Hinweis: Die Ausübung des Widerrufsrechts durch Rückgabe der Ware ist nicht mehr zulässig.
§ 356 BGB a.F. i.V.m. § 312d Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. gab dem Onlinehändler die Möglichkeit, das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht zu ersetzen. Dieses Rückgaberecht wurde mit der Gesetzesänderung abgeschafft. Künftig gibt es europaweit nur noch das - harmonisiert geregelte - Widerrufsrecht mit einer - ebenfalls europaweiten Frist von 14 Tagen.
Mit dem Wegfall des Rückgaberechts ist auch die damit verbundene - für den Verbraucher günstige - Kostenregelung dahingehend entfallen, dass der Verkäufer stets die Kosten der Rücksendung zu tragen hatte. Diese Kostenregelung kann auch künftig zur Anwendung kommen, allerdings muss der Verkäufer dies vorab dem Verbraucher mitteilen. Unterlässt er diese Mitteilung, gehen die sog. Retourkosten zu seinen Lasten.
Eine ohne ausdrückliche Erklärung vorgenommenen Rücksendung der bestellten Ware kann künftig nicht mehr ohne weiteres als Ausübung des Widerrufsrechts angesehen werden.
LG Karlsruhe v. 19.10.2009:
Widerrufsrecht und Rückgaberecht haben unterschiedliche Rechtsfolgen. Daher muss der Verbraucher zutreffend über das eine oder das andere aufgeklärt werden. Eine Vermischung der beiden Formen ist unzulässig und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
OLG Hamm v. 05.01.2010:
Online Händler können den Verbrauchern das Widerrufsrecht und das Rückgaberecht nebeneinander einräumen. Schickt der Kunde die Ware ohne nähere Angabe zurück, von welchem Recht er Gebrauch machen will, ist im Regelfall im Wege der Auslegung seiner Willenserklärung zu entnehmen, dass er vom Rückgaberecht Gebrauch machen will, weil er damit die ansonsten nachteilige Regelung zur Tragung der Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts vermeidet, sondern diese Kostenpflicht zuvor vertraglich vereinbart wurde.
BGH v. 09.12.2009:
Der mit der Einräumung des befristeten Rückgaberechts beabsichtigte Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Es reicht für eine umfassende Belehrung aber nicht aus, nur zwei Voraussetzungen für den Fristlauf anzugeben, wenn es möglich ist, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Rückgabefrist – wenn auch gegebenenfalls unter Verweis auf die Vorschriften der § 312c Abs. 2, § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB – in kurzer Form anzugeben und dem Verbraucher dadurch zu verdeutlichen, woraus sich die weiteren Voraussetzungen für den Fristlauf ergeben.
BGH v. 09.12.2009:
Der Internetverkäufer ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine solche Pflicht lässt sich aus dem sich aus § 355 Abs. 2 BGB ergebenden Erfordernis einer möglichst umfassenden, unmissverständlichen und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutigen Belehrung nicht ableiten. Es ist daher zulässig, in der Rückgabebelehrung einige, jedoch wahlweise auch alle gesetzlichen Ausschlusstatbestände zu benennen.