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Allgemeines:


Wikipedia-Artikel: Wiki

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Störerhaftung:


Stichwörter zum Thema Störer- und Betreiberhaftung




AG Berlin-Charlottenburg v. 09.02.2006:
Das Persönlichkeitsrecht eines Menschen endet grundsätzlich mit seinem Tod. Deshalb sind an den postmortalen Schutz der Persönlichkeit höhere Anforderungen als an den Persönlichkeitsrechtsschutz Lebender zu stellen. Daher ist der postmortale Schutz der Persönlichkeit vor allem darauf ausgerichtet, den Verstorbenen vor unwahren Behauptungen, vor Herabsetzungen und Erniedrigungen sowie vor groben Entstellungen seines Lebensbildes und seiner Lebensleistung zu schützen. Die Nennung des bürgerlichen Namens eines Verstorbenen in der Wikipedia-Enzyklopädie führt zu keiner Störerhaftung des Träger-Vereins Wikimedia gegenüber den Erben des Verstorbenen.

LG Köln v. 14.05.2008:
Die Verweisung bzw. Weiterleitung durch Wikimedia auf die Wikipedia begründet keine Störer-Haftung für die Inhalte dieser Webseite. Der Verweisung kann nicht entnommen werden, dass der Domain-Inhaber die Inhalte der Wikipedia-Enzyklopädie-Artikel billigt oder sich gar zu eigen macht, da auf der Zielwebseite eine Vielzahl von Autoren für viele verschiedene Beiträge tätig ist. Die Haftung desjenigen, der auf bestimmte Inhalte verweist und auf diese weiterleitet, darf nicht weiter gehen als die des Betreibers der als Ziel der Weiterleitung angegebenen Webseite.

LG Hamburg v. 16.05.2008:
Die Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ ist in wesentlichen Grundzügen einem Internetforum vergleichbar, da es sich bei der Internetseite „Wikipedia“ um eine Homepage handelt, bei der von der Betreiberin lediglich Dritten die Plattform und Speicherplatz zur Verfügung gestellt wird, damit diese selbstverfasste Beiträge hinterlegen können, so dass Jedermann an der „Wikipedia“ mitarbeiten, Artikel erstellen und bearbeiten kann, wobei weder eine Vorabkontrolle noch eine nachträgliche Steuerung durch eine zentrale Redaktion stattfindet. Die Betreiberin hat keine Veranlassung, später angegriffene Artikel von sich aus vorab auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen. Sie muss erst ab Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten hin tätig werden. Entsprechendes gilt für den Betreiber eine Webseite, auf der die "Wikipedia" durch einen Link eingebunden ist.

LG Hamburg v. 11.07.2008:
Betreibt jemand ein Wiki mit gewollt subjektiven Inhalten, das er auch als sein Tagebuch bezeichnet und worin er Dritte zur Mitarbeit auffordert, ohne sich von deren Beiträgen zu distanzieren, dann handelt er im Fall einer Persönlichkeitsverletzung durch einen Dritten gleichwohl schuldhaft als Störer und ist schadensersatzpflichtig.



LG Hamburg v. 26.03.2010:
Dem ausländischen Betreiber des Online-Lexikons Wikipedia kann von einem deutschen Gericht untersagt werden, falsche Tatsachen über einen Ex-Politiker zu berichten. Entsprechen die Behauptungen im Online-Lexikon nicht der Wahrheit, so müssen die entsprechenden Textstellen und Fotos von der Internetseite und in der History gelöscht und Weiterleitungen auf den Artikel entfernt werden. Eine Mitstörerhaftung des deutschen Vereins Wikimedia ist hingegen nicht gegeben.

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