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Störerhaftung des Betreibers von Portalen und Plattformen

Störerhaftung des Betreibers von Internetangeboten - Providerhaftung - Prüfungspflichten - Kontrollpflichten




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Affiliatenetzwerke
-   Anschlussinhaber
-   Bewertung im Internet
-   Blogs
-   Cloud-Computing - Online-Speicherplatz
-   Geschäftsführerhaftung
-   Händler auf Handelsplattformen
-   Hotspot-Anbieter
-   Hyperlinks
-   Lieferung unbestellter Ware
-   Markplatzbetreiber
-   Mitarbeiter
-   Suchmaschinen
-   Verleger / Presseschau / Onlinezeitung
-   Veröffentlichung fremder rechtswidriger Inhalte
-   Werbeagentur
-   WLAN-Betreiber
-   YouTube
-   Schadensersatz
-   Strafrechtliches



Einleitung:


Internet Service Provider bieten Internetdienste an; sie werden vielfach auch einfach Internetanbieter, Internetprovider oder nur Provider genannt.

Bei den angebotenen Diensten handelt es sich um technische Dienste oder Leistungen (z. B. Telefonprovider) oder um das Angebot von Inhalten (z. B. diese Webseite). Je nachdem spricht man von Hostprovidern oder Contentprovidern. Selbstverständlich gibt es auch Mischformen, beispielsweise wenn ein Telefonprovider gleichzeitig ein Portal mit Inhalten anbietet.

Die Zuordnung zur einen oder anderen Gruppe hat Auswirkungen auf den Umfang der Haftung. Hinsichtlich seiner verbreiteten Inhalte muss ein Contentprovider strengere Prüfungspflichten erfüllen, um Rechtsverletzungen Dritter zu vermeiden, als ein Hostprovider, der in der Regel nur dann zum Störer mit entsprechender Unterlassungsverpfllichtung wird, wenn er von einer über seine technische Plattform begangene Rechtsverletzung Kenntnis erlangt oder ihm nach seinem Geschäftsmodell leicht mögliche Kontrollpflichten verletzt hat.




Hinsichtlich der Folgen von geschehenen oder auch nur drohenden Rechtsverletzungen sind zu unterscheiden das Unterlassungsverlangen von darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche. Unterlassungsansprüche sind als Abwehrmittel aus direkten oder entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB gegeben und finden in erster Linie dann Anwendung, wenn der Betreiber wegen des Zur-Verfügung-Stellens seiner Plattform nur als Mitstörer neben dem eigentlichen Täter in Betracht kommt, während Schadensersatzansprüche ein Verschulden voraussetzen, welches den Provider dann selbst zum Täter werden lässt.

Die gesetzlichen Telemedienvorschriften (früher die §§ 8 bis 11 Teledienstegesetz - TDG - nicht mehr in Kraft, jetzt §§ 7 bis 10 Telemediengesetz - TMG) gewähren den Providern ein sog. Haftungsprivileg; die Einzelheiten hierzu und der Umfang der Prüfungs- und Kontrollpflichten, die dem Provider dennoch auferlegt werden müssen, werden von Rechtsprechung und Literatur keineswegs einheitlich beantwortet. Auch darüber, ob beispielsweise ein Auskunftsanspruch des Verletzten auf Bekanntgabe des eigentlichen Störers gegenüber dem Provider als notwendige Vorstufe des Unterlassungsanspruchs besteht oder aber Auskunftsansprüche durch das Haftungsprivileg nicht gegeben sind, besteht Streit.

Die Rechtsprechung, insbesondere die des BGH, neigt dazu, die Haftungsprivilegierung des Providers im Rahmen zumutbarer Prüfungs- und Kontrollpflichten zu begrenzen und dabei alle Umstände des Einzelfalls bei der Pflichtenfestlegung zu berücksichtigen.

Beispielhaft seien hier zusammenfassend und illustrierend die Grundsätze und Abwägungsmaßstäbe aus dem sog. Rolex-Urteil des BGH wiedergegeben:

   "Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass derjenige, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGHZ 148, 13, 17 - ambiente.de; BGH, Urt. v. 18.10.2001 - l ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 - Meißner Dekor, m.w.N.). Soweit in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung gegenüber dem Institut der Störerhaftung zum Ausdruck kommt und erwogen wird, die Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu begründen (vgl. BGHZ 155, 189, 194 f. - Buchpreisbindung; BGH, Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen, m.w.N.), betrifft dies Fälle des Verhaltensunrechts, in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht. Im Falle der Verletzung von Immaterialgüterrechten, die als absolute Rechte auch nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB Schutz genießen, sind die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt anzuwenden.

(2) Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 - l ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 f. = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb; Urt. v. 30.6.1994 - l ZR 40/92, GRUR 1994, 841, 842 f. = WRP 1994, 739 - Suchwort; Urt. v. 15.10.1998 - l ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 - Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f. - ambiente.de, jeweils m.w.N.).

Einem Unternehmen, das - wie die Beklagte - im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen (vgl. Erwägungsgrund 42 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr). Sie entspräche auch nicht den Grundsätzen, nach denen Unternehmen sonst für Rechtsverletzungen haften, zu denen es auf einem von ihnen eröffneten Marktplatz - etwa in den Anzeigenrubriken einer Zeitung oder im Rahmen einer Verkaufsmesse - kommt. Andererseits ist zu bedenken, dass die Beklagte durch die ihr geschuldete Provision an dem Verkauf der Piraterieware beteiligt ist. Unter diesen Umständen kommt dem Interesse der Beklagten an einem möglichst kostengünstigen und reibungslosen Ablauf ihres Geschäftsbetriebs ein geringeres Gewicht zu als beispielsweise dem Interesse der Registrierungsstelle für Domainnamen an einer möglichst schnellen und preiswerten Domainvergabe (vgl. BGHZ 148, 13, 20 f. - ambiente.de; BGH, Urt. v. 19.2.2004 - l ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 - kurt-biedenkopf.de). Dies bedeutet, dass die Beklagte immer dann, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren muss (§ 11 Satz 1 Nr. 2 TDG n.F.), sie muss vielmehr auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt. Im Streitfall beispielsweise ist es nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt zu mehreren klar erkennbaren Markenverletzungen gekommen. Die Beklagte muss diese Fälle zum Anlass nehmen, Angebote von Rolex-Uhren einer besonderen Prüfung zu unterziehen. Welche technischen Möglichkeiten ihr hierbei zu Gebote stehen, ist zwischen den Parteien streitig. Möglicherweise kann sich die Beklagte hierbei einer Software bedienen, die entsprechende Verdachtsfälle aufdeckt, wobei Anknüpfungspunkt für den Verdacht sowohl der niedrige Preis als auch die Hinweise auf Nachbildungen sein können (vgl. Lehment, WRP 2003, 1058, 1061). Auch im Falle einer Verurteilung zur Unterlassung wäre die Beklagte für Zuwiderhandlungen nur haftbar zu machen, wenn sie ein Verschulden trifft (§ 890 ZPO). Für Markenverletzungen, die sie in dem vorgezogenen Filterverfahren nicht erkennen kann (weil beispielsweise eine gefälschte Rolex-Uhr zu einem für ein Original angemessenen Preis ohne Hinweis auf den Fälschungscharakter angeboten wird) träfe sie kein Verschulden."

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Störer- und Betreiberhaftung

Cloud-Computing




BGH v.17.07.2003:
Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung. Das Datenbankherstellerrecht aus § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG wird nicht verletzt, wenn aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, die in einer Datenbank gespeichert sind, durch einen Internet-Suchdienst einzelne kleinere Bestandteile auf Suchwortanfrage an Nutzer übermittelt werden, um diesen einen Anhalt dafür zu geben, ob der Abruf des Volltextes für sie sinnvoll wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Suchdienst dabei wiederholt und systematisch im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG auf die Datenbank zugreift (Paperboy).

BGH v. 11.03.2004:
Das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG, das den Diensteanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert ("Hosting"), von einer Verantwortlichkeit freistellt, betrifft nicht den Unterlassungsanspruch. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den Anbieter begangenen Markenverletzung setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus. Eine Haftung als Störer setzt voraus, daß für Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung bekannt, muß er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, daß es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt (Rolex - Internet-Versteigerung I).

OLG Brandenburg v. 16.11.2005:
Die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG n.F. findet auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Eine Prüfungspflicht des Betreibers einer Auktionsplattform im Internet setzt erst dann ein, wenn er auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen worden.

LG Köln v. 21.03.2007:
Bietet der Betreiber eines Webseite urheberrechtlich geschützte Musikwerke zum Download an und macht sie damit öffentlich zugänglich, hat der Rechteinhaber gegen ihn einen Unterlassungsanspruch, auch wenn der Betreiber die Musikstücke nicht selbst einstellt, sondern diese durch Nutzer hochgeladen werden. Seine Inanspruchnahme als Störer setzt die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Der Betreiber einer Seite, auf die täglich bis zu 100.000 Dateien hochgeladen werden, muss bei einem entsprechenden Hinweis nicht nur das konkrete Angebot sperren, sondern er muss darüber hinaus auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Urheberrechtsverletzungen kommt.

BGH v. 19.04.2007:
Die Unanwendbarkeit des Haftungsprivilegs gemäß § 10 Satz 1 TMG (= § 11 Satz 1 TDG 2001) auf Unterlassungsansprüche gilt nicht nur für den auf eine bereits geschehene Verletzung gestützten, sondern auch für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch (Fortführung von BGHZ 158, 236, 246 ff. - Internet-Versteigerung I). Ein Störer - hier: E-Bay - kann auch dann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn es noch nicht zu einer Verletzung des geschützten Rechts gekommen ist, eine Verletzung in der Zukunft aber aufgrund der Umstände zu befürchten ist. Voraussetzung dafür ist, dass der potentielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründet (Internetversteigerung II).




LG Düsseldorf v. 13.12.2007:
Eine wettbewerbsrechtliche Verkehrssicherungspflicht eines Telediensteanbieters hinsichtlich rechtsverletzender fremder Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, deren Bestehen wie Umfang sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen richtet. Ein Zugangsprovider eröffnet auch nicht in zurechenbarer Weise die Gefahr der Verletzung der Interessen von Marktteilnehmern durch Dritte. Durch das Zurverfügungstellen von Internetzugängen wird die Gefahr der Verbreitung von rechtswidrigen Inhalten nicht in zurechenbarer Weise erhöht. Der Anbieter von Erotikfilmen kann einem Zugangsprovider die Verbreitung pornografischer Filme nicht untersagen.

OLG Frankfurt am Main v. 22.01.2008:
Ein Internet-Provider ist für den Inhalt von Webseiten, zu denen er seinen Kunden den Zugang ermöglicht, grundsätzlich nicht verantwortlich. Eine Haftung kommt auch nicht nach den Grundsätzen für die Verkehrspflichten des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform in Betracht. Der Betreiber der Plattform schafft seinen Kunden erst die Möglichkeit zur Begehung von Wettbewerbsverstößen, er eröffnet also eine Gefahrenquelle, für die er grundsätzlich verantwortlich ist. Hiermit ist die Tätigkeit des Providers aber nicht zu vergleichen: Dieser ermöglicht seinen Kunden lediglich den Zugang zum Internet. Damit eröffnet er nicht im eigenen Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße, sondern ermöglicht nur den Zugang zu etwaigen Wettbewerbsverstößen, die aus einer von Dritten eröffneten Gefahrenquelle herrühren.

OLG Hamburg v. 02.03.2010:
Die Haftung des technischen Hostproviders für rechtsverletzende Inhalte setzt die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die dann zur Entstehung gelangen, wenn er konkreten Anlass hat, eine künftige Verletzungshandlung zu erwarten oder er konkret auf rechtswidrige Inhalte auf der von ihm verbreiteten Seite hingewiesen worden ist. Ein Unterlassungsanspruch gegen den Hoster kann aber nur dann bestehen, wenn dieser trotz Kenntnis rechtswidriger Inhalte keine oder nur unzureichende Bemühungen zur Entfernung der Inhalte aus dem Netz unternimmt. - Voraussetzung einer Prüfungspflicht des Hostproviders ist, dass die Abmahnung des Betroffenen hinreichend substanziiert ist, um dem Hoster die Möglichkeit zu geben, in die Prüfung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Äußerung einzutreten. Erforderlich ist insoweit, dass in der Abmahnung die konkreten Sätze oder Worte oder Wortkombinationen benannt werden, deren Entfernung der Betroffene begehrt.

OLG Köln v. 19.03.2010:
Den Verpächter einer Domain trifft grundsätzlich keine Pflicht, den Inhalt der Webseite seines Pächters – ohne Kenntnis von konkreten Verstößen – auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. Hat der Pächter Kenntnis von der Verletzung von Immaterialgüterrechten durch Veröffentlichungen auf seiner Webseite – oder verschließt er sich dieser Kenntnis bewusst – ist dieses Wissen der verpachtenden Gesellschaft zuzurechnen, wenn zwischen ihrem alleinigen Geschäftsführer und dem Pächter Personenidentität besteht.

BGH v. 12.07.2012:
Ein File-Hosting-Dienst, der im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt, kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem solchen Hinweis muss der File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über seine Server anbieten (Alone in the Dark).

BGH v. 16.05.2013:
Hat der Betreiber einer Internetplattform Anzeigen im Internet geschaltet, die über einen elektronischen Verweis unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, treffen ihn erhöhte Kontrollpflichten. Ist der Plattformbetreiber in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss er die über die elektronischen Verweise in seinen Anzeigen erreichbaren Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen überprüfen (Kinderhochstühle im Internet II).

BGH v. 04.07.2013:
Es stellt eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung dar, wenn der Betreiber einer Internetseite für deren Nutzer einen Terminkalender bereithält und ihnen über einen Link Einladungsschreiben Dritter zugänglich macht, die er in einem eigenen Download-Center abgelegt hat. - Fremde Informationen im Sinne von § 10 TDG sind ausschließlich durch den Nutzer eines Teledienstes eingegebene Informationen, von denen der Anbieter des Dienstes keine Kenntnis hat und über die er auch keine Kontrolle besitzt (Terminhinweis mit Kartenausschnitt).

BGH v. 15.08.2013:
Ist das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand, dass der Betreiber durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes fördert, bei der Bestimmung des Umfangs der ihm als Störer obliegenden Prüfpflichten zu berücksichtigen. Leistet ein File-Hosting-Dienst durch sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub, so ist ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen (File-Hosting-Dienst).

LG Frankfurt am Main v. 05.08.2015:
Der Registrar einer Domain ist nicht stets auch als Host Provider anzusehen. Von dem Registrar kann ähnlich der DENIC nur eine Prüfung auf offenkundige Rechtsverletzungen verlangt werden, da er lediglich einen Namen zur Verfügung stellt, unter dem der Nutzer dann Informationen einstellen kann.

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Affiliatenetzwerke:


Missbrauch - Klickbetrug - Störerhaftung in Affiliatenetzwerken

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Anschlussinhaber:


Überwachung des Internetanschlusses? (rechtswidrige Up- und Downloads durch Familienangehörige, Arbeitnehmer oder unberechtigte Dritte)

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Bewertung im Internet:


Bewertungsseiten im Internet - Schmähkritik - Beurteilung von Produkten und Leistungen

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Blogs:


Weblogs - Blogs - Blogbetreiber - Störerhaftung

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Cloud-Computing - Online-Speicherplatz:


Cloud Computing - Daten in der Wolke - Online-Speicherplatz - Auftragsdatenverarbeitung

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Geschäftsführerhaftung:


Störerhaftung des Geschäftsführers

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Händler auf Handelsplattformen:


Störerhaftung des Anbieters auf Handelsplattformen

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Hotspot-Anbieter:


Störerhaftung des Hotspot-Betreibers

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Haftung für Hyperlinks:


Hyperlinks für gesetzte Hyperlinks auf Drittangebote

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Lieferung unbestellter Ware:


Unbestellte Warenlieferung - eine unzummutbare Belästigung

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Markplatzbetreiber:


Störerhaftung des Betreibers von Handelsplattformen

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Mitarbeiter:


LG Freiburg v. 04.11.2013:
Wirbt ein als Verkäufer tätiger Mitarbeiter eines Autohauses auf seiner privaten Facebookseite für den Kauf von Kraftfahrzeugen bei dem namentlich benannten Autohaus unter Hinweis auf seine dienstliche Telefonnummer, haftet das Autohaus für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters nach § 8 Abs. 2 UWG, auch wenn es keine Kenntnis von der Handlung des Mitarbeiters hatte.

OLG Köln v. 18.10.2013:
Beauftragter ist jeder, der in die betriebliche Organisation des Unternehmens in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit dem Inhaber zu Gute kommt und der Inhaber einen bestimmenden durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des Beauftragen hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Inhaber gesichert hat, sondern darauf, welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste. Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße. Beauftragte sind auch Werbepartner des Betreibers einer Internetseite, die im Rahmen eines Werbepartnerprogramms gegen Zahlung einer erfolgsabhängigen Provision auf ihren Webseiten elektronische Verweise auf jene Internetseite bereitstellen, um für das dortige Angebot zu werben.

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Suchmaschinen:


Suchmaschinen

Störerhaftung von Suchmaschinenbetreibern

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Verleger / Presseschau / Onlinezeitung:


Wiki

BGH v. 18.06.2009:
Wird einem Verlag die Benutzung eines Zeitungstitels in Druckerzeugnissen untersagt, dann bezieht sich dieses Verbot nicht lediglich auf die Printausgabe, sondern auch auf eine unter dem selben Titel herausgegebene Onlinezeitung (Eifel-Zeitung).

BVerfG v. 11.08.2009:
Eine Presseschau bzw ein Pressespiegel stellt ein klassisches Instrument der Presseberichterstattung dar, um dem Mediennutzer einen Überblick über das in der Presse referierte oder vertretene Meinungsspektrum zu einem aktuellen Thema zu vermitteln. Die Presse nimmt auf diese Weise ihre Aufgabe wahr, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken. Bereits aus der äußeren Form einer Presseschau, die in einer eigenständigen Rubrik publiziert wird und sich unter exakter Quellenangabe sowie Verzicht auf sprachliche Eleganz auf knappe Auszüge fremder Berichte beschränkt, ergibt sich aus Sicht des unvoreingenommenen Lesers im Übrigen, dass an dieser Stelle ein Fremdbericht in stark verkürzter Form wiedergegeben wird, dem keine eigenen Recherchen des Verbreiters zu Grunde liegen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist daher zumindest zweifelhaft, ob im Fall einer Presseschau den Verbreiter die Recherchepflicht uneingeschränkt trifft beziehungsweise ob nicht die eindeutige Kennzeichnung als gekürzter Fremdbericht im Regelfall als hinreichende Distanzierung anzusehen ist.

BGH v. 11.11.2014:
Hat sich der Betreiber eines Informationsportals mit der Online-Ausgabe einer Tageszeitung wegen der Veröffentlichung eines heimlich aufgenommenen Fotos in einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung dazu verpflichtet, "es bei Meidung einer für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von" dem Abgebildeten "zu überprüfenden und" an diesen "zu zahlenden Vertragsstrafe, es zukünftig zu unterlassen das nachfolgende Bildnis ... erneut zu verbreiten", so umfasst das Unterlassungsgebot nicht auch die Verpflichtung zur Einwirkung auf RSS-Feed-Abonnenten, das von diesen vor Abschluss des Unterlassungsvertrages bezogene Bild weiter zu veröffentlichen.

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Veröffentlichung fremder rechtswidriger Inhalte:


Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz

BGH v. 04.07.2013:
Es stellt eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung dar, wenn der Betreiber einer Internetseite für deren Nutzer einen Terminkalender bereithält und ihnen über einen Link Einladungsschreiben Dritter zugänglich macht, die er in einem eigenen Download-Center abgelegt hat. - Fremde Informationen im Sinne von § 10 TDG sind ausschließlich durch den Nutzer eines Teledienstes eingegebene Informationen, von denen der Anbieter des Dienstes keine Kenntnis hat und über die er auch keine Kontrolle besitzt.

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Haftung für Werbeagentur:


Werbung

LG Köln v. 29.05.2008:
Der Auftraggeber eines nur im Internet verbreiteten wettbewerbswidrigen Werbespots, in dem im Rahmen vergleichender Werbung für ein Navigationsgerät das entsprechende Produkt eines Wettbewerbers pauschal herabgesetzt und lächerlich gemacht und das eigene Produkt als überlegen dargestellt wird, haftet dem verletzten Konkurrenten aus eigenem Verschulden und auch für das Verschulden der von ihm beauftragten Werbeagentur auf Auskunft und Schadensersatz, wenn er den Werbespot zwar nicht selbst in das Internet eingestellt, dessen von der Werbeagentur veranlasste Verbreitung aber nicht unverzüglich unterbunden hat, obwohl ihm bekannt war, dass der Spot auf Internetportalen zugänglich gemacht wurde.

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WLAN-Betreiber - Hotspots:


Überwachung des Internetanschlusses
(rechtswidrige Up- und Downloads durch Familienangehörige, Arbeitnehmer oder unberechtigte Dritte - ungesichertes WLAN)


WLAN-Betreiber - Bereitstellung öffentlicher Hotspots

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YouTube:


YouTube

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Schadensersatz:


OLG Frankfurt am Main v. 19.09.2013:
Hat die wettbewerbswidrige Herabsetzung eines Mitbewerbers dazu geführt, dass Kunden dieses Unternehmens bestehende Vertragsverhältnisse gekündigt haben, hat der Verletzer grundsätzlich den dadurch verursachten entgangenen Gewinn des Mitbewerbers zu ersetzen. Bei der Berechnung des Schadens ist von der mit den Kunden vereinbarten Vergütung auszugehen. Jedoch sind im Wege der Vorteilsausgleichung nicht nur ersparte Aufwendungen des Geschädigten, sondern auch solche Einnahmen zu berücksichtigen, die der Geschädigte an Stelle der vereinbarten Vergütung erzielt hat (im Streitfall: Vergabe von Anzeigenraum an andere Kunden).

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Strafrechtliches:


LG München v. 17.11.1999:
Nach § 5 Abs. 3 TDG ist ein Diensteanbieter für fremde Inhalte, zu denen er lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt, nicht verantwortlich. Dem Diensteanbieter, der lediglich zu fremden Inhalten durchleitet, ohne auf sie Einfluss nehmen zu können, obliegt es nicht, für diese Inhalte einzutreten(CompuServe).).

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