Wird in einem als „offizielle Gewinnmitteilung“ bezeichneten Schreiben durch dominante Hervorhebung aus objektiver Empfängersicht der Eindruck erweckt, der Empfänger habe aufgrund einer Verlosung einen Geldbetrag bereits gewonnen und müsse den Gewinn nur noch abrufen (durch Aufkleben der „persönlichen Los-Marke“ auf die ausgefüllte „Auszahlungsurkunde“), so stellt dies eine Gewinnzusage i.S.d. § 661a BGB dar, die den Versender zur Auszahlung des Gewinns verpflichtet. Dem stehen auch Allgemeine Geschäftsbedingungen und nichtssagende, zum Teil im Fließtext versteckte Allgemeinplätze nicht entgegen. |