1. | Bietet ein Verkäufer in einem Zeitraum von etwa sechs Wochen 552 Artikel auf einer Internetversteigerungsplattform zum Verkauf an, so spricht dies für eine gewerbliche Tätigkeit des Verkäufers. |
2. | Die gewerbliche Tätigkeit wird nicht durch den Vortrag widerlegt, es handele sich bei den verkauften Artikeln um den Verkauf einer Sammlung, wenn den Artikeln die erforderliche Geschlossenheit fehlt. Der private Abverkauf einer einzelnen Sammlung ist dann nicht anzunehmen, wenn auch andere Artikel verkauft werden, die nicht zu einer entsprechenden Sammlung gehören können. |
1. | den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe eines von 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04.2010 zu zahlen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, den Kläger gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten wegen der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von verbleibenden 755,80 € freizustellen, |
2. | den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die durch den Testkauf entstandenen Kosten in Höhe von 12,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (GA 8, wohl irrtümlich nicht im Tatbestand des Urteils des LG aufgenommen). |
die Klage abzuweisen. |
den Beklagten zu verurteilen, den Kläger gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten wegen der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von verbleibenden 755,80 € freizustellen. |
die Berufung zurückzuweisen. |