Die ohne eine vorherige ausdrückliche Einwilligung und ohne den erforderlichen Hinweis nach § 7 Abs. 3 Ziffer 4. UWG an einen Geschäftskunden übersandte E-Mail stellt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Ziffer 3. UWG eine wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung dieses Kunden dar. Der Umstand, dass die Versendung in ihrer konkreten Form auf ein Versehen der damit befassten Mitarbeiterin im datentechnischen Bereich zurückzuführen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. |
wie erkannt. [Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines von dem Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250 000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft, oder der Anordnung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, untersagt,
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den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung kostenpflichtig zurückzuweisen. |
die I. GmbH, ein bundesweit tätiger Anbieter von Elektro- bzw. Elektronikartikeln, die O. GmbH, ein bundesweit tätiger Distributor für IT-Infrastruktur-Lösungen, die E. GmbH, ein bundesweit Telefonanlagen und -software vertreibendes Unternehmen, die J. GmbH, ein sich derzeit in Liquidation befindender Anbieter von Büroartikeln, die L. AG, ein bundesweit tätiges Lebensmittel-Einzelhandelsunternehmen, die Firma U. e.K., ein bundesweit tätiges Drogeriemarktunternehmen, die W. GmbH, ein bundesweit tätiger Anbieter von Telekommunikationsbeziehungsweise Mediendiensten, die C. GmbH, ein bundesweit tätiger „Einkaufsclub“, die P. GmbH & Co. KG, ein bundesweit tätiges Versandhandelsunternehmen, die R. GmbH, ein bundesweit tätiges Versandhandelsunternehmen, die F. GmbH, ein bundesweit tätiges Versandhandelsunternehmen die V. GmbH, ein bundesweit tätiges Handelshaus, die T. GmbH als bundesweit tätiger Accessprovider sowie die X. GmbH, ein sich derzeit in Liquidation befindendes Versandhandelsunternehmen. |