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Kammergericht Berlin Urteil vom 03.11.2015 - 5 U 29/14 - Haftung des Betreibers einer Online-Verkaufsplattform

KG Berlin v. 03.11.2015: Haftung des Betreibers einer Online-Verkaufsplattform ür Gemeinschaftsmakrenverletzung


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 03.11.2015 - 5 U 29/14) hat entschieden:

   Die Haftung des Betreibers einer Online-Verkaufsplattform für eine Gemeinschaftsmakrenverletzung setzt die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungs- und Überwachungspflichten, voraus. Der Umfang dieser Pflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Verhinderung der Verletzungshandlung zuzumuten ist. Wird der Betreiber eines Online-Marktplatzes auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt.




Siehe auch Störerhaftung des Betreibers von Handelsplattformen und Stichwörter zum Thema Störer- und Betreiberhaftung


Gründe:


A.

Die Klägerin produziert und vertreibt auf der Grundlage von Lizenzverträgen weltweit exklusiv internationale Spitzenparfüms. Sie ist von den Markeninhabern ermächtigt, die Markenrechte, die auf Gemeinschaftsmarken beruhen, im eigenen Namen geltend zu machen und zu verteidigen. Die Beklagte betreibt eine chinesische Online-​Verkaufsplattform, die sich auch an europäische Käufer richtet.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch wegen diverser auf der genannten Online-​Verkaufsplattform durch den Verkäufer "..." eingestellter Angebote von gefälschten Parfümprodukten. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Angebote wird auf die Anlagen K7 ff. Bezug genommen.

Am 5. April 2013, am 15. April 2013, am 22. April 2013 und am 29. April 2013 beanstandete die Klägerin gegenüber der Beklagten das Verhalten des genannten Verkäufers, woraufhin die Beklagte jeweils die schutzrechtsverletzenden Angebote von der Verkaufsplattform entfernte. Da der Verkäufer derartige Angebote jedoch weiterhin einstellte, mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 7. Mai 2013 (Anlage K14) ab und forderte sie - nach Erwirkung einer entsprechenden einstweiligen Verfügung vom 10. Juni 2013 - mit Schreiben vom 9. Juli 2013 (Anlage K19) vergeblich zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf.

Darüber hinaus mahnte die Klägerin die Beklagte wegen insgesamt 9 ähnlich gelagerter Fälle, von denen noch 8 streitgegenständlich sind, ebenfalls ab. Im Einzelnen handelte es sich um die folgenden Vorgänge (hier aufgeführt sind nur noch die 8 streitgegenständlichen Fälle):



Die Abmahnungen sowie das Abschlussschreiben waren jeweils mit einer Aufforderung zur Zahlung von Abmahnkosten versehen. Die Beklagte wies die Abmahnungen zurück.

Die Klägerin vertritt im Wesentlichen die Auffassung, die Beklagte sei nur unzureichend gegen die ihr benannten schutzrechtsverletzenden Verkäufer vorgegangen. Für deren Verhalten hafte sie sowohl unter dem Gesichtspunkt einer europäischen Verursacherhaftung als auch als Täterin/Teilnehmerin, jedenfalls aber nach den Grundsätzen der Störerhaftung.

Die Klägerin hat beantragt,

  1.  es der Beklagten unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren Direktoren, zu untersagen,

  

Angebote des mit dem Namen "..." registrierten Verkäufers für Parfums an Abnehmer in der Europäischen Union auf der Website www.....com mit den auf den Produktfotografien ersichtlichen Bezeichnungen

   - Calvin Klein Eternity, wie geschehen zur Product-​ID ...,

- Calvin Klein ck free wie geschehen zur Product-​ID ...,

- Calvin Klein ck IN2U wie geschehen zur Product-​ID ... und ...,

- Calvin Klein euphoria wie geschehen zur Product-​ID ..., ... und ...,

- Calvin Klein BEAUTY wie geschehen zur Product-​ID ...;

- Calvin Klein SHEER BEAUTY wie geschehen zur Product-​ID ...;

- Davidoff Cool Water wie geschehen zur Product-​ID ... und ...

zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen,

wenn in den Angeboten der Hinweis

   "This perfume is made in China, but the quality can be comparable with the authentic.”

oder der Hinweis

   "Products are all made in China, but the quality is just the same as the authentic!”

enthalten ist.
  2.  die Beklagte zu verurteilen, an sie insgesamt 16.623,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 1.780,20 EUR seit dem 29. Mai 2013, dem 15. Juni 2013, dem 11. Juli 2013 und dem 17. September 2013, auf 3.560,40 EUR seit dem 27. August 2013, auf 1.328,45 EUR seit dem 17. September 2013, auf 2.640,20 EUR seit Rechtshängigkeit (23. September 2013) sowie auf 1.973,90 EUR seit dem 22. Oktober 2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, als Plattformbetreiberin für die durch Dritte begangenen Schutzrechtsverletzungen nicht verantwortlich zu sein, und verweist in diesem Zusammenhang auf diverse von ihr unternommene Anstrengungen, um derartigen Verletzungen vorzubeugen und diese zu ahnden.

Mit dem am 28. Januar 2014 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage statt gegeben. Es wird insoweit auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, und zwar auch hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien.

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen dieses Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Beklagte beantragt,

   das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.





B.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht antragsgemäß verurteilt.

I.

Verurteilung zu 1.) (Unterlassung)

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin hinsichtlich des Verkäufers, "..." ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 S. 1 lit. a), Abs. 2 GMV. Es liegen eindeutig Verletzungshandlungen vor; die Angebotsabbildungen weisen die verfahrensgegenständlichen Marken auf. Die Klägerin kann die Rechte aus der Marke als Lizenznehmerin im Sinne des Art. 22 Abs. 3 S. 1 GMV geltend machen, da die Markeninhaber zugestimmt haben.

Die Beklagte ist auch die richtige Anspruchsgegnerin, obwohl sie die markenrechtsverletzenden Angebote nicht selbst auf ihrer Online-​Verkaufsplattform eingestellt hat. Sie haftet nämlich als Störerin.



1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe zuletzt BGH GRUR 2015, 485 - Kinderhochstühle im Internet III, Tz. 49 ff. in juris) kann als Störer bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-​kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungs- oder Überwachungspflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in, Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Verhinderung der Verletzungshandlung zuzumuten ist. Dabei spielt es unter anderem eine Rolle, ob der in Anspruch genommene eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt und etwa - wie der Betreiber einer Internethandeisplattform - durch die ihm geschuldete Provision an dem schutzrechtsverletzenden Verkauf von Erzeugnissen beteiligt ist. Daher muss der Betreiber eines Online-​Marktplatzes, der auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt; ihn trifft die durch einen Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

2. Die vorgenannten Grundsätze zur Störerhaftung kommen auch dann zur Anwendung, wenn es - wie vorliegend - um die Verletzung von Gemeinschaftsmarken geht und sich der Unterlassungsanspruch nicht auf deutsches Markenrecht, sondern auf Art. 9 GMV stützt. Dass die Gemeinschaftsmarkenverordnung selbst die Störerhaftung nicht kennt, steht dem nicht entgegen (BGH GRUR 2007, 708 - Internet-​Versteigerung II, Tz. 36 f. in juris). Der Inhalt des Unterlassungsanspruchs wird nämlich durch andere gemeinschaftsrechtliche Normen näher bestimmt. Nach Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Rechtsinhaber im Falle der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums - also auch im Falle der (drohenden) Verletzung einer Gemeinschaftsmarke - eine Anordnung auch "gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden". Nach dem Erwägungsgrund 23 der Richtlinie sollen die Voraussetzungen und das Verfahren für derartige Anordnungen Gegenstand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bleiben. Damit ist die autonome Regelung des Unterlassungsanspruchs in der Gemeinschaftsmarkenverordnung im Hinblick auf die Haftung von "Mittelspersonen" ergänzt worden, wobei die Ausgestaltung dieser Haftung im Einzelnen den Mitgliedstaaten überlassen bleibt. Im deutschen Recht ist die Haftung von "Mittelspersonen" durch die deliktsrechtliche Gehilfenhaftung, vor allem aber durch die Störerhaftung gewährleistet (BGH Internet-​Versteigerung II, a.a.O.). Entsprechend lässt der Europäische Gerichtshof es seinerseits zu, dass auf entsprechende Haftungsfiguren des nationalen Rechts zurückgegriffen wird (EuGH GRUR 2010, 445 - Google und Google France, Tz. 107 in juris; EuGH GRUR 2011, 1025 - L’Oréal/eBay u.a., Tz. 107 in juris).

3. Vorliegend hat die Beklagte, die von der Klägerin bereits mehr als einmal, nämlich insgesamt viermal, konkret darauf aufmerksam gemacht worden war, dass der Verkäufer "…" sich schutzrechtsverletzend verhielt, nicht in ausreichender Weise dafür Sorge getragen, dass derartige Verletzungen durch denselben Verkäufer in Zukunft nicht mehr Vorkommen konnten. Sie hätte in der konkreten Fallgestaltung entweder alle zukünftigen Angebote dieses Verkäufers manuell und zeitlich engmaschig kontrollieren müssen oder aber, wenn ihr dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen ist, den Verkäufer ohne weiteres Zuwarten ganz von ihrer Plattform ausschließen müssen. Letzteres hätte bei einem Verkäufer, der es ausweislich der von ihm verwendeten Produktbeschreibungen (z.B. "..the quality is just the same as the authentic..") ganz bewusst auf Schutzrechtsverletzungen anlegte, entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine unzumutbare Härte dargestellt und wäre nicht unverhältnismäßig.

4. Der umfangreiche Vortrag der Beklagten zu den von ihr eingesetzten Maßnahmen, um Schutzrechtsverletzungen vorzubeugen und diese zu ahnden, steht dieser Wertung nicht entgegen. Das "AliProtect"-​System, das es Rechtsinhaberin ermöglichen soll, Rechtsverletzungen zu melden, kann die Beklagte nicht davon entbinden, eigene Nachforschungen zu betreiben und insbesondere dann, wenn ihr ein bestimmter Verkäufer bereits über das "AliProtect"-​System gemeldet worden ist, diesen in besonderer Weise zu überwachen. Dass das von der Beklagten angewandte "Keyword-​Filtersystem" bei der vorliegenden Gestaltung, bei der sich die Marke ausschließlich auf der Produktabbildung befindet, ineffektiv ist, trägt die Beklagte selbst vor. Das gleiche gilt für die so genannten "Proaktiven Bereinigungsdurchgänge". Die Maßnahme "Three Times Your Money Back", wonach der Käufer entschädigt werden soll, wenn sich das von ihm erworbene Produkt als Fälschung herausstellt, ist bedeutungslos, wenn - wie vorliegend - der Verkäufer von vorne herein klar stellt, dass er eine Fälschung anbietet. Die Beklagte mag auch im Rahmen ihres "High Risk Products"-​Programms Parfümprodukte besonders intensiv überwachen wollen; ersichtlich ist ihr dies aber nicht einmal bei dem konkreten Verkäufer "...", auf den sie bereits aufmerksam geworden war, gelungen. Die von der Beklagten abgestuft angewandten disziplinarischen Maßnahmen mögen bei solchen Verkäufern, die sich grundsätzlich rechtskonform verhalten wollen, sinnvoll sein. Sie verfehlen aber von vornherein ihre Wirkung bei solchen Verkäufer, die es, wie "..." bewusst auf Markenrechtsverletzungen anlegen und aktiv das "Keyword-​Filtersystem" der Beklagten unterlaufen. Auch für die mit der "Intellectual Property Right Protection Policy" verbundene Appellwirkung ist ein solcher Verkäufer nicht empfänglich.




II.

Verurteilung zu 2.) (Zahlung)

Die Klägerin kann von der Beklagten zu Recht die Erstattung der ihr entstandenen Kosten für 9 Abmahnschreiben und ein Abschlussschreiben fordern. Der Anspruch ergibt sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683, 670 BGB. Die Schreiben entsprachen jeweils dem Interesse der Beklagten, da sie ihr die Möglichkeit geben sollten, den Streit kostengünstig beizulegen (vgl. BGH GRUR 2010, 257 - Schubladenverfügung, Tz. 13 ff., 17 in juris).

1. Soweit die Klägerin einen Anspruch in Höhe von 880,10 EUR für das Abmahnschreiben vom 7. Mai 2013 und einen Anspruch in Höhe von 1.760,20 EUR (rechnerisch richtig eigentlich: 1.780,20 EUR) für das Abschlussschreiben vom 9. Juli 2013, insgesamt 2.640,70 EUR, als Nebenforderung zu dem unter I. behandelten Unterlassungsanspruch beansprucht, bedarf dies keiner weiteren Erörterung. Entgegen der Auffassung der Beklagten war für das Abschlussschreiben eine 1,3fache Geschäftsgebühr gerechtfertigt (vgl. BGH GRUR 2015, 822 - Kosten für Abschlussschreiben II, Tz. 32 ff. in juris).

2. Auch die weiteren, als Hauptforderung geltend gemachten Abmahnkosten - jeweils 1.780,20 EUR bzw. 1.328,45 EUR für die Abmahnung vom 6. September 2013 bzw. 1.973,90 EUR für die Abmahnung vom 7. Oktober 2013 (nach neuem Gebührenrecht) - hat die Beklagte der Klägerin zu erstatten. In allen Fällen waren die Abmahnungen berechtigt, da der Klägerin ein entsprechender Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zustand. Das bewusste schutzrechtsverletzende Verhalten des jeweiligen Verkäufers war der Beklagten bereits zuvor bekannt geworden, so dass sie in konsequenter Weise, wie oben geschildert, gegen diesen hätte vorgehen müssen.

a. Der Abmahnung vom 8. Mai 2013 (K26) betreffend den Verkäufer "..." waren seit dem 13. Dezember 2012 bereits drei Beanstandungen seitens der Klägerin vorausgegangen, nämlich am 13. Dezember 2012, 12. März 2013 und 5. April 2013.

b. Der Abmahnung vom 29. Mai 2013 (K 32) betreffend den Verkäufer "..." war zwar nur eine Beanstandung vom 17. Mai 2013 seitens der Klägerin vorausgegangen. Ausweislich ihrer eigenen Abmahnung vom 7. Mai 2013 war dieser Verkäufer der Beklagten zu diesem Zeitpunkt aber bereits als Markenverletzer bekannt, so dass hier auch aufgrund einer einzelnen Beanstandung weiterer Handlungsbedarf bestand. Welche Markenverletzungen hier, wie von der Beklagten geltend gemacht, nicht erkennbar gewesen sein sollen, ist nicht nachvollziehbar; das Schreiben ihrer damaligen anwaltlichen Vertreter vom 28. Mai 2013 (Anlage K30) enthielt keinen entsprechenden Einwand.

c. Der Abmahnung vom 20. Juni 2013 (K40) betreffend den Verkäufer "..." war eine Beanstandung vom 24. Mai 2013, eine erste Abmahnung vom 30. Mai 2013 und eine weitere Beanstandung vom 18. Juni 2013 vorausgegangen.

d. Der Abmahnung vom 12 Juli 2013 (K44) betreffend den Verkäufer "..." waren vier Beanstandungen, nämlich vom 28. Mai 2013, vom 30. Mai 2013, vom 7. Juni 2013 und vom 10. Juli 2013 vorausgegangen.

e. Der Abmahnung vom 12. Juli 2013 (K47) betreffend den Verkäufer, "..." waren vier Beanstandungen, nämlich vom 17. Juni 2013, vom 18. Juni 2013, vom 28. Juni 2013 und vom 10. Juli 2013 vorausgegangen.



f. Bei der Abmahnung vom 6. September 2013 (K51) betreffend "Einzelangebote" handelt es sich insofern um einen Sonderfall, als es dort um von der Klägerin unter dem 3. September 2013 beanstandete einzelne Angebote ging, hinsichtlich derer die Beklagte die Löschung ausdrücklich verweigert hatte. Die auf die Weigerung hin erklärte Abmahnung war daher berechtigt. Dass die Beklagte ihre Weigerung später mit einem Versehen erklärt hat, ändert daran nichts.

g. Der weiteren Abmahnung vom 6. September 2013 (K57) betreffend die Verkäufer "...", "...", "...", "..." und "..." sind in allen Fällen mehrere Beanstandungen vorausgegangen. Dabei mag es zutreffen, dass die Beklagte zunächst nicht in der Lage gewesen ist, die Beanstandungen nachzuvollziehen, weil die betreffenden Angebote nach ihrer Zeit nur jeweils nachts eingestellt und tagsüber nicht mehr auffindbar waren. Angesichts der Häufung der Beanstandungen hätte sie aber auch in Kenntnis dieses Umstandes Maßnahmen ergreifen müssen, um das Angebotsverhalten des jeweiligen Verkäufers zu beobachten. Dass ihr dies technisch nicht möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

h. Der Abmahnung vom 7. Oktober 2013 (K53) betreffend den Verkäufer "…" waren fünf Beanstandungen, nämlich vom 18. August 2013, vom 27. August 2013, vom 10. September 2013, vom 12. September 2013 sowie vom 30. September 2013 vorausgegangen. Auch hier kann sich die Beklagten ihrer Verantwortung nicht dadurch einziehen, dass sie pauschal auf die nächtliche Einstellung der Angebote verweist.

3. Zinsen schuldet die Beklagte jeweils gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BGB bzw. hinsichtlich des Betrages in Höhe von 2.640,20 EUR (Kosten der Abmahnung vom 7. Mai 2013 und des Abschlussschreibens vom 9. Juli 2013) gemäß §§ 288 Abs 1 S. 2, 291 BGB. Der letztgenannte Betrag ist in Abweichung von der landgerichtlichen Verurteilung erst ab dem 24. September 2013 zu verzinsen, da die Zustellung am 23. September 2013 erfolgt ist (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 74. Aufl., § 291 Rn. 6, § 286 Rn. 35). Soweit der Ausspruch des Landgerichts außerdem bei der Zinsforderung einen Tippfehler (".. 1.923,90 seit dem 22. Oktober 2013 ... ") enthielt, war dieser zu korrigieren.


C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Entscheidung folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung und beruht auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falles.

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