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Werden bei der Eingabe eines geschützten Zeichens in die Suchfunktion einer Internet-Handelsplattform in der Ergebnisliste nur Produkte von Mitbewerbern ohne Hinweis darauf gezeigt, dass es sich dabei nicht um Produkte des Zeicheninhabers handelt, so kann darin eine Zeichenverletzung liegen. In diesem Fall ist es unerheblich, dass die Ergebnisliste durch einen Algorithmus generiert worden ist, der frühere Nutzeranfragen auswertet. Der Betreiber einer Plattform, der einen solchen Algorithmus einsetzt, muss sich die von diesem generierten Ergebnisse zurechnen lassen. Wenn auf die Eingabe von beschreibenden Begriffen (hier "need", "for", "seat") dagegen ein Produkt angezeigt wird, in dessen Beschreibung die eingegebenen Begriffe enthalten sind, liegt darin keine Verletzung der Rechte des Inhabers eines Zeichens, das aus diesen Begriffen zusammengesetzt ist (hier "NEEDforSEAT"). |