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Landgericht Hamburg Urteil vom 30.03.2020 - 327 O 84/20 - Auch bei Differenzbesteuerung muss bei jeder Preisangebe darauf hingewiesen werden, dass die Umsatzsteuer im Preis enthnalten ist

LG Hamburg v. 30.03.2020: Auch bei Differenzbesteuerung muss bei jeder Preisangebe darauf hingewiesen werden, dass die Umsatzsteuer im Preis enthnalten ist


Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 30.03.2020 - 327 O 84/20) hat entschieden:

   Soweit Online-Angebote der Differenzbesteuerung unterlagen, ist der Unternehmer dazu verpflichtet, anzugeben, dass die für die angebotenen Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten, da der gewerbliche Verkäufer, der der Differenzbesteuerung unterliegt, gemäß § 25a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 UStG auf seine Marge eine Steuer zahlt, die ihrer Natur nach ebenfalls eine im Endpreis enthaltene Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer ist und lediglich in der Rechnung nicht ausgewiesen wird. Die allgemeine Angabe „Alle Artikel unterliegen der Differenzbesteuerung gem. Paragraph 25a UStG“ genügt nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 Satz 2 PAngV.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Preisangaben im Onlinehandel
und
Umsatzsteuer - Mehrwertsteuer


Tenor:


  I.  Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Textilien / Kleidung zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern,

  1.  [...]; und/oder

  2.  mit Preisangaben, ohne diesen eindeutig zuordenbar sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar darauf hinzuweisen, ob sich die Preisangaben mit oder ohne Umsatzsteuer verstehen, wie geschehen in den eBay-Angeboten mit den eBay-Artikelnummern ... und ...; und/oder

  3.  [...]; und/oder

  4.  ohne in der Anbieterkennzeichnung Angaben zu machen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit der Antragsgegnerin ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post; und/oder

  5.  [...].

  II.  Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 09.03.2020 zurückgewiesen.
  III.  Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerin 22 % und die Antragstellerin 78 % zu tragen.
  IV.  Der Streitwert wird auf 36.000,00 € festgesetzt.

Gründe:


Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 09.03.2020 ist lediglich in dem aus dem Tenor zu Ziff. I ersichtlichen Umfang begründet und war im Übrigen zurückzuweisen.

I.(zu den Ziff. I und II des Tenors)

1. Im Hinblick auf den Verfügungsantrag zu Ziff. 1 fehlt es an einem Verfügungsanspruch, da die Antragsgegnerin im Rahmen der eBay-Angebote gemäß den Anlagen [AST] 1 und [AST] 2 die insoweit angebotenen Kleidungsstücke ausdrücklich als Gebrauchtwaren angeboten hat, für die die Ausnahmeregelung des Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.09.2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen (im Folgenden die „Verordnung (EU) Nr. 1007/2011“) i. V. m. Anhang V Ziff. 13 zu jener Verordnung einschlägig ist, und die Antragstellerin darüber hinaus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit der Verwendung der Bezeichnungen „Synthetik“ und „Merino“ in den hier in Rede stehenden eBay-Angeboten der Antragsgegnerin - sei es als Fall des Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011, sei es als sonstwie unzutreffende und irreführungsgeeignete Angaben - dargelegt hat.

2. Im Hinblick auf den Verfügungsantrag zu Ziff. 2 folgt der von der Antragstellerin geltend gemachte Verfügungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m. den §§ 3, 3a UWG und § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 Satz 2 PAngV, wobei die Tenorierung insoweit gemäß § 938 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 7 Satz 2 PAngV erfolgt ist. Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da beide mit Bekleidungsstücken handeln. § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 Satz 2 PAngV ist eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG. Auch soweit die hier in Rede stehenden Angebote der Antragsgegnerin der Differenzbesteuerung unterlagen, war die Antragsgegnerin dazu verpflichtet, anzugeben, dass die für die angebotenen Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer enthielten, da der gewerbliche Verkäufer, der der Differenzbesteuerung unterliegt, gemäß § 25a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 UStG auf seine Marge eine Steuer zahlt, die ihrer Natur nach ebenfalls eine im Endpreis enthaltene Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer ist und lediglich in der Rechnung nicht ausgewiesen wird. Die - zudem ohne, etwa durch ein Sternchen o. Ä., Bezug zu den Preisangaben unter der Rubrik „Wie sind eure Bürozeiten?“ im weiteren Angebotstext erfolgte - Angabe „Alle Artikel unterliegen der Differenzbesteuerung gem. Paragraph 25a UStG“ hat insoweit den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 Satz 2 PAngV nicht genügt.

3. Im Hinblick auf den Verfügungsantrag zu Ziff. 3 kann sich die Antragstellerin zur Begründung des von ihr insoweit geltend gemachten Unterlassungsanspruchs weder auf die §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 2 UWG noch auf § 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG berufen. Zwar ist zutreffend, dass die Antragsgegnerin als Verkäuferin im Fernabsatzhandel gegenüber ihren Bestellern das Versandrisiko trifft. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Angabe „Wir versenden deine Artikel versichert bei DHL“ in den hier in Rede stehenden Angeboten der Antragsgegnerin als eine unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar, zu bewerten wäre. Insoweit hat die Antragsgegnerin lediglich - objektiv zutreffend - darauf hingewiesen, dass sie bei der Versenderin DHL die Variante des versicherten Versandes gewählt hat, ohne dies - etwa durch Fettdruck o. Ä. (vgl. OLG Hamm MMR 2012, 466 ff. [467]) - in einer Weise hervorzuheben, dass der Adressat der Werbung hierin einen besonderen Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet (vgl. dazu allgemein BGH GRUR 2014, 498 ff. [499]), oder hiermit den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dies stelle eine Besonderheit der Angebote dar.

4. Im Hinblick auf den Verfügungsantrag zu Ziff. 4 folgt der von der Antragstellerin geltend gemachte Verfügungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m. den §§ 3, 3a UWG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ist eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG. In den hier in Rede stehenden eBay-Angeboten hat die Antragsgegnerin unter der jeweiligen Rubrik „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ keinerlei Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihr ermöglichen, gemacht und insbesondere keine E-Mail-Adresse angegeben.

5. Im Hinblick auf den Verfügungsantrag zu Ziff. 5 fehlt es - losgelöst von der streitigen und noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Frage, ob etwa Art. 13 DSGVO eine Marktverhaltensregel ist, auf die sich Mitbewerber gemäß § 3a UWG berufen können - an Vortrag dazu, wie die Antragsgegnerin gegen welche Vorschrift der DSGVO verstoßen habe, so dass es diesem Verfügungsantrag, abgesehen von seiner Unbestimmtheit aufgrund der Formulierung „entsprechend der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)“ (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) - an der Schlüssigkeit fehlt. Zwar enthält die DSGVO gemäß HansOLG GRUR 2019, 86 ff. (88), kein abgeschlossenes Sanktionssystem, das die Verfolgung datenschutzrechtlicher Verletzungshandlungen auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage durch Mitbewerber ausschlösse. Da insoweit indes die jeweilige Norm konkret darauf überprüft werden muss, ob gerade jene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat, bedarf es sowohl für die Stellung eines hinreichend bestimmten Antrages als auch zur Begründung eines etwaigen Verstoßes einer Konkretisierung, wie im Einzelnen der auf Unterlassung in Anspruch genommene gegen welche Norm der DSGVO verstoßen habe.

6. Den Verfügungsanträgen zu den Ziff. 2 und 4 fehlt es auch nicht an einem Verfügungsgrund. Die Antragsgegnerin hat insoweit die Vermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht zu erschüttern vermocht.

II.(zu den Ziff. III und IV des Tenors)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 09.03.2020, dort auf Seite 8, angegebenen Einzelstreitwerte für die fünf Verfügungsanträge.

Die Streitwertfestsetzung ist gemäß den §§ 3 Halbsatz 1 ZPO, 51 Abs. 2 und 4 GKG erfolgt.

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