Bei dem einem Gutscheininhaber eingeräumten Anspruch handelt es sich um einen Erfüllungsanspruch, den er durch die Bestimmung der von ihm ausgewählten Ware konkretisieren kann. Damit gilt für diesen Anspruch die 3-jährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einen Verfall von Gutscheinen nach einem Jahr vorsehen, sind unwirksam. |
„Gutscheine sind generell ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig. - Restguthaben werden bis zum Verfallsdatum des Gutscheins ihrem Geschenkgutschein-Konto, gutgeschrieben. Danach können sie nicht mehr verwendet werden. ... . " |
I. | Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit entgeltlich zu erwerbenden Geschenkgutscheinen zu verwenden oder sich auf diese Klauseln, zu berufen:
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II. | Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. |