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die Beklagte zu verurteilen,
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es zu unterlassen,
1. |
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern für Produkte, die im Wege des Fernabsatzes abgesetzt werden, in Printmedien mit Ausnahme von Katalogen, im Fernsehen oder im Radio unter Angabe der Telefonnummer oder Internetadresse - insbesondere wie in den Anlagen K 1, K 2 oder K 3 - zu werben oder diese anzubieten, …
…
g) ohne bei jedem angegebenen Preis darauf in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem hinzuweisen, dass es sich um den Preis inklusive Mehrwertsteuer handelt;
…
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2. |
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei im Wege des Fernabsatzes abgesetzter Ware den Verbraucher nicht spätestens bei Lieferung der Ware in Textform über die Gewährleistungsregelungen zu informieren.
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