Die Sperrung eines Nutzerkontos bei Google-Shopping erfolgt zu Recht, wenn die Anbieterin von Waren entgegen den Richtlinien für das G-.Shopping Bilder mit Werbebotschaften hochlädt (hier mit einem kleinen "r" als Wort-Bild-Marke). Die Argumentation der Anbieterin, es handele sich dabei um die - richtliniengemäß erlaubte - Nennung des Fotografen ist ungeeignet, denn Voraussetzung einer Urheberbezeichnung ist nicht nur, dass die fragliche Bezeichnung tatsächlich einer natürlichen Person zuzuordnen ist, sondern auch, dass sie vom Verkehr als Hinweis auf eine natürliche Person verstanden wird (BGH GRUR 2015, 258 ff. Tz. 41, 42 – CT-Paradies). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für den Verkehr ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der Bezeichnung " r." in Gestalt der Wort-Bild-Marke der Anbieterin, die sie im geschäftlichen Verkehr als Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebs verwendet, um den Hinweis auf eine natürliche Person handelt. |
[folgen 2 Abbildungen] |
"Bei G. Shopping sind Produkteinträge mit Bildern, die Werbebotschaften enthalten, nicht zulässig. Dazu zählen auch Wasserzeichen oder Werbetext. Bildlinks, die auf Logos oder andere allgemeine Bilder verweisen, sind ebenfalls nicht zulässig. " |
"Bei G. Shopping sind keine Produkteinträge für Websites mit folgenden Bildern gestattet: […]
- Bilder, die Werbeelemente enthalten (…) oder Namen und/oder Logos von Händlern, und zwar unabhängig davon, ob die genannten Elemente das Produkt überlagern oder nicht. Dies gilt auch für Wasserzeichen mit Werbeelementen oder Namen und/oder Logos von Händlern" |
[folgen 2 Abbildungen] |
"…. Die G. Ireland Ltd (nachfolgend " G.") hat mich gebeten, Ihnen wie folgt zu antworten […] Die Nutzung des G. Merchant Centers unterliegt den G. Nutzungsbedingungen (…) sowie Zusatzbedingungen für das G. Merchant Center (…). G. ist als Betreiberin des Werbeprogramms frei, Gestaltung und Qualitätsvorgaben für die Produkteinträge zu machen. […] Da die Bilder in G. Shopping gegebenenfalls auch im Zusammenhang mit Produkteinträgen anderer Händler angezeigt werden können, bestehen aus gestalterischen, aber auch aus rechtlichen Gründen Bedenken, in den Produktbildern die Nennung von Geschäftsbezeichnungen einzelner Händler generell zu erlauben. Eine von Ihnen angeführte Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts nach § 13 UrhG ist schon deshalb nicht einschlägig, da nicht ersichtlich ist, wie sich ihre Mandanten als Unternehmen auf dieses Recht berufen können sollte […]" |
"Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 14. April 2014 an die G. Ireland Ltd (" G.") […] G. ist als Betreiberin der Dienste AdWords und G. Shopping selbstverständlich berechtigt, bestimmte Gestaltungs- und Qualitätsvorgaben an die Inhalte der Werbeanzeigen (einschließlich der zu verwendenden Produktbilder) zu stellen. Dem hat ihre Mandantin bei der Erstellung des AdWords und des Merchant Center Kontos jeweils zugestimmt. […] Die äußerst prominente Nennung von " R." in den Bildern stellt keine Urheberbezeichnung dar […] G. ist gern bereit, die Entscheidung der Sperrung des Kontos erneut zu überprüfen, sobald ihre Mandanten Produktbilder in Übereinstimmung mit den für G. Shopping geltenden Richtlinien, also ohne Geschäftsbezeichnung oder andere Werbebotschaften, an das G. Merchant Center übermittelt […]" |
bezogen auf die Bezeichnung " r." mit einem Kästchen dahinter, wie auf Seite 5 der Klagschrift dargestellt, die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO zu unterlassen, Werbung der Klägerin, welche Produktbilder mit dem textlichen Hinweis " r." enthalten, im Dienst " G. Shopping" zu sperren, und /oder aufgrund der wiederholten Verwendung solcher Produktbilder die Datenfeeds und / oder das Konto der Klägerin für den Dienst " G. Shopping" zu sperren. |
festzustellen, dass folgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für den Dienst G. Shopping unwirksam ist:
|
die Klage abzuweisen |
[folgt 1 Abbildung] |
"Bei G. Shopping sind keine Produkteinträge für Websites mit folgenden Bildern gestattet: […] - Bilder, die Werbeelemente enthalten (…) oder Namen und/oder Logos von Händlern, und zwar unabhängig davon, ob die genannten Elemente das Produkt überlagern oder nicht. Dies gilt auch für Wasserzeichen mit Werbeelementen oder Namen und/oder Logos von Händlern" |