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Der Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt,
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in der Bundesrepublik Deutschland unentgeltlich die Software „Adblock Plus“' anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben, sofern diese die Anzeige und/oder das Laden von Inhalten, insbesondere Werbeinhalten, auf der Internetseite ...de verhindert, wenn dies zur Vorbereitung der nachfolgenden Aufgabe der zunächst bewirkten Verhinderung durch „Whitelisting“ geschieht, wie in den auf Seiten 3-8 der Klageschrift abgebildeten Screenshots dargestellt:
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[es folgen diverse Abbildungen von Webseiten jeweils ohne und mit installiertem AdBlock Plus]
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