichen Angaben vorliegt, wenn der Preis und seine Bestandteile sich entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung mit den Artikeln befindet oder der Nutzer jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt wird (BGH, NJW 2003, 3055, 3056, 3057; OLG Hamburg, MD 2007, 444, 446; OLG Hamburg, Urteil vom 12.08.2004, Az. 5 U 187/03, Rz. 30 zit. nach juris; LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2005, Az. 327 O 614/05). Ausreichend gute Wahrnehmbarkeit ist angenommen worden für einen "sprechenden Link", durch den der Internet-Nutzer zum Weiterklicken auf eine Seite mit den erforderlichen Informationen gelenkt wurde (dazu: OLG Hamburg, MD 2005, 49, 53). Diesen Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 PAngV ist vorliegend nicht Genüge getan. Weder befinden sich auf den einzelnen Seiten, die Preislisten und –tabellen enthalten, Hinweise darauf, dass die Preise die Mehrwertsteuer beinhalten, noch wird im Sinne eines "sprechenden Links" auf den jeweiligen Seiten darauf hingewiesen, wo sich Informationen zur Preisgestaltung befinden, noch weist das Inhaltsverzeichnis des Kataloges ein Kapitel "Preisgestaltung" oder Ähnliches aus. In der Rechtsprechung zum Internetversandhandel ist die leichte Erkennbarkeit der Angaben zum Beispiel verneint worden, wenn diese nur über separate Unterseiten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und auf weiteren separaten Serviceseiten abgerufen werden konnten (OLG Hamburg, MD 2005, 49, 53) oder wenn nur Hinweise "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service" am oberen Bildschirmrand erfolgten, da diese Seitenhinweise nur vermuten ließen, dass sich in den Kapiteln die Angaben zum Preis finden lassen würden (OLG Hamburg, MD 2005, 49, 53). Als nicht hinreichend eindeutige Zuordnung wurde weiter der allgemeine Link "Versandkosten" auf einer Bildschirmseite mit mehreren Waren angeboten betrachtet, insoweit wurde § 4 Abs. 4 PAngV zur Auslegung des § 6 Abs. 6 PAngV für Versandkosten entsprechend herangezogen (vgl. OLG Hamburg, MD 2005, 49, 53). Soweit im hier gegebenen Fall die im Inhaltsverzeichnis angezeigten Kapitel "Fernabsatzbelehrung" und "AGB" die erforderlichen Hinweise darauf, dass die Umsatzsteuer in den gelisteten Preisen enthalten ist, geben, wird der Verbraucher zu diesen Informationen nicht in räumlicher Nähe zu der Werbung für die Artikel hingeführt. Es fehlt an der eindeutigen Zuordnung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV. Denn es obliegt dem Verbraucher selbst, die erforderlichen Angaben zu suchen. b. Der Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV ist ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG, da es sich bei den Vorschriften der Preisangabenverordnung um wettbewerbsbezogene Normen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt (vgl. OLG Hamburg, MD 2007, 444, 446 m. w. N.). Der Verstoß ist aber nicht geeignet, im Sinne des § 3 UWG den Wettbewerb mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV bei Fernabsatzgeschäften erforderliche Angabe, dass die Umsatzsteuer im Preis enthalten ist, ist nur eine Klarstellung für den Verbraucher, da Endpreise gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ohnehin die Umsatzsteuer enthalten müssen (KG, MD 2007, 656, 658; OLG Jena, GRUR-RR 2006, 283, 284, 285). Der Verkehr geht davon aus und ist daran gewöhnt, dass Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben werden (vgl. OLG Hamburg, MD 2007, 444, 447; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl. 2007, § 5 Rz. 7.109). Demgemäß hat die Werbeangabe "inklusive Mehrwertsteuer" an sich nur eine klarstellende Funktion (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl. 2007, § 5 Rz. 7.109 m. w. N.) und ist die blickfangmäßige Herausstellung des Zusatzes "inklusive Mehrwertsteuer" zum Beispiel durch Fettdruck oder größere Schrift unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit Selbstverständlichkeiten als irreführend betrachtet worden (BGH, GRUR 1990, 1027, 1028). Im Katalogversandhandel ist die Auffassung des Verkehrs nach Kenntnis der Kammer und wie sich auch aus den von der Beklagten eingereichten Anlagenkonvoluten HP 6 und HP 7 ergibt, nicht anders. Insofern ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter dem Schutz des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV im Hinblick auf wettbewerbliche Auswirkungen im Versandkatalogbereich nicht erforderlich, dem Verbraucher noch einmal zu verdeutlichen, dass zum Preis nicht noch nachträglich die Umsatzsteuer hinzukommt (diese Möglichkeit erwägend, im Ergebnis aber unentschieden: Köhler , GRUR-RR 2006, 305, 306; derselbe – ohne Begründung für eine wettbewerbsrechtliche Erheblichkeit in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl. 2007, Vorbem. PAngV Rz 2). Deshalb genügt es nach den Kriterien des Wettbewerbsrechts, dass die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der dargestellten Weise darauf hinweist, dass die Umsatzsteuer in den Preisen enthalten ist. Der Verkehr wird in seinen im Katalogversandhandel den üblichen Gepflogenheiten entsprechenden Erwartungen nicht enttäuscht. Ein Anwendungsbereich der so genannten Bagatellklausel des § 3 UWG kann zum Beispiel dann eröffnet sein, wenn, wie hier, zwar gegen zum Schutz der Verbraucher erlassene Vorschriften verstoßen wird, der Inhalt des gebotswidrig unterlassenen Hinweises sich aber aus dem übrigen Kontext dem Verbraucher erschließt, aus sonstigen Umständen für den Verbraucher nahe liegt oder für die Kaufentscheidung von zu vernachlässigender Bedeutung ist (KG, MD 2007, 656, 657 f. m. w. N.). Dies ist vorliegend anzunehmen, weil der Verbraucher es gewöhnt ist und erwartet, dass die angegebenen Preise die gesetzliche Umsatzsteuer bereits enthalten. Im Übrigen findet der Verbraucher Hinweise auf den Bestellformularen, die ihn in dieser Erwartungshaltung bestätigen: Aus den Bestellformularen (Katalog Seite 561, 562) und den Bestellkarten (Katalog Seite 563, 564) ergibt sich, dass zu den Preisen nur noch die Versandkosten hinzuzurechnen sind. So steht sowohl auf den Fax-Bestellformularen als auch den Bestellkarten unter den Kästchen, in die die Einzelpreise einzutragen sind, ein weiteres mit der Beschriftung "Versandkosten" und darunter ein Kästchen mit der Beschriftung "Gesamtpreis". Da der Kunde nach dem Aufbau der Formulare die Preise selbst eintragen und den Endpreis ausrechnen soll, bestätigt sich für ihn noch vor Abgabe der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung, dass die Mehrwertsteuer nicht zu den Preisen hinzukommt. Dabei hat er – anders als bei einer Online-Bestellung während des ganzen Bestellvorganges bis zum Abschicken des Formulars die von ihm gemachten Angaben und den Berechnungsweg des Endpreises, den er selbst ausrechnet, vor Augen. Weiter unterschreibt der Kunde auf diesen Fax-Formularen und den Bestellkarten, dass er die Geschäftsbedingungen auf Seite 557 und die Belehrungen zu den Fernabsatzverträgen auf Seite 556 zur Kenntnis genommen hat. Auf diesen Seiten befindet sich – auf Seite 557 optisch auch hervorgehoben – die Information, dass die Mehrwertsteuer in allen Preisen enthalten ist sowie, dass Versandkosten hinzukommen (dazu: KG, MD 2007, 656, 658). Aus all dem ergibt sich, dass das Versäumnis der Beklagten, in ihrem Katalog den Anforderungen des § 1 PAngV Folge zu leisten, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist. 2. Versandkosten, § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV Ob die Angaben im Katalog zu den Versandkosten den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 PAngV entsprechen, kann dahin stehen, da der Verstoß jedenfalls nicht geeignet wäre, den Wettbewerb mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. In der unter 1. beschriebenen Weise wird der Besteller rechtzeitig vor Abgabe einer Willenserklärung auf dem Fax-Bestellformular und den im Katalog befindlichen Bestellkarten darauf aufmerksam gemacht wird, dass Versandkosten zu den Preisen hinzuzurechnen sind. Auf dem Fax-Formular (Seite 561, 562 des Katalogs) ist der Beschriftung des Kästchens "Versandkosten" noch hinzugefügt "(siehe Versandinformationen Seite 558)". Im Übrigen muss der Besteller auch hier unterschreiben, die Bedingungen auf den Seiten 556 und 557 zur Kenntnis genommen zu haben. Auf der Seite 556 wird deutlich hervorgehoben auf das Anfallen von Versandkosten hingewiesen, in den "DTS Verkaufs- und Lieferbedingungen" auf Seite 557 in Farbe und Schriftart hervorgehoben. Die Seite 558 schließlich behandelt ausschließlich das Thema "Versandkosten/Versandinformation". Hinzu kommt, dass der Verkehr weiß, dass im Versandhandel Versandkosten anfallen (BGH, NJW 2006, 211, 212 zu den ähnlichen Anforderungen bei §§ 312 c ff. BGB; Piper/Ohly- Piper , § 1 PAngV Rz 10; Harte-Bavendamm- Völker , Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 1 PAngV Rz 39). Dies gilt auch für den Katalogversandhandel, der dem Verkehr schon weit länger als der Internetversandhandel geläufig und im Geschäftsleben seit Jahrzehnten präsent ist. Von daher hält die Kammer es sogar für ausreichend, dass die Angaben zu den Versandkosten leicht an zentraler Stelle, nämlich über das Inhaltsverzeichnis unter dem Kapitel "Versandinfo/Kosten" zu finden sind. Das Inhaltsverzeichnis des Versandkataloges (Anlage B 1, 3. und 4. Seite) nennt die Rubrik "Versandinfo/Kosten", zu finden auf Seite 558. Auf Seite 558 sind unter Versandkosten/Versandinformation die verschiedenen Versandkosten nach Auftragswert, der Hinweis, dass ab einer Lieferung von Euro 349,– keine Versandkosten anfallen, dass bei bestimmten Gütern Frachtzuschläge berechnet werden und dass internationale Versandkosten beim Verkaufsteam erfragt werden können, zu finden. Dass die internationalen Versandkosten im Gegensatz zu den nationalen Versandkosten nicht der Höhe nach angegeben sind, verletzt nicht § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 PAngV. Die Information, dass diese Kosten anfallen, ist in den Vorschriften des deutschen Wettbewerbsrechts genügender Weise erfolgt, insbesondere sind nicht Vorschriften der PAngV in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise verletzt worden. Dass internationale Versandkosten nicht im Versandkatalog der Höhe nach angegeben, sondern im Einzelfall nach dem jeweiligen Versandweg überprüft und vorgeschlagen werden, widerspricht weder den Regelungen der PAngV noch des Wettbewerbsrechts und liegt in den Besonderheiten des internationalen Versandes mit sehr unterschiedlichen Frachtkosten begründet. Der Kunde, der darüber informiert ist, dass diese Kosten anfallen, erhält aufgrund der Besonderheit der Bestellung auf Nachfrage die Auskunft über die Versandkosten lediglich einen Schritt später und individuell berechnet. Im Ergebnis kommt es aber darauf an, dass ihm die näheren Einzelheiten der Berechnung an die Hand gegeben werden und er die Höhe dieser Kosten und damit die Gesamtkosten seiner Bestellung leicht errechnen kann. Die Preisvergleichsmöglichkeiten des Verbrauchers bei internationalen Bestellungen werden dadurch nicht erheblich erschwert. Dass der Kunde selbst den Gesamtpreis errechnen soll, ist unbedenklich. Denn auf den verschiedenen Bestellformularen wird er durch die Gestaltung des Formulars klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er Versandkosten hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu erhalten (dazu: BGH GRUR 2004, 435, 436; BGH NJW 2003, 3055, 3056). Da ein unlauteres Verhalten nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG nicht festgestellt werden kann, ist auch der auf anteilige Erstattung der Abmahnkosten gerichtete Antrag 2) unbegründet. Die Abmahnung war nicht berechtigt im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. |