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OLG Köln Beschluss vom 18.03.2010 - I-21 U 2/10 - Zusendung eines Schreibens mit einer „offiziellen Gewinnmitteilung“

OLG Köln v. 18.03.2010: Gewinnzusage durch Zusendung eines Schreibens mit einer „offiziellen Gewinnmitteilung“


Das OLG Köln (Beschluss vom 18.03.2010 - I-21 U 2/10) hat entschieden:

   Wird in einem als „offizielle Gewinnmitteilung“ bezeichneten Schreiben durch dominante Hervorhebung aus objektiver Empfängersicht der Eindruck erweckt, der Empfänger habe aufgrund einer Verlosung einen Geldbetrag bereits gewonnen und müsse den Gewinn nur noch abrufen (durch Aufkleben der „persönlichen Los-Marke“ auf die ausgefüllte „Auszahlungsurkunde“), so stellt dies eine Gewinnzusage i.S.d. § 661a BGB dar, die den Versender zur Auszahlung des Gewinns verpflichtet. Dem stehen auch Allgemeine Geschäftsbedingungen und nichtssagende, zum Teil im Fließtext versteckte Allgemeinplätze nicht entgegen.




Siehe auch Gewinnzusage - Gewinnversprechen - Gewinngutscheine und Glücksspielveranstaltungen - Gewinnspiele


Gründe:


Die Berufung der Beklagten ist zulässig, verspricht aber in der Sache aus den durch das Berufungsvorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des Landgerichts, dass die dem Kläger von der Beklagten im Dezember 2007 übermittelten Unterlagen (im Folgenden auch nur "Mitteilung" oder "Zusendung" genannt) eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB darstellen und die Beklagte daher verpflichtet ist, den zugesagten Gewinn in Höhe von 13.340,00 € an den Kläger auszuzahlen. Das Landgericht hat bei der Frage, ob die Zusendung eines Unternehmens an einen Verbraucher als Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinne des § 661a BGB aufzufassen ist, zutreffend nicht nur auf deren Inhalt, sondern auch auf die äußere Gestaltung abgestellt. Danach kann es aus den Gründen, die das Landgericht bereits genannt hat und die der Senat ausdrücklich als richtig in Bezug nimmt, keinem Zweifel unterliegen, dass die Beklagte bei dem Empfänger ihrer Mitteilung und damit dem Kläger aus objektivierter Empfängersicht den Eindruck eines Preisgewinns erweckt hat. Wenn es in der Zusendung dominant hervorgehoben heißt, der Kläger solle sich festhalten, das Unglaubliche sei wahr geworden, die O., O. Glücks-​Agentur, habe den Versender darüber informiert, dass auf die persönliche Los-​Nummer 3.779.423 des Klägers ein Gewinn in Höhe von 13.340,00 Euro entfallen sei, zum Gewinnabruf solle der Kläger seine persönliche Los-​Marke abziehen und auf die ausgefüllte Auszahlungs-​Urkunde aufkleben, kann die als "Offizielle Gewinn-​Mitteilung" bezeichnete Mitteilung der Beklagten dem maßgeblichen Gesamteindruck nach ohne Weiteres so verstanden werden, der Empfänger der Sendung habe diese 13.340,00 € bereits gewonnen, er müsse den Gewinn nur noch abrufen. Der Senat nimmt die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts ausdrücklich als richtig in Bezug und stellt mit ihm als Teil der von der Zusendung der Beklagten potentiell angesprochenen Verkehrskreise fest, dass die Mitteilung der Beklagten im vorbeschriebenen Sinne geeignet war, bei dem Empfänger den Eindruck zu erwecken, er habe einen Preis in Höhe von 13.340,00 € gewonnen.




Die Behauptung der Beklagten, das Landgericht habe ihren Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen (und auch nicht in Erwägung gezogen), trifft nicht zu. Es hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass Sätze wie "Ich anerkenne die von mir gelesenen Bargeldvergabe-​/Teilnahmebedingungen" oder "Diese Mitteilung wird gültig, wenn ihre persönliche Los-​Nummer identisch mit der gewinnenden Los-​Nummer ist" oder andere nichtssagende und überdies zum Teil im Fließtext versteckte Allgemeinplätze nicht geeignet sind, dem zuvor auf Grund der optischen und inhaltlichen Gestaltung der Sendung der Beklagten vermittelten Eindruck, es handele sich um eine Gewinnmitteilung, entgegenzuwirken. Dem schließt sich der Senat ebenfalls vollumfänglich an. Er misst dem Rechtsmittel der Beklagten deshalb Erfolgsaussichten nicht bei und beabsichtigt, die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, falls sie nicht zurückgenommen wird. Er gibt der Beklagten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme, und zwar binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.

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