Eine Kennzeichnungsverletzung kann vorliegen, wenn der Kunde nach Eingabe eines geschützten Zeichens in die Suchfunktion einer Internet-Handelsplattform auf eine durch einen Algorithmus generierte Ergebnisliste geführt wird, in der nur Produkte von Mitbewerbern ohne eindeutigen Hinweis darauf gezeigt werden, dass es sich dabei nicht um Produkte des Zeicheninhabers handelt. |
LANDGERICHT KÖLN BESCHLUSS (einstweilige Verfügung) In dem einstweiligen Verfügungsverfahren ... Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: ... gegen ... Antragsgegnerin, hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen. Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen. Auf Antrag der Antragstellerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:
Gründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Die Verfügungsansprüche folgen aus den Art.9 Abs. 1 a GMV, §§ 15 MarkenG, 3, 5, 8 UWG. Die Antragstellerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die im Tenor zu Ziffer I, 1 und 2) wiedergegebene Werbung der Antragsgegnerin ihre Markenrechte verletzt und die im Tenor zu Ziffer I, 3) wiedergegebene Werbung irreführend ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Streitwert: 225.000,-- € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden. Köln, den 16. September 2014 Landgericht, 33. Zivilkammer ... ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle |
die einstweilige Verfügung zu bestätigen. |
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 16.09.2014 (33 O 200/14) hinsichtlich Ziffern I. 1. und I. 2, sowie Ziffer II, aufzuheben und insoweit den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. |
"Die geschäftliche Bezeichnung "..." wurde auf der Webseite ... de auch in einer Weise genutzt, die dazu geeignet ist, Verwechslungen mit der entsprechenden Bezeichnung der Antragstellerin hervorzurufen. Dabei kommt nicht auf die streitige Frage an, wie das streitgegenständliche Suchergebnis technisch im Detail zustande gekommen ist und ob im vorliegenden Fall keine Keywords, Metatags oder vordefinierten Suchbegriffe zu dem Suchergebnis geführt haben. Denn das Suchergebnis nach Eingabe der Bezeichnung "..." beruht jedenfalls auf einem nach dem Vortrag der Antragsgegnerin entwickelten Algorithmus eines Unternehmens der ...-Gruppe. Dieser Algorithmus führt dazu, dass der Kunde nach Eingabe des Suchworts "..." auf die streitgegenständliche Ergebnisliste geführt wird. Unter Heranziehung der Maßstäbe, die die Rechtsprechung für die Verwendung von Metatags aufgestellt hat (BGH NJW 2007, 292 - Impuls), ist zur Annahme einer Verwechslungsgefahr allerdings erforderlich, dass die konkrete Ausgestaltung der Anzeigen/ des Angebots in der Ergebnisliste so gestaltet ist, dass der Nutzer die angebotenen Produkte mit dem Unternehmen der Antragstellerin in Verbindung bringt (ähnlich OLG Frankfurt aM, Beschluss v. 03.03.2009, 6 W 29/09, abrufbar unter beck-online.de). Dies ist bei der streitgegenständlichen Trefferliste im Ergebnis der Fall. In der konkreten Ausgestaltung ist zunächst zwar zu Gunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass das Kennzeichen "..." oder "..." selbst nicht der Ergebnisliste auftaucht. Des weiteren erfolgt die Angabe "von ... " und "von HSH Office". Anders als die Antragsgegnerin meint, folgt hieraus aber nicht eindeutig, dass die angebotenen Stühle allesamt nicht von der Antragstellerin, sondern von anderen Herstellern stammen. Der bloße Hinweis "von..." kann von den angesprochenen Kunden, zu denen auch die erkennende Kammer zählt, sowohl als Hinweis auf den Hersteller, als auch auf den Verkäufer verstanden werden und ist insoweit mehrdeutig. ... Wenn daher am Anfang des Suchergebnisses kein Hinweis wie etwa "Die Suche nach "..."ergab keinen Produkttreffer. Folgende Angebote könnten Sie dennoch interessieren: ..." erfolgt, bedarf es jedenfalls im Rahmen der jeweiligen Trefferliste eindeutiger Hinweise, dass es sich jeweils um einen Stuhl einen anderen Herstellers als der gesuchten Antragstellerin handelt. Diesen Anforderungen genügt jedenfalls das erste Angebot in der Trefferliste "Racing Bürostuhl Sportsitz Drehstuhl Chefsessel "Silverstone" schwarz/silbergrau, Rückenlehne verstellbar, bis..." nicht. ... Der Kunde, der einen Stuhl der Antragstellerin sucht, kann demnach davon ausgehen, dass es sich bei dem Angebot "Silverstone" ebenfalls um ein Produkt der Antragstellerin, verkauft durch den Verkäufer "Maxstore", handelt. Die Antragsgegnerin kann auch nicht damit gehört werden, dass der Verbraucher weiß, dass Amazon ein "Onlinekaufhaus" mit Produkten diverser Hersteller ist. Der Antragsgegnerin bleibt es - wie den Verkäufern in einem herkömmlichen Kaufhaus - unbenommen, dem Kunden Alternativen zu dem angefragten Hersteller aufzuzeigen, so lange sich aus dem Suchergebnis ergibt, dass es sich nicht um den angefragten Hersteller handelt. Dem Anspruch der Antragstellerin kann des weiteren auch nicht entgegengehalten werden, dass die Suchanfrage "needforseat" nicht als Herstellerbezeichnung sondern als nicht unterscheidungskräftige Bedarfsanzeige des Kunden für einen Stuhl erfolge und die Verwendung des Zeichens gem. § 23 Nr. 2 MarkenG nicht untersagt werden könne. Es ist lebensfremd, dass die Nutzer der deutschen Seite amazon de auf der Suche nach einem Büro/Gamingstuhl eines beliebigen Herstellers nicht nahe liegende allgemeine Beschreibungen wie "Gamingstuhl", "Sportsitz", "Rennstuhl" "Racing Bürostuhl" etc. verwenden, sondern das Wort "needforseat". Die Antragsgegnerin haftet zuletzt auch für die Verletzung der geschäftlichen Bezeichnung der Antragstellerin als Störerin. ..." |