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OLG Brandenburg Urteil vom 16.11.2005 - 4 U 5/05 - Zum Haftungsprivileg und zur Prüfungspflicht durch eBay

OLG Brandenburg v. 16.11.2005: Zum Haftungsprivileg und zur Prüfungspflicht durch eBay


Das Brandenburgische OLG (Urteil vom 16.11.2005 - 4 U 5/05) hat entschieden:

   Die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG n.F. findet auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Eine Prüfungspflicht des Betreibers einer Auktionsplattform im Internet setzt erst dann ein, wenn er auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen worden.




Siehe auch Störerhaftung des Betreibers von Internetangeboten - Providerhaftung - Prüfungspflichten - Kontrollpflichten und Auktionsplattformen


Zum Sachverhalt:


Der Kläger nahm die Beklagte als Betreiberin einer Internetauktionsplattform auf Unterlassung der Registrierung von Teilnehmern unter seinem Namen in Anspruch.

Seit dem Jahre 2002 ist der Kläger bei der Beklagten als Nutzer ihrer Internetauktionsplattform registriert, und zwar mit einem Decknamen ("d...") sowie seinen Kontaktdaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, e-mail-Adresse).

Am 14.11.2003 informierte er die Beklagte darüber, dass der Einlieferer mit dem Decknamen "u..." unter Angabe seines - des Klägers - Klarnamens sowie seiner Anschrift einen Pullover verkauft habe, wodurch er - der Kläger - durch eine Reklamation Kenntnis erlangt hatte. Zwei Tage später teilte die Beklagte mit, sie habe "u..." vom Handel bei ... ausgeschlossen. Ab Mitte Januar 2004 wurde dem Kläger anlässlich der Retournierung von Pullovern bekannt, dass der - unter dem 11.12.2003 registrierte - Account "g..." unter seinem Klarnamen Pullover verkaufte. Am Morgen des 19.01.2004 sperrte die Beklagte auf den Hinweis des Klägers hin den Mitgliedsaccount "g...". Kurz darauf teilte sie ihm per e-mail mit, dass sein ...-Account erneut habe gesperrt werden müssen. Er stehe mit folgenden bereits gesperrten Accounts im Zusammenhang: "g..." und "u...". Unter dem 20.01.2004 informierte die Beklagte den Kläger schließlich darüber, dass alle Anmeldungen, die über seine Kontaktdaten gelaufen seien, vom Handel ausgeschlossen worden seien.

Am 21.01.2004 erfolgte eine Abmahnung der Beklagten durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers nebst Übersendung einer vorbereiteten Unterlassungserklärung mit Fristsetzung zum 31.01.2004. Die Beklagte hat die geforderte Erklärung weder innerhalb der Frist noch später abgegeben.

Unter dem 12.02.2004 erließ das AG Potsdam im Eilverfahren 22 C 70/04 die klägerseits beantragte Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte.

Nachdem der Kläger bereits am 02.03.2004 Hauptsacheklage hatte einreichen lassen, wurde am 28.05.2004 versucht, bei der Beklagten unter den Kontaktdaten des Klägers einen Account unter dem Decknamen "m..." einzurichten. Dies wurde dem Kläger bekannt, als ihm die Beklagte im Rahmen des sog. Double-Opt-In-Verfahrens, wie ihm bereits zuvor per e-mail angekündigt, per Brief einen Bestätigungscode für diesen Account übermittelte.




Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte verletze ihn dadurch in seinen Rechten, dass sie keine Maßnahmen getroffen habe, um zu verhindern, dass eine oder mehrere unbekannte Personen unter Verwendung seiner Identität sich bei ihr als Nutzer einloggen und registrieren lassen könnten.

Er hat beantragt,

   die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, andere Teilnehmer als den Kläger unter seinem Namen und seiner vormaligen und aktuellen Anschrift, D... M..., ... und ..., B..., zum Internethandel auf der ...-Plattform im Internet zu registrieren und zum Handel zuzulassen, insbesondere einen Decknamen für die Teilnahme am Internethandel bei ... zu vergeben.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat insbesondere eingewandt, eine generelle Identitätsüberprüfung komme angesichts des damit verbundenen Zeitaufwandes nicht in Betracht. Überdies seien die persönlichen Daten des Klägers, vor allem auch sein Geburtsdatum, im Internet einsehbar.

Das AG Potsdam hat in dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben.

Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten, die jedoch erfolglos blieb.


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Dem Kläger steht der von dem Amtsgericht ausgeurteilte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Das Amtsgericht hat dem Kläger im Ergebnis zu Recht wegen der Verletzung seines Namensrechts einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zuerkannt. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 12 Satz 2 BGB. Dabei handelt es sich um eine eigenständige, verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlage bei der Verletzung des Namensrechts, die als lex specialis gegenüber den Normen zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anzusehen ist (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 12 Rn. 2 u. 34). Der für Ansprüche zum Schutz absoluter Rechtsgüter - außerhalb des Namensrechts - erforderlichen entsprechenden Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB bedarf es hier deshalb nicht.

1. Die Beklagte kann sich nicht auf die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG n.F. berufen; denn diese findet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat sich anschließt, auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung (Entscheidung von 11.03.2004 -"Rolex" -, NJW 2004, 3102 (3103 f). Die hiergegen gerichteten Erwägungen von G... (CR 2005, 233, 233 f) überzeugen nicht. Die seitens des Bundesgerichtshofes vorgenommene extensive Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG findet ihre Stütze in der Formulierung "verhindern" in Art. 14 Abs. 3 der - durch das TDG in nationales Recht umgesetzen - ECommerce-Richtlinie. Es kann auch nicht die Rede davon sein, bei fehlender Haftungsprivilegierung gemäß § 11 TDG, wie vom BGH befürwortet, werde die Grundregelung in § 8 TDG, nämlich das Fehlen proaktiver Suchpflichten, in ihr Gegenteil verkehrt. Die Rolex-Entscheidung des BGH begründet nämlich, wie nachstehend noch ausgeführt werden wird, gerade keine generelle proaktive Such- und Überwachungspflicht, sondern knüpft diese ganz bestimmte Voraussetzungen, nämlich das Bekanntwerden von Schutzrechtsverletzungen. 2. Entgegen der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Landgerichts Arnsberg (Urteil vom 22.12.2004 - 4 O 313/04, s. Urteilsumdruck in Anl. BK 3) haftet die Beklagte auch für die Verletzung des Namensrechts des Klägers, obwohl aufgrund des unstreitigen Sachverhalts steht feststeht, dass nicht sie selbst den Namen und die Adresse (bzw. alte Adresse) des Klägers zu Täuschungszwecken im Wege der Namensanmaßung missbraucht hat, sondern diese Verletzung des Rechts aus § 12 Satz 1 BGB durch namentlich unbekannte Nutzer ihrer Internethandelsplattform erfolgt ist. Mangels Gehilfenvorsatzes, der zumindest bedingten Vorsatz erfordert, ist die Beklagte auch nicht als Teilnehmerin anzusehen.

Die Beklagte haftet gleichwohl als Störerin. Derjenige, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang herangezogene - zurückhaltendere - neuere Rechtsprechung zur Störerhaftung betrifft Fälle des Verhaltensunrechts, in denen es nicht um die Verletzung eines absoluten Rechtes geht. Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesgerichtshofes an, gemäß der im Falle der Verletzung von Immaterialgüterrechten, die als absolute Rechte auch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB Schutz genießen, die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt anzuwenden sind [(vgl. BGH NJW 2004, 3101 (3105)].

Der Senat folgt dem Bundesgerichtshof auch insoweit, als für Betreiber von Auktionsplattformen im Internet eine Haftung als Störer bei der Verletzung absoluter Rechtsgüter dann in Betracht kommt, wenn Prüfungspflichten verletzt werden. Der Umfang dieser Pflichten wiederum bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Prüfung zumutbar ist. Einem Unternehmen, das im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, da eine solche Obliegenheit das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde. Da der Betreiber einer Internetauktionsplattform durch die ihm geschuldeten Provision letztlich im Ergebnis wirtschaftlich von der Rechtsgutsverletzung profitiert, ist er, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, jedoch nicht nur gehalten, das konkrete Angebot unverzüglich sperren (§ 11 Satz 11 Nr. 2 TDG n.F.). Er muss vielmehr auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsgutsverletzungen kommt [(BGH NJW 2004, 3101 (3105)]. Der Senat vermag keine Gründe zu erkennen, die der Übertragbarkeit dieser - in einem markenrechtlichen Rechtsstreit entwickelten - Grundsätze auf die vorliegende Konstellation einer Namensanmaßung oder - wie der Kläger es formuliert - eines "Identitätsklaus" entgegenstünden. Auch derartige Rechtsverletzungen lassen sich wirkungsvoll nur durch eine entsprechende Überwachung der Anmeldeprozedur neuer Mitglieder vermeiden.

Die von der Beklagten im Berufungsverfahren herangezogenen Entscheidungen geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Sie betreffen - mit Ausnahme der bereits erwähnten Entscheidung des LG Arnsberg - andere Fallkonstellationen:

In Fall des LG Köln (Urteil vom 04.05.2005 - 9 S 17/05, s. Urteilsumdruck in Anl. BK 5) ging es um die Unterlassung von Werturteilen (nämlich der Äußerung "Hat keine Ahnung von den Geräten" im ...-Bewertungsforum), in der Entscheidung des LG Berlin (Urteil vom 12.04.2004 16 O 122/05, s. Urteilsumdruck Anl. BK 6) um die Sperrung eines Anbieters von Duftimitaten. Dabei wurde ein Anspruch auf Unterlassung gleichartiger Verletzungshandlungen mit der Begründung verneint, weitere Rechtsverletzungen seien nach dem klägerischen Vorbringen nicht erkennbar gewesen, zumal die Abmahnungen sich - nur - auf bereits benannte Verstöße bezogen hätten.

Aus der "Kurt-Biedenkopf-Entscheidung" des BGH (BGH NJW 2004, 1793 ff) kann entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls nicht hergeleitet werden, dass trotz festgestellter Verstöße keine Prüfungspflicht besteht. Die dortigen Erwägungen sind auf die hier vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar. In der vorbezeichneten Entscheidung ging es darum, ob ein prominenter Namensträger, nämlich der ehemalige sächsische Ministerpräsident, von dem Unternehmen D..., das in Deutschland für die Vergabe der Second-Level-Domain-Bezeichnungen zuständig ist, nach der Löschung des Domanin-Namens "kurt-biedenkopf.de" für einen nicht namensgleichen Dritten verlangen kann, diese Domain-Bezeichnung für jede zukünftige Eintragung eines Dritten zu sperren, was zugleich eine entsprechende Prüfungspflicht voraussetzten würde. Der BGH hat dies abgelehnt und entschieden, dass D... auch bei weiteren Anträgen Dritter auf Registrierung desselben Domain-Namens grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet ist, ob die angemeldete Bezeichnung Rechte des Namensinhabers verletzt. Begründet wurde dies jedoch nicht mit den Gegebenheiten des automatisierten Verfahrens, sondern damit, dass letztlich keine Schutzwürdigkeit des Anspruchstellers geben sei. Durch die Möglichkeit, den Domain-Namen für sich selbst eintragen und durch einen sog. Dispute-Eintragung den Vorrang für sich selbst sichern zu lassen - bei D... gilt das Prioritätsprinzip: "first come, first serve" - sowie die Möglichkeit, bei fehlender VorrangEintragung von D... die Löschung zu verlangen, wenn eine konkrete Rechtsverletzung offenkundig und für das Unternehmen ohne weiteres feststellbar sei, könne der Namensträger seine Interessen im Falle eines erneuten Verstoßes hinreichend selbst wahren (BGH a.a.O. S. 1794). Deshalb sei es nicht geboten, dem Unternehmen nach der Löschung des Domain-Namens bei einem erneuten Registrierungsantrag eines weiteren Anmelders irgendwelche Prüfungspflichten aufzuerlegen, zumal nicht davon auszugehen sei, dass jede denkbare Registrierung eines Dritten unter der Domain-"kurt-biedenkopf.de" einen offensichtlichen und für das Unternehmen erkennbaren Rechtsverstoß darstelle. Der BGH stellt in diesem Zusammenhang auch darauf ab, dass mangels eigenen Benutzungswillens durch den Namensträger etwa bei dem Registrierungswunsch einer namensgleichen Person nicht ohne weiteres schutzwürdige Interessen des Namensträgers berührt seien (BGH a.a.O. S. 1795).



Der "Kurt-Biedenkopf-Fall" unterscheidet sich von dem vorliegenden schon dadurch, dass im Falle des Klägers der Verletzte seine Rechte gerade nicht selbst hinreichend wahren kann. Darüber hinaus steht bei dem zu seinem Nachteil begangenen "Identitätsdiebstahl" die Rechtsverletzung außer Zweifel.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich nach alledem folgendes:

Da eine Prüfungspflicht des Betreibers von Auktionsplattformen im Internet erst einsetzten kann, wenn er auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, bestand für die Beklagte vor der Nachricht des Klägers vom 14.11.2003 keine besondere auf seine Daten bezogene Prüfungspflicht. Zu diesem Zeitpunkt war bereits die Registrierung von "g..." und "u..." erfolgt. Die Beklagte kann mithin im Hinblick auf diese Accounts keine Prüfungspflichten verletzt haben. Mit der unverzüglichen Löschung des beanstandeten Mitglieds "u..." hat sie insoweit ihre Pflichten umfassend erfüllt. Sie ist hierbei sogar noch über die konkrete Anzeige des Klägers hinausgegangen, indem sie auch "g..." als Mitglied gelöscht hat. Bei der Anmeldung von "gl..." am 11.12.2003 konnte die Beklagte (noch) nicht erkennen, dass es sich hierbei um ein Registrierungsbegehren unter Verletzung des Namensrechts des Klägers handelte. Nach den Geschäftsbedingungen der Beklagten, die auch der Kläger bei seiner Registrierung im Jahr 2002 anerkannt hat, ist es nämlich jeder natürlichen Person erlaubt, sich unter verschiedenen Mitgliedsnamen als Mitglied erfassen zu lassen. Angesichts dieser grundsätzlichen Möglichkeit von Doppelanmeldungen derselben Person konnte es sich deshalb sowohl um eine weitere Anmeldung eines bereits angemeldeten Nutzers, eine Anmeldung einer namensgleichen Person oder um einen "Namensklau" durch einen unbefugten Dritten handeln.

Eine Verpflichtung der Beklagten zur Anwendung eines zusätzlichen Kontrollverfahrens bei einer erneuten Anmeldungen unter denselben Kontaktdaten wie denen des Klägers ergab sich aber, als sie am 17.01.2004 durch die Nachricht des Klägers von der konkreten Rechtsverletzung durch "gl..." Kenntnis erlangte. Die Beklagte durfte sich in der Folgezeit nicht darauf beschränken, ihre Pflichten als Diensteanbieter gemäß §§ 8 Abs. 2 Satz 2, 11 Satz 1 Nr. 2 TDG zu erfüllen, wie es mit der unstreitig am 19.01.2004 erfolgten Löschung des beanstandeten Mitglieds geschehen ist. Vielmehr hatte die Beklagte nunmehr Vorsorge gegen weitere Rechtsverletzungen zum Nachteil des Klägers zu treffen.

Neben der Störereigenschaft ist auch die zweite Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch zu bejahen. Der Beklagten ist es nämlich nicht gelungen, die bei der einmaligen Verletzung absoluter Rechte nach der Rechtsprechung zu § 1004 BGB regelmäßig indizierte (nicht anders verhält es sich bei Ansprüchen wegen Namensrechtsverletzung gemäß § 12 Abs. 2 BGB) Vermutung einer Wiederholungsgefahr zu widerlegen, was ihr als Störerin (vgl. Palandt-Bassenge, 64. Aufl., § 1004 Rn. 32, 52) oblegen hätte.

Dies ergibt sich bereits aus der Weigerung der Beklagten, die klägerseits geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Im wettbewerblichen Bereich kann bei einer solchen Weigerung die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr nur in Ausnahmefällen angenommen werden (s. etwa BGH NJW 1994, 1281). Im Interesse des Rechtsschutzes des Betroffenen, der bereits einmal das Opfer eines Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht geworden ist, müssen an die Widerlegung der Vermutung der Wiederholungsgefahr hohe Anforderungen gestellt werden (BGH a.a.O.).

Der für den Bereich des Wettbewerbsrechts entwickelte - verfassungskonforme (BVerfG NJW 1994, 1784, (1785); NJW 2004, 589) - Grundsatz, dass die Wiederholungsgefahr nur dann entfällt, wenn der Verletzter dem Verletzten oder einem zur Rechtsverfolgung Befugten eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt, gilt - wie die Beklagte zu Recht betont - allerdings außerhalb des Wettbewerbsrechts, für deliktische Unterlassungsansprüche, "nicht mit gleicher Strenge" (BGH NJW 1994, 1281). Bei der Bemessung der Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung einer Wiederholungsgefahr ist der Schwere des Eingriffs, den Umständen der Verletzungshandlung, dem fallbezogenen Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und vor allem der Motivation des Verletzers Rechnung zu tragen (BGH a.a.O.). Als Betreiberin einer Internetplattform verfolgt wie Beklagte - ebenso wie dies bei wettbewerbsrechtlichen Verletzungshandlungen der Fall ist - ausschließlich wirtschaftliche Interessen. Dies gilt, auch wenn sie zum Kriterium "wirtschaftliche Interessen" ausführt, es komme ihr nicht darauf an, "um jeden Preis Profit zu machen". Anders als Organisationen, die aus rein idellen Gründen einen Internetverkehr auf einer durch sie betriebenen Plattform ermöglichen, wie etwa W..., verfolgt die Beklagte keine altruistischen Zwecke. Sie profitiert vielmehr durch die ihr zufließenden Provisionen von den auf ihrer Plattform getätigten Geschäften. Dabei vergrößern sich ihre Gewinnchancen noch, je mehr Nutzer sich bei ihr registrieren lassen und damit als auf ihrem "elektronischen Marktplatz" potentiell Handeltreibende in Betracht kommen. Es besteht daher ein besonderes Interesse der Beklagten gerade daran, dass, durch eine unkomplizierte und rasche Anmeldeprozedur begünstigt, möglichst viele neue Accounts bei ihr angemeldet werden. Nach alledem ist hier der wirtschaftliche Aspekt von ausschlaggebendem Gewicht. Berücksichtigt man überdies die bei einem "Identitätsklau" für das Opfer möglicherweise auftretenden Misshelligkeiten, wie sie sich im Falle des Klägers bereits gezeigt haben und, wie er geltend macht, in anderen Fällen in noch viel drastischerer Weise aufgetreten sind, ist eine Vergleichbarkeit mit der wettbewerbsrechtlichen Situation gegeben.




Eine andere Beurteilung hinsichtlich der Übertragbarkeit der im Wettbewerbsrecht entwickelten Grundsätze auf Unterlassungsansprüche außerhalb des Wettbewerbsrechts ist nicht angesichts der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des OLG Frankfurt vom 12.12.2001 ("unberechtigter Telefonbucheintrag" - NJW 2002,1277 (1278) geboten. Diese betrifft eine grundlegend andere Konstellation. Dort ging es darum, dass bei einem ein grundsätzlich sicheren System infolge "menschlichen Versagens" ein Fehler, nämlich die Erwähnung des dortigen Klägers gegen dessen Willen, aufgetreten war. Bei der von der Beklagten betriebenen Internetauktionsplattform handelt es sich demgegenüber, bezogen auf die Gefahr von Schutzrechtsverletzungen, letztlich um ein grundsätzlich unsicheres System. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin vom 27.07. 2005 selbst eingeräumt, als er erklärte, es gebe keine Software, mit deren Hilfe bei jeder Bewerbung um einen Account eine Überprüfung auf einen etwaigen "Identitätsklau" hin stattfinden könne.

Ganz besondere Umstände des Einzelfalles, die eine Wiederholung der Persönlichkeitsrechtsverletzung zum Nachteil des Klägers nicht ernsthaft befürchten lassen, sind hier nicht ersichtlich. Dieser Beurteilung steht nicht der Umstand entgegen, dass die Anmeldung von "m..." im Mai 2004 gescheitert ist. Das gilt selbst für den Fall, dass die Anmeldung durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten, wie von dieser behauptet, ohne Absprache mit ihr erfolgt sein sollte. Die vermutete Wiederholungsgefahr ist durch die gescheiterte Registrierung von "m..." nicht widerlegt.

Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg darauf, dieser missglückte Anmeldeversuch belege, dass sie über das Double-Opt-In-Verfahren hinaus, das - wie sie selbst einräumt - von seinem Anwendungsbereich her sehr begrenzt ist, weitere Schutzmechanismen angewandt habe, die bei "m..." auch tatsächlich gegriffen hätten. Dieses Argument wäre nur durchgreifend, wenn zuverlässig feststünde, dass diese Mechanismen stets erfolgreich sind. Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die Erfolglosigkeit - zumindest auch - darauf zurückzuführen ist, dass der Account des Klägers zuvor, am 20.01.2004, vollständig gesperrt worden war. In diesem Sinne hat sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Senatstermin vom 27.07.2005 geäußert.



Eine andere Bewertung der weiteren Sicherheitsmaßnahmen ist dem Senat nicht möglich, da die Beklagte davon abgesehen hat, sie näher darzulegen. Der Senat räumt zwar durchaus ein, dass aus Effizienzschutzgründen ein Geheimhaltungsinteresse der Beklagten bestehen mag. Ihm ist dann aber keine Bewertung möglich, inwieweit diese tatsächlich wirkungsvoll sind oder ob bzw. in welchem Umfang der Misserfolg bei der Registrierung von "m..." jedenfalls auch auf die vorherige Sperrung des Accounts des Klägers zurückzuführen ist. Der Senat war nicht gehalten, die von der Beklagten zu dem behaupteten Einsatz wirkungsvoller Sicherungsmaßnahmen benannten Zeugen zu vernehmen. Die bloße - in das Wissen von Zeugen gestellte - Behauptung, man habe inzwischen - bildlich gesprochen - sichere Schutzzäune hochgezogen, kann schon deshalb nicht ausreichen, weil dem Senat, hielte er ein solches Vorbringen für ausreichend und vernähme er Zeugen zu den vorgenannten Behauptungen, jegliche Überprüfung der Aussagen auf ihre Plausibilität hin unmöglich wäre. Sollen die Sicherungsmaßnahmen nicht im einzelnen offenbart werden, müssten die als Zeugen benannten Mitarbeiter von ... sich nämlich letztlich darauf beschränken, sich zu der Beweisfrage mit "ja" oder "nein" zu äußern.

Nach alledem ist dem Kläger gemäß § 12 Abs. 2 BGB ein Unterlassungsanspruch zuzubilligen. Ob aus dem mit der Beklagten bestehenden Vertragsverhältnis als solchem ebenfalls ein Unterlassungsanspruch hergeleitet werden könnte, kann deshalb dahinstehen.

Der Senat hat gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zugelassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung in Rede stehen, so etwa diejenige, ob auch bei Vorliegen jeweils identischer Rechtsmittelschriften, die sich nur durch die Adressierung an zwei verschiedene Berufungsgerichte unterscheiden, im Ergebnis von einer einzigen Berufung bei dem "richtigen" Berufungsgericht auszugehen ist, und diejenige, ob die in der Rolex-Entscheidung für den Bereich der Störerhaftung von Internetplattformbetreibern für den Bereich von Markenrechtsverletzungen entwickelten Grundsätze auch auf Rechtsverletzungen außerhalb des Markenrechts übertragbar sind. ..."

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