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Der Beklagten wird zur Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
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untersagt,
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im geschäftlichen Verkehr im Fernabsatz vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers nicht deutlich auf das bestehende Widerrufsrecht hinzuweisen und zwar in der Form, dass die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufsrechts klar und verständlich angegeben werden.
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