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Landgericht Karlsruhe Urteil vom 19.10.2009 - 10 O 356/09 - Zur unzulässigen Vermischung von Widerrufsrecht und Rückgaberecht
 

 

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Rückgaberecht - Wertersatz - Widerrufsausschluss - Widerrufsbelehrung - Widerrufsdesign - Widerrufsfrist - Widerrufsrecht - Wettbewerb


LG Karlsruhe v. 19.10.2009: Widerrufsrecht und Rückgaberecht haben unterschiedliche Rechtsfolgen. Daher muss der Verbraucher zutreffend über das eine oder das andere aufgeklärt werden. Eine Vermischung der beiden Formen ist unzulässig und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.

Das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 19.10.2009 - 10 O 356/09) hat entschieden:
Widerrufsrecht und Rückgaberecht haben unterschiedliche Rechtsfolgen. Daher muss der Verbraucher zutreffend über das eine oder das andere aufgeklärt werden. Eine Vermischung der beiden Formen ist unzulässig und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.




Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Unterlassung der Verwendung im Einzelnen bezeichneter Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Die Klägerin gehört zu den rechtsfähigen Verbänden nach §§ 3 ff UKlaG und begehrt von den Beklagten, die als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auch über das Internet einen Versandhandel mit Zahnhygieneartikeln betreibt, die Unterlassung der Verwendung der nachfolgenden Regelungen in den AGB der Beklagten:
a) Widerrufsrecht/Rückgaberecht

Sollte es einmal passieren, dass ein bestellter Artikel nicht Ihren Wünschen entspricht, haben Sie 14 Tage Zeit, ihn gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzuschicken. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Rücksendung.

Wenn Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen bei einem Bestellwert bis EUR 40,00 sind die Rücksendekosten von Ihnen zu tragen, es sei denn die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten.

Andernfalls tragen wir die Rücksendungskosten im Falle des Widerrufs.

b) Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware einschließlich Transportschäden spätestens jedoch zwei Wochen nach Erhalt schriftlich mitzuteilen.
Auf eine entsprechende Abmahnung der Klägerin vom 21.07.2004 (K 3) wurde am 02.08.2004 eine Unterlassungserklärung abgegeben und für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung eine Vertragstrafe von EUR 4.000,00 versprochen (K 4). Auf deren Seite 2 befinden sich über einer gepunkteten Zeile, ausweislich des Unterdrucks für Firmenstempel und rechtsverbindlicher Unterschrift, Schriftzeichen und darunter ein Firmenstempel.

Die Klägerin behauptet, die Beklagten verwendeten nach wie vor die beanstandeten Klauseln und verlangt daher die Unterlassung deren Verwendung und eine Vertragsstrafe von EUR 4.000,00.

Die Klägerin hat die Anträge verlesen:
  1. Den Beklagten wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung verwirkten Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Beklagten zu 1 zu vollziehen an den Geschäftsführern, untersagt, in Fernabsatzverträgen gegenüber letzten Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:

    1. Widerrufsrecht/Rückgaberecht

      Sollte es einmal passieren, dass ein bestellter Artikel nicht Ihren Wünschen entspricht, haben Sie 14 Tage Zeit, ihn gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzuschicken. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Rücksendung.

      Wenn Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen bei einem Bestellwert bis EUR 40,00 sind die Rücksendekosten von Ihnen zu tragen, es sei denn die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten.

      Andernfalls tragen wir die Rücksendungskosten im Falle des Widerrufs.

    2. Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware einschließlich Transportschäden spätestens jedoch zwei Wochen nach Erhalt schriftlich mitzuteilen.

  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 4.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2009 zu bezahlen.

Die Beklagten haben den Antrag verlesen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten wenden ein, sie hätten die AGB hinsichtlich der Regelungen zu Widerrufsrecht/Rückgaberecht geändert; im Übrigen sei die Klausel zur beanstandeten Mängelrüge wirksam. Das Vertragsstrafeversprechen sei unwirksam, da es nicht von sämtlichen Gesellschaftern unterschrieben sei.

Bezüglich des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Die von den Beklagten verwendete Klausel zu Widerrufsrecht/Rückgaberecht ist unwirksam.

1.1. Die Klausel verstößt gegen § 307 BGB, weil sie auf Grund ihrer Unklarheit und Undurchschaubarkeit zu einer ungemessenen Benachteiligung des Verbrauchers führt.

1.1.1. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen (BGH NJW 2006, 996; 2007, 3632; 2008, 1438 m.w.N.).

1.1.2. Diesem Gebot wird die von den Beklagten verwendete Formulierung schon deshalb nicht gerecht, weil sie zwischen Widerrufsrecht des Verbrauchers und Rückgaberecht des Verbrauchers mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen nicht unterscheidet, sondern deren Grenzen ersichtlich für den Verbraucher verwirrend vermischt.

1.1.3. Das zeigt sich insbesondere bei der Regelung zur Tragung der Rücksendekosten, die dem Verbraucher nach der gesetzlichen Regelung nur dann auferlegt werden können, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, nicht aber, wenn ihm ein Rückgaberecht zusteht.

1.2. Die Klausel verstößt darüber hinaus mangels unzureichender Belehrung gegen § 355 Abs. 2 BGB.

1.2.1. Zwischen einem Verbraucher und den Beklagten kommt ein Fernabsatzvertrag nach § 321 b BGB zustande.

1.2.2. In diesem Fall steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 BGB zu.

1.2.3. Über die Widerrufsfrist ist der Verbraucher nach § 312 d Abs. 2 BGB deutlich gestaltet zu belehren, wobei auch ein Hinweis auf den Fristbeginn unter Berücksichtigung der Regelung in § 312 d Abs. 2 BGB enthalten sein muss.

1.2.4. Durch die Regelung der Beklagten wird der Verbraucher unangemessen benachteiligt, weil er weder erkennen kann, dass ihm auf jeden Fall ein Widerrufsrecht zusteht, noch wann die Widerrufsfrist beginnt, sodass die Gefahr besteht, dass er auf ein Widerrufsrecht insbesondere dann verzichtet, wenn er den Fristbeginn mit dem Tag des Vertragsschlusses gleichsetzt.

1.3. Die Verteidigung der Beklagten mit der Behauptung, die AGB seien insoweit geändert worden, ist unerheblich.

1.3.1. Die Beklagten haben zwar eine Neufassung vorgelegt (Anl. AS 39 ff), doch erschließt sich daraus nicht, wann die Änderung erfolgte.

1.3.2. Zwar findet sich in den vom Vorsitzenden der Kammer am 13.10.2009 von der Homepage der Beklagten heruntergeladenen AGB ein Hinweis auf "Stand 01.04.2009", doch bestehen insoweit erhebliche Zweifel, weil die von der Klägerin am 19.05.2009 heruntergeladenen AGB (K 2) noch die beanstandete Klausel enthalten.

1.3.3. Darüber hinaus entfällt eine Wiederholungsgefahr aber schon deshalb nicht, weil die Beklagten eine unwirksame Klausel verwendet haben und sie diese unwirksame Klausel zudem nach eigenem Vorbringen trotz Abmahnung vom 21.07.2004 und Abgabe einer Unterlassungserklärung, auf die unter Ziff. 2 noch einzugehen sein wird, bis zum 01.04.2009 weiter verwendet haben.

1.4. Die Klausel zur Rügepflicht ist ebenfalls wegen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB unzulässig, weil sie auf Grund ihrer Unklarheit und Undurchschaubarkeit zu einer ungemessenen Benachteiligung des Verbrauchers führt.

1.4.1. Das allgemeine Kaufrecht kennt im Gegensatz zum Handelskauf nach § 377 HGB keine Untersuchungs- und Rügepflicht des Verbrauchers nach Erhalt der bestellten Ware. Der Käufer verliert seine Mängelrechte vielmehr nur bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Mängel bei Vertragsschluss gem. § 442 BGB.

1.4.2. Durch die befehlende Formulierung "Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware sind..... anzuzeigen...." wird beim Verbraucher der Eindruck erweckt, dass es sich um eine ihn treffende rechtliche Obliegenheit handelt, deren Nichtbefolgung Sanktionen auslösen kann, insbesondere der Verlust eines Rügerechts und seiner Gewährleistungsansprüche.

1.4.3. Damit stellt diese Klausel eine Einschränkung gegenüber den dem Verbraucher gem. § 437 BGB zustehenden Gewährleistungsrechten dar, von denen bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf (§ 475 Abs. 1 BGB).

2. Die Beklagten haben auch das Vertragsstrafeversprechen verwirkt, sodass die Klägerin die vereinbarte Vertragsstrafe von EUR 4.000,00 verlangen kann (§ 339 BGB).

2.1. Die Beklagten wurden zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und einem Vertragsstrafeversprechen für den Fall der Zuwiderhandlung aufgefordert.

2.2. Es wurde auch eine solche Erklärung (K 4) am 02.08.2004 abgegeben.

2.2.1. Die Beklagten haben zwar die Wirksamkeit dieser Erklärung bestritten, weil nicht sämtliche Gesellschafter unterschrieben hätten, doch haben sie schon die Geschäftsführungsverhältnisse der Beklagten zu 1 nicht dargelegt, da sowohl gemeinschaftliche Geschäftsführung (§ 709 BGB) als auch eine Übertragung der Geschäftsführung (§ 710 BGB) möglich ist.

2.2.2. Die Beklagten haben zudem ihre Behauptung, diese Erklärung sei nicht von sämtlichen Gesellschaftern unterschrieben, nicht unter Beweis gestellt.

Aus der unterschriebenen Urkunde ergibt sich nicht, wer und wie viele Personen diese Urkunde über einem Firmenstempel der Beklagten unterschrieben haben, da es sich sowohl um zwei getrennte Unterschriften als auch um eine durch einen Punkt getrennte Unterschrift handeln könnte. Gegen letzteres spricht allerdings der Umstand, dass beide Gesellschafter der Beklagten einen Vornamen tragen, sodass kein Anlass besteht, zwischen Vornamen und Nachnamen einen Punkt zu setzen, mithin von zwei durch Punkt getrennten Unterschriften auszugehen ist.

2.2.3. Letztlich handelten die Beklagten aber treuwidrig, wenn sie gegenüber der Klägerin tatsächlich den Eindruck erweckt haben sollten, eine wirksame Unterlassungserklärung abgegeben zu haben, obwohl tatsächlich eine Unterschrift zur Wirksamkeit gefehlt haben soll.

2.3. Die Beklagten haben, wie bereits ausgeführt, gegen die eingegangene Unterlassungsverpflichtung verstoßen, weil sie die beanstandeten Klauseln auch nach Abgabe der Erklärung jedenfalls bis zum 01.04.2009 in einer unbekannten Vielzahl von Fällen verwendet haben und hinsichtlich der Klausel zur Rüge weiterhin verwenden.

2.4. Die Höhe der vereinbarten und geltend gemachten Vertragsstrafe ist deshalb auch weder unverhältnismäßig noch unangemessen.

Die Entscheidungen über Kosten und Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91, 709 ZPO.







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