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Landgericht Hamburg Beschluss vom 23.05.2011 - 310 O 142/11 - Händlerhaftung bei Vertrieb nicht lizenzierter DVDs

LG Hamburg v. 23.05.2011: Händlerhaftung bei Vertrieb nicht lizenzierter DVDs


Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 23.05.2011 - 310 O 142/11) hat entschieden:

   Kann der Händler von DVDs ohne weiteres erkennen, dass die Verbreitung einer DVD (mit einer Konzertaufnahme) nie lizenziert worden ist, so hat er für die Urheberrechtsverletzung einzustehen und die Verbreitung der betreffenden Aufnahme zu unterlassen.




Siehe auch Störerhaftung des Betreibers von Handelsplattformen und Stichwörter zum Thema Störer- und Betreiberhaftung


Gründe:


Der auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel folgt aus § 890 ZPO.

1. Die Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des tenorierten, aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Unterlassungsanspruchs gegen die Antragsgegnerin dargelegt und glaubhaft gemacht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Einlassungen der Antragsgegnerin aus den Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 18. und 19. Mai 2011.

Die verfahrensgegenständliche DVD enthält Konzertaufnahmen, die Herrn D... als ausübenden Künstler zeigen. Die hierdurch betroffenen Künstlerleistungsschutzrechte hat dieser der Antragstellerin übertragen. Hierzu gehört auch das Verbreitungsrecht gemäß den §§ 77, 17 UrhG.

Es ist glaubhaft gemacht worden, dass die Antragsgegnerin unter der Händlerbezeichnung ""b..." über Amazon die verfahrensgegenständliche DVD angeboten hat. Dies stellt eine Verbreitung im Sinne der §§ 77, 17 UrhG dar, welche der Antragstellerin - wie dargelegt - vorbehalten ist. Da die Verbreitung ohne ihr Einverständnis erfolgte, war sie widerrechtlich.



Die Antragsgegnerin hat entgegen der von ihr vertretenen Ansicht für diese Rechtsverletzung einzustehen. Die vorliegende Konstellation weicht von dem der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 11. März 2011 (Gz. 308 O 16/11) zugrunde liegenden Sachverhalt ab. Vorliegend war - im Gegensatz zu der vorgenannten Entscheidung - die fehlende Lizensierung für die Antragsgegnerin als Händlerin ohne weiteres erkennbar. Die Verbreitung der vorliegenden Konzertaufnahme ist insgesamt nie lizensiert worden. In der Entscheidung vom 11. März 2011 war hingegen lediglich ein Teil eines Produktes (Fotos auf den Seiten 309 bis 312 eines Buches) betroffen. Die Rechtsverletzung war in jenem Fall für die Händlerin nicht ohne weiteres zu erkennen.

Die der Antragsgegnerin zurechenbare widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben einer Einstellung der Nutzung die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen, wie sie vorgerichtlich erfolglos verlangt wurde (vgl. Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Auflage, § 97 Rn. 42; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rn. 41, 42; v. Wolff in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rn. 34, 35).

2. Es besteht auch ein Verfügungsgrund.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 91 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.

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