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Amtsgericht Mettmann Urteil vom 06.08.2014 - 21 C 304/13 - Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Teilnahme an Amazon Marketplace

AG Mettmann v. 06.08.2014: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Teilnahme an Amazon Marketplace


Das Amtsgericht Mettmann (Urteil vom 06.08.2014 - 21 C 304/13) hat entschieden:
Für eine formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach §§ 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs 3 Satz 1 BGB in der Fassung vom 29. Juli 2011, 126b BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 reicht die Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung über den Amazon Marketplace nicht aus. - Das Erfordernis der Erteilung einer formgerechten Widerrufsbelehrung wird auch dann nicht erfüllt, wenn der Verbraucher nur vom Plattformbetreiber Amazon eine Widerrufsbelehrung in Textform erhält, da es maßgeblich ist, dass der Unternehmer als Vertragspartner den Verbraucher belehrt. - Dem Verkäufer steht in einem derartigen Fall kein Wertersatzanspruch zu, da der erforderliche Hinweis auf eine Wertersatzpflicht nicht erfolgt ist.




Siehe auch Die Widerrufsbelehrung im Onlinehandel und Amazon - Marketplace


Tatbestand:

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§ 312 d (a.F.), 355 (a.F.), 357 Abs. 1 (a.F.), 346 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat keinen aufrechenbaren Anspruch auf Wertersatz gemäß §§ 312 e (a.F.), 346 Abs. 2 Nr. 3, 357 Abs. 3 BGB (a. F.). Ihr steht auch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zu, mit dem sie aufrechnen konnte.

Es handelt sich bei dem Kaufvertrag über die streitgegenständliche Tapete um einen Fernabsatzvertrag gemäß § 312b BGB (a.F.).

Die Klägerin ist Verbraucherin gemäß § 13 BGB (a.F.). Sie hat die Tapete als natürliche Person für einen Zweck gekauft, der weder ihrem gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden konnte.

Die Beklagte ist Unternehmerin gemäß § 14 BGB. Sie nimmt als gewerbliche Verkäuferin bei B teil.

Die Willenserklärung der Klägerin auf Abschluss des Vertrages wurde wirksam widerrufen.

Eine Frist zum Widerruf war noch nicht erloschen gemäß § 355 Abs. 4 S. 3 BGB (a.F.). Eine Widerrufsbelehrung mit dem Inhalt des § 360 Abs. 1 BGB (a.F.) in Textform ist der Klägerin durch die Beklagte nämlich nicht zugegangen.

Ein pauschaler Hinweis auf die AGB auf der Homepage genügt den Anforderungen der Textform nicht gemäß § 355 Abs. 3 S.1 BGB (a.F.). Die Textform gemäß § 126 b BGB (a.F.) umfasst auch die Übermittlung durch Fax oder E-​Mail. Eine lediglich auf die Homepage des Betreibers gestellte Belehrung reicht grundsätzlich nicht aus. Entscheidend ist, dass für den Verbraucher eine dauerhafte Wiedergabe möglich ist. Es muss zu einer Perpetuierung bei dem Verbraucher kommen. Eine lediglich im Internet veröffentlichte Widerrufsbelehrung könnte jeder Zeit geändert werden und kann daher keine Rechtssicherheit leisten. Der Umstand, dass die AGB des jeweiligen Plattformbetreibers unter der Option "meine Bestellungen" für den Käufer abrufbar sind, ist daher irrelevant. Auch kann dahinstehen, ob die Klägerin eine E-​Mail von B mit einer Widerrufsbelehrung erhalten hat. Denn maßgeblich ist, dass der Unternehmer als Vertragspartner den Verbraucher belehrt. Darüber hinaus wird durch diese Belehrung den Voraussetzungen des § 360 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BGB (a.F.) nicht Genüge getan, da ausweislich der Teilnahmebedingungen von B in der Fassung vom 29.08.2013 unter B. I. 5. geregelt ist, dass der Widerruf an den Verkäufer zu richten ist, in der von der Beklagten vorgelegten E-​Mail aber als Adressat B selbst angegeben ist.

Nach der Rücksendung der streitgegenständlichen Tapetenrolle war die Beklagte zur Rückzahlung des von der Klägerin gezahlten Kaufpreises verpflichtet. Ein aufrechenbarer Gegenanspruch auf Wertersatz oder auf Schadensersatz steht ihr nicht zu.

Ein ordnungsgemäßer Hinweis auf das Entstehen eines Wertersatzanspruchs gemäß § 312 e Abs. 1 S.1 Nr. 2 BGB (a.F.) erfolgte nicht. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Dass die Klägerin anderweitig über ihre Rechte und einer eventuellen Wertersatzpflicht Kenntnis erlangt habe, ist durch die Beklagte nicht bewiesen worden. Insbesondere reicht dafür nicht aus, dass die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, die AGB zu lesen, da eine positive Kenntnis damit nicht bewiesen ist. Auch reichen dahingehende Indizien, die sich aus der Widerrufserklärung der Klägerin ergeben, nicht aus, zumal daraus nicht zwingend herzuleiten ist, dass die Klägerin bereits bei Prüfung der Ware die entsprechenden Kenntnisse gehabt hat.

Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten ist zu verneinen, da ein der Klägerin vorwerfbares Verhalten, das der Beklagten einen Schaden zugefügt habe, nicht erkennbar ist. Die Prüfung einer Ware kann sich im Gegensatz zu einer Prüfung im Laden, wo insbesondere Beratungs- und Vergleichsmöglichkeiten bestehen, intensiver ausfallen. Die Beklagte kann nicht darauf verweisen, dass die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, Musterbögen zu bestellen, zumal dies nicht zwingend für die Bestellung der Tapete selbst war. Im Rahmen der Prüfung kann es sogar zu einem ersatzlosen Wertverlust der Ware kommen. Das Öffnen der Folie einer Tapete war auch nicht zur Prüfung unüblich und ist damit der Klägerin nicht anzulasten.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die 30-​tägige Zahlungsfrist gemäß § 357 Abs. 1 S. 2, 3 BGB (a.F.) bezieht sich nicht auf die Fälligkeit, sondern auf den Verzug. Dieser ist dadurch eingetreten, dass die Beklagte mit E-​Mail vom 27.10.2013 die Leistung verweigerte, indem sie mitteilte, dass sie nur originalverpackte Artikel zurücknehme und auszahle. Der Rechtsanwalt wurde am 28.10.2013 tätig. Auch der Einwand der Beklagten, dass die Aufforderung der Klägerin zur Zahlung auf ihr Konto nicht den vereinbarten Bedingungen entspreche, greift nicht durch. In der Widerrufserklärung sind keine Angaben zu der Form der Rückabwicklung zu machen. Dass die Klägerin um Zahlung auf ihr Konto gebeten hat, kann den Widerruf bzw. die Fälligkeit der Rückzahlungverpflichtung nicht negativ berühren.

Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 29,90 EUR festgesetzt.



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