Die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG n.F. findet auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Eine Prüfungspflicht des Betreibers einer Auktionsplattform im Internet setzt erst dann ein, wenn er auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen worden. |
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, andere Teilnehmer als den Kläger unter seinem Namen und seiner vormaligen und aktuellen Anschrift, D... M..., ... und ..., B..., zum Internethandel auf der ...-Plattform im Internet zu registrieren und zum Handel zuzulassen, insbesondere einen Decknamen für die Teilnahme am Internethandel bei ... zu vergeben. |