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Rückgaberecht auch bei eBay?

Rückgaberecht statt Widerrufsrecht auch bei eBay? - gegenstandslos!




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Hinweis: Die Ausübung des Widerrufsrechts durch Rückgabe der Ware ist nicht mehr zulässig.

Durch die Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU über die Verbaucherrechte in innerdeutsches Recht durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 ist das deutsche Verbraucherrecht - mit Wirkung ab dem 13.06.2014 - ein weiteres Mal - nach Einführung der sog. Buttonlösung für die Online-Bestellseite - weitgehend verändert worden. Die Änderungen betreffen wiederum und vor allem den Onlinehandel.

Infolge der Gesetzesänderungen haben sich im BGB und auch im EGBGB die Nummern der einschlägigen Vorschriften teilweise erheblich verändert. War zuvor das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen in § 312d BGB a.F. geregelt, finden sich in § 312d BGB n.F. nunmehr die Informationspflichten für den Fernabsatzhandel.

Einen Überblick über Inhalte und Nummern der in Betracht kommenden Vorschriften bieten
Paragrafen-Synopse - alte und neue BGB-Vorschriften

Artikel-Synopse - alte und neue EGBGB-Vorschriften


Beim Lesen der gerichtlicher Entscheidungen muss also künftig darauf geachtet werden, auf welche Vorschriften in welcher Fassung sich Normenzitate beziehen. Das bedeutet freilich nicht, dass mit der Gesetzesänderung auch der Inhalt früherer Entscheidungen obsolet geworden sein muss.

§ 356 BGB a.F. i.V.m. § 312d Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. gab dem Onlinehändler die Möglichkeit, das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht zu ersetzen. Dieses Rückgaberecht wurde mit der Gesetzesänderung abgeschafft. Künftig gibt es europaweit nur noch das - harmonisiert geregelte - Widerrufsrecht mit einer - ebenfalls europaweiten Frist von 14 Tagen.

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Allgemeines:


eBay
Rückgaberecht
Widerrufsrecht

LG Düsseldorf v. 20.11.2008:
Auch bei eBay oder anderen Auktionsplattformen ist die Ersetzung des Widerrufsrechts durch ein Rückgaberecht zulässig. § 356 Abs. 1 BGB stellt nicht die Voraussetzung auf, dass auf das Rückgaberecht in Textform noch vor dem Vertragsabschluss hingewiesen werden muss. Dem Gesetzestext selbst ist dies nicht zu entnehmen. Auch die Besonderheiten des Internethandels unter Berücksichtigung der Verbraucherschutzvorschriften lassen eine solche Notwendigkeit nicht erkennen. Das Rückgaberecht soll das Widerrufsrecht ersetzen. Das Widerrufsrecht hängt gemäß § 355 Abs. 1 BGB in seinem Bestand nicht von der Textform der Belehrung ab, die Textform ist lediglich für die Fristsetzung von Bedeutung. Entsprechendes kann auch für das Rückgaberecht angenommen werden.



LG Berlin v. 25.05.2009:
Der auch im Schrifttum wohl überwiegend vertretenden Auffassung und der Auffassung des Kammergerichts Berlin, dass auch bei eBay an Stelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht vereinbart werden kann, schließt sich die Kammer aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit unter Aufgabe ihrer Rechtsprechung nunmehr an.

BGH v. 09.12.2009:
Der mit der Einräumung des befristeten Rückgaberechts beabsichtigte Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Es reicht für eine umfassende Belehrung aber nicht aus, nur zwei Voraussetzungen für den Fristlauf anzugeben, wenn es möglich ist, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Rückgabefrist – wenn auch gegebenenfalls unter Verweis auf die Vorschriften der § 312c Abs. 2, § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB – in kurzer Form anzugeben und dem Verbraucher dadurch zu verdeutlichen, woraus sich die weiteren Voraussetzungen für den Fristlauf ergeben.

OLG Hamm v. 05.01.2010:
Online Händler können den Verbrauchern das Widerrufsrecht und das Rückgaberecht nebeneinander einräumen. Schickt der Kunde die Ware ohne nähere Angabe zurück, von welchem Recht er Gebrauch machen will, ist im Regelfall im Wege der Auslegung seiner Willenserklärung zu entnehmen, dass er vom Rückgaberecht Gebrauch machen will, weil er damit die ansonsten nachteilige Regelung zur Tragung der Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts vermeidet, sondern diese Kostenpflicht zuvor vertraglich vereinbart wurde.

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