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BGH Urteil vom 01.04.2020 - VIII ZR 18/19 - Amazon „A-bis-z-Garantie“ und Wiederaufeben des Kaufpreisanspruchs

BGH v. 01.04.2020: Amazon „A-bis-z-Garantie“ und Wiederaufeben des Kaufpreisanspruchs


Der BGH (Urteil vom 01.04.2020 - VIII ZR 18/19) hat entschieden:

  1.  Der Erklärungsgehalt der bei Abschluss eines Kaufvertrags über die Plattform Amazon Marketplace abgegebenen Willenserklärungen richtet sich auch nach den den Kauf von Marketplace-Artikel betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon, soweit beide Vertragsparteien deren Geltung bei Vertragsschluss zugestimmt haben (Fortführung des Senatsurteils vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 31 mwN).

  2.  Die geschuldete Kaufpreiszahlung ist mit der von Amazon veranlassten Gutschrift des Kaufpreises auf dem Amazon-Konto des Verkäufers bewirkt, so dass die Kaufpreisforderung erlischt. Mit der einverständlichen Vertragsabwicklung über Amazon Marketplace vereinbaren die Kaufvertragsparteien jedoch zugleich stillschweigend, dass die Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das Amazon-Konto des Verkäufers aufgrund eines erfolgreichen A-bis-z-Garantieantrags rückbelastet wird (Fortführung des Senatsurteils vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 32 ff.).




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Tatbestand:


Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem über die Internet-Plattform Amazon Marketplace abgeschlossenen Kaufvertrag über einen Kaminofen zum Preis von 1.316 Euro.

Für diesen Kaufvertrag galt die sogenannte "Amazon.de A-bisz-Garantie". In den hier maßgeblichen Garantiebedingungen hieß es unter der Überschrift "Voraussetzungen für die Beantragung der Amazon.de A-bisz-Garantie" unter anderem:

   "Wenn Sie bei Amazon.de eine Bestellung bei Marketplace-Verkäufern aufgeben, garantieren wir für Zustand, rechtzeitige Lieferung des Artikels sowie Erstattung in bestimmten Fällen mit der A-bisz-Garantie.

Alle nachfolgenden Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der A-bisz-Garantie erfüllt sein:

  1.  Sie haben Ihren Marketplace-Verkäufer bereits über Mein Konto kontaktiert.

  2.  Sie haben 2 Werktage auf eine Antwort gewartet.

  3.  Sie geben den A-bisz-Garantieantrag binnen 90 Tagen nach dem letztmöglichen voraussichtlichen Lieferdatum auf.

  4.  Es trifft mindestens einer der folgenden Fälle zu:

[...]

Sie haben die Ware erhalten, diese war jedoch beschädigt, defekt, entsprach nicht der vom Verkäufer angegebenen Beschreibung, es ist keine Reparatur oder Ersatzlieferung möglich und der Verkäufer hat Ihnen den Kaufpreis oder die Versandkosten für Hin- und Rücksendung nicht oder nicht vollständig erstattet. [...]

[...]"



Der Ofen wurde an die Beklagte ausgeliefert, von dieser installiert und vom Schornsteinfeger abgenommen. Die Beklagte überwies den Kaufpreis auf ein Konto von Amazon. Der eingegangene Geldbetrag wurde dem Amazon-Konto der Klägerin gutgeschrieben. In der Folge gab Amazon einem von der Beklagten gestellten A-bisz-Garantieantrag statt, buchte den Kaufpreis vom Konto der Klägerin wieder ab und überwies diesen der Beklagten zurück.

Die Klägerin hat von der Beklagten die Bezahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.316 Euro nebst Zinsen sowie die Erstattung der Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung begehrt. Die Beklagte hat ein Zurückbehaltungsrecht wegen diverser Mängel geltend gemacht. Die Klage hat in erster Instanz Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.


Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Mit der Annahme des Garantiefalls durch den Plattformbetreiber Amazon sei für beide Parteien des Kaufvertrags verbindlich entschieden, dass gegenseitige Ansprüche zur Erfüllung des Kaufvertrags nicht mehr bestünden. Durch die Nutzung der Plattform und die von Amazon vorgegebenen Bestimmungen über die Abwicklung des Kaufvertrags hätten sich beide Vertragspartner mit der Anwendung dieser Regelungen einverstanden erklärt. Demnach komme die von Amazon der Beklagten als Käuferin gewährte A-bisz-Garantie zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen des Kaufrechts zur Anwendung.

Das Gericht habe davon auszugehen, dass im Rahmen der Vereinbarung zwischen der Klägerin und Amazon über den Verkauf von Produkten auf der Plattform Amazon Marketplace eine Regelung dahingehend getroffen worden sei, dass die Klägerin als Verkäuferin an die Entscheidung von Amazon im Rahmen einer Garantiegewährung gebunden sei. Zwar sei aus den der Käuferin ersichtlichen Garantiebedingungen nichts dafür ersichtlich, dass mit der Bejahung des Garantiefalls zugleich die Erfüllungsansprüche der Verkäuferin untergingen. Die Bestimmungen enthielten aber auch keinen Vorbehalt dahingehend, dass sich der Verkäufer der Entscheidung von Amazon anschließen müsse, damit der bestätigte Garantiefall zu einer Rückabwicklung des Vertrags führe. Unabhängig von der Vereinbarung zwischen der Klägerin und Amazon im Detail ließen bereits die dem Käufer bekannten Regelungen über die Garantie keine Auslegung dahingehend zu, dass damit nur vorläufig über Ansprüche des Käufers durch Amazon entschieden sei, diese Entscheidung aber den Kaufvertrag der Parteien nicht berühre und der Käufer erneut durch den Verkäufer in Anspruch genommen werden könne. Soweit sich die Klägerin gegen die Annahme eines Garantiefalls durch ihre Vertragspartnerin Amazon wende, sei - gegebenenfalls - allein Amazon in Anspruch zu nehmen, nicht aber der Käufer, dem ein Garantiefall bestätigt worden sei.

Der Fall sei nicht mit dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall des Zahlungsdienstleisters PayPal (Senatsurteil vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33) vergleichbar. Amazon erbringe neben der bloßen Abwicklung des Zahlungsverkehrs zugleich eigene weitere Leistungen, die dem Unternehmen eine gesonderte Stellung innerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien des Kaufvertrags zuweise.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Kaufpreiszahlung nicht verneint werden. Die von Amazon nach den Regelungen der A-bisz-Garantie bewilligte Garantie sowie die auf dieser Grundlage von Amazon veranlasste Rückerstattung des Kaufpreises an die Beklagte stehen der Geltendmachung des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2 BGB) nicht entgegen. Dieser ist zwar durch Gutschrift des Betrags auf dem Amazon-Konto der Klägerin erloschen. Mit der einverständlichen Vertragsabwicklung über Amazon Marketplace haben die Parteien die Kaufpreisforderung aber für den Fall wiederbegründet, dass das Amazon-Konto der Klägerin aufgrund eines erfolgreichen A-bisz-Garantieantrags der Beklagten rückbelastet wird.

1. Der Kaufpreisanspruch der Klägerin ist durch die vorbehaltlose Gutschrift des geschuldeten Betrags auf ihrem Amazon-Konto erloschen. Das Risiko der Rückbuchung bei erfolgreicher Inanspruchnahme der Amazon A-bisz-Garantie steht der Erfüllungswirkung nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, aaO Rn. 15 ff. [zum insoweit vergleichbaren Bezahlsystem PayPal]).

Die Erfüllungswirkung ist durch die Rückbuchung nicht rückwirkend entfallen. Eine vertraglich vereinbarte auflösende Bedingung für den Fall der Rückbuchung ist ebensowenig anzunehmen wie ein vereinbarter Vorbehalt der Rückforderung (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, aaO Rn. 23 ff.). Auch insoweit ist die hier vorliegende Fallgestaltung vergleichbar mit der vom Senat entschiedenen Konstellation einer Rückbuchung nach der Gewährung des PayPal-Käuferschutzes. Die Entscheidung über die Rückbuchung des Kaufpreises bei einem erfolgreichen A-bisz-Garantieantrag erfolgt auch hier nicht im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, sondern beruht auf einer besonderen Dienstleistungsabrede zwischen Amazon und dem Käufer, wobei allein Amazon die Befugnis eingeräumt ist, eigenständig zu entscheiden, ob der Kaufpreis erstattet wird.

2. Mit dem Abschluss des Kaufvertrags über die Plattform Amazon Marketplace haben die Vertragsparteien indes bei Vertragsschluss stillschweigend vereinbart, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn - wie vorliegend geschehen - das Amazon-Konto der Klägerin nach einem erfolgreichen A-bisz-Garantieantrag rückbelastet wird.

Hierbei ist unerheblich, ob die Voraussetzungen der A-bisz-Garantie tatsächlich vorlagen. Dies ergibt sich nach Maßgabe der gebotenen - dem Senat selbst möglichen - nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung.




a) Der Erklärungsgehalt der bei Abschluss des Kaufvertrags über die Plattform Amazon Marketplace abgegebenen Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) richtet sich auch nach den den Kauf von Marketplace-Artikeln betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon, denen - wie das Landgericht von der Revision unbeanstandet festgestellt hat - die Parteien vor der Nutzung der Internetplattform zugestimmt haben (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, aaO Rn. 31 [zu den PayPal-AGB] und vom 24. August 2016 - VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 19 [zu den eBay-AGB]; jeweils mwN). Hierzu gehören insbesondere die unter der Überschrift "Voraussetzungen für die Beantragung der Amazon A-bisz-Garantie" enthaltenen, zwischen Amazon und der Beklagten als Käuferin geltenden Regelungen. Deren Aussagegehalt ist daher entsprechend in die Auslegung der von den Vertragsparteien abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen.

b) Hiernach bestand zwischen den Parteien bei Vertragsschluss Einigkeit darüber, dass auch im Falle eines erfolgreichen Antrags auf Bewilligung einer A-bisz-Garantie und der deshalb von Amazon vorgenommenen Rückbuchung des Kaufpreises die gesetzlichen und vertraglichen Rechte beider Parteien unabhängig von der Entscheidung über die Gewährung der Garantie Bestand haben sollten. Weder aus den beiden Vertragsparteien bekannten Regelungen über die A-bisz-Garantie noch aus sonstigen Umständen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung über den Garantieantrag auch den Verkäufer im Verhältnis zum Käufer binden sollte und die Vertragsparteien dies zum Inhalt des Kaufvertrags gemacht haben. Im Gegenteil sprechen die berechtigten Interessen und Erwartungen der Kaufvertragsparteien gegen eine derartige Bindungswirkung und dafür, dass das bei Vertragsschluss vereinbarte Recht weiterhin über das Bestehen der vertraglichen Ansprüche sowie etwaige Leistungsstörungen entscheiden sollte. Hieraus folgt zugleich, dass nach dem Willen der Parteien im Falle der Rückbuchung die Kaufpreisforderung wiederbegründet und über deren Berechtigung nach dem für den Vertrag geltenden Recht entschieden werden sollte.

aa) Auch wenn die zwischen Amazon und der Käuferin geltenden Regelungen der A-bisz-Garantie bei der Auslegung der Willenserklärungen der Kaufvertragsparteien zu berücksichtigen sind, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass diese eine Bindungswirkung der Garantieentscheidung für die Kaufpreisforderung vereinbaren wollten. Denn diesen Regelungen ist nicht zu entnehmen, dass deren Gewährung Auswirkungen auf den Kaufvertrag und die Kaufpreisforderung haben soll. Sie enthalten hierzu keine Aussage. Geregelt ist hierin lediglich, dass Amazon dem Käufer diese Garantie gewährt und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen.

bb) Aus etwaigen Regelungen zwischen Amazon und der Klägerin als Amazon Marketplace nutzende Verkäuferin ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Parteien eine Bindungswirkung der Garantieentscheidung für die Rechte aus dem Kaufvertrag vereinbart haben.

Nicht entscheidungserheblich ist insoweit, ob die Vermutung des Landgerichts zutrifft, wonach zwischen Amazon und der Klägerin als Verkäuferin eine Regelung dahingehend getroffen wurde, dass diese an die Entscheidung von Amazon gebunden ist, und ob eine solche Regelung überhaupt zulässig wäre. Denn eine etwaige, der Beklagten nicht bekannte derartige Regelung wäre für die Auslegung der vertraglichen Erklärungen der Kaufvertragsparteien nach §§ 133, 157 BGB nicht relevant, da nur beiden Vertragsparteien bekannte und von ihnen übereinstimmend in den Vertrag einbezogene Regelungen Einfluss auf den Aussagegehalt ihrer nach objektivem Empfängerhorizont auszulegenden Willenserklärungen haben können.

cc) Den berechtigten Interessen der Vertragsparteien entspricht allein die Auslegung, wonach die Garantieentscheidung sie in ihrem gegenseitigen Verhältnis nicht bindet und der Verkäufer hierdurch nicht an der Geltendmachung der Kaufpreisforderung gehindert wird, was zugleich die Wiederbegründung der erloschenen Kaufpreisforderung bedingt.

(1) Es widerspräche den berechtigten Interessen der am Kaufvertrag Beteiligten, eine Kaufvertragspartei durch den Ausschluss oder die Einschränkung gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unangemessen zu begünstigen. So besteht kein Zweifel, dass es dem Käufer unbenommen bleibt, nach einem erfolglosen Garantieantrag die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen, um Mängelgewährleistungsrechte oder im Fall einer nicht erbrachten Leistung seinen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises unter den gesetzlichen Voraussetzungen geltend zu machen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine Garantie nach dem gesetzlichen Regelungssystem die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte unberührt lässt (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2017 - VIII ZR 99/16, NJW 2018, 387 Rn. 22, 27) und Abweichendes zwischen den Kaufvertragsparteien nicht vereinbart ist. Deshalb ist es zur Vermeidung eines nach objektiven Maßstäben nicht tragbaren vertraglichen Ungleichgewichts allein interessengerecht, dass der Verkäufer nach einem erfolgreichen Garantieantrag des Käufers wieder berechtigt ist, auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen und zu ihrer Durchsetzung gegebenenfalls die staatlichen Gerichte anzurufen (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 35 [zu den PayPal-AGB]).

(2) Eine Bindung des Verkäufers an die Garantieentscheidung von Amazon würde überdies zu dem weder tragbaren noch interessengerechten Ergebnis führen, dass über die verschiedenen Ansprüche aus dem einheitlichen Vertragsverhältnis nach unterschiedlichen Regelungen entschieden würde. Der Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung würde nach den Garantiebedingungen von Amazon beschieden, während für die Rechte des Käufers die vertraglichen und gesetzlichen Regelungen gelten würden. Insoweit bestünde die Gefahr von Wertungswidersprüchen und gegenläufigen Entscheidungen, was den berechtigten Interessen der Kaufvertragsparteien an einer fairen Vertragsgestaltung zuwiderliefe.

(3) Die berechtigten Erwartungen des Käufers werden durch die Wiederbegründung der Kaufpreisforderung nicht beeinträchtigt. Zwar suggeriert der Wortlaut "A-bisz-Garantie" vordergründig eine abschließende Regelung zu Gunsten des Käufers, jedoch wird aus den Richtlinien hierzu deutlich, dass es hierbei nur um ein von Amazon gewährtes Recht geht. Der verständige, redliche Käufer kann trotz des Wortlauts nicht erwarten, dass der Verkäufer durch die Entscheidung des am Kaufvertrag nicht beteiligten Plattformbetreibers seine Rechte ihm gegenüber verliert. Diesem käme im Falle einer Bindungswirkung die Rolle eines Schiedsrichters zu, der allerdings in einem weitgehend ungeregelten Verfahren ohne hinreichende Beteiligung beider Parteien nach eigenem Ermessen und ohne Bindung an die bestehende Rechtslage entscheiden könnte. So sehen die Regelungen zur A-bisz-Garantie nicht vor, dass Amazon hierbei die bestehende Rechtslage zu berücksichtigen hätte und seine Entscheidung an den für den Kaufvertrag geltenden gesetzlichen Vorschriften auszurichten hat. Der von Amazon im Rahmen des Garantieantrags angewandte Prüfungsmaßstab bleibt unklar. Nicht geregelt ist weiter, dass und wie der Käufer das Vorliegen der Garantievoraussetzungen nachweisen muss. Es ist kein Verfahren für den Fall sich widersprechender Meinungen von Verkäufer und Käufer zum Vorliegen des Garantiefalls vorgegeben und keine hinreichende Möglichkeit des Verkäufers vorgesehen, die Entscheidung über die Gewährung der Garantie anzugreifen und eine Rückbuchung zu verhindern. Eine sach- und interessengerechte ausgewogene Regelung des Vertragsverhältnisses der Parteien kann demnach durch die Garantieentscheidung offensichtlich nicht erfolgen. Angesichts dessen hat der Käufer keinen Grund zu der Annahme, dass der Verkäufer sich dennoch der Entscheidung von Amazon bindend unterwerfen und damit einen derartig weitgehenden Eingriff in seine Rechte als Verkäufer zulassen möchte.

(4) Die A-bisz-Garantie verliert hierdurch nicht ihren Nutzen. Im Gegenteil verbleiben dem Käufer beträchtliche Vorteile eines erfolgreichen Garantieantrags. Er erlangt seine Kaufpreiszahlung zurück, ohne dass er diesen Anspruch einklagen und zur Überprüfung der Gerichte stellen muss. Eine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung mit den damit verbundenen Solvenzrisiken bleibt ihm erspart. Die Prozessführungslast liegt durch die Rückbuchung auf Seiten des Verkäufers.



(5) Schließlich ist es auch sachgerecht, Streitigkeiten über Leistungsstörungen abschließend im Verhältnis der Kaufvertragsparteien zu klären und nicht eine Partei, hier den Verkäufer, gegebenenfalls auf einen Rechtsstreit gegen den Plattformbetreiber zu verweisen (ebenso für PayPal: Senatsurteil vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 45). Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist dies im Fall von Amazon nicht anders zu bewerten als bei PayPal. Auch wenn Amazon nicht nur als Zahlungsdienstleister fungiert, sondern zugleich die Verkaufsplattform zur Verfügung gestellt und Richtlinien für den Verkauf über Amazon Marketplace aufgestellt hat, ergibt sich hieraus keine Beteiligung an dem Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer und kein Interesse von Amazon daran, selbst Partei von Rechtsstreitigkeiten über Leistungsstörungen zu werden.

dd) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass diese Auslegung bestätigt wird durch § 12 der auf der Internetseite von Amazon abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand: 26. Juni 2019), wonach der Vertrag bei einer Transaktion über Amazon Marketplace ausschließlich zwischen Käufer und Verkäufer geschlossen wird, Amazon nicht Vertragspartner ist, für Reklamationen ausschließlich der Verkäufer zuständig ist und die Amazon A-bisz-Garantie lediglich zusätzlich zu den gesetzlichen oder vertraglichen Rechten gewährt wird. Hieraus ist zu entnehmen, dass deren Ausübung keine Auswirkungen auf den Kaufvertrag haben soll. Zwar können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit aktuellem Stand nicht auf den gegenständlichen Kaufvertrag angewandt und damit für die Auslegung der Willenserklärungen der Parteien nicht herangezogen werden und sind die für diesen Vertrag anzuwendenden, bei Vertragsschluss geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht bekannt, jedoch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass insoweit damals anderweitige Regelungen galten und Amazon zum damaligen Zeitpunkt seine Rolle noch anders definiert hat.

ee) Aus Vorstehendem ergibt sich weiter, dass es für die Wiederbegründung der Kaufpreisforderung letztlich unerheblich ist, ob ein Garantiefall überhaupt vorlag, Amazon die Voraussetzungen der A-bisz-Garantie also zu Recht bejaht hat. Entscheidend ist die Rückbuchung des Kaufpreises nach Stattgabe des Antrags. Denn diese führt unabhängig von deren Berechtigung dazu, dass dem Verkäufer der Betrag nicht mehr zur Verfügung steht und er diesen nunmehr geltend machen muss. Die Berechtigung seines Anspruchs richtet sich nach den für das Vertragsverhältnis fortgeltenden gesetzlichen und vertraglichen Rechten, was die Wiederbegründung der Forderung bedingt. Ob die Voraussetzungen der Amazon A-bisz-Garantie tatsächlich vorlagen, spielt hierbei keine Rolle.

III.

Nach alledem hat das Berufungsurteil keinen Bestand; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Beklagten gegen den Kaufpreisanspruch das von ihr geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln des Ofens zusteht und ob - wie die Klägerin meint - dem die Verletzung der Rügeobliegenheit nach § 377 HGB entgegensteht. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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