Selbst bei einer erteilten Zustimmung in den Empfang einer E-Mail muss der Adressat allenfalls in der darauf folgenden Zeit mit der Zusendung einer Werbe-E-Mail des Absenders rechnen. Wenn dieser jedoch erst zwei Jahre später von der angeblich oder tatsächlich erteilten Zustimmung Gebrauch machen will, muss er sich bei dem Adressaten noch einmal erkundigen, ob auch noch zwei Jahre später ein Interesse an der Zusendung eines Schreibens besteht. |
der Beklagten bei Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, ihr per E-Mail Werbung an ihre E-Mail-Adresse kanzlei{a}....de zu übersenden, es sei denn, sie hat der Übersendung zugestimmt oder ihr Einverständnis kann vermutet werden. |
die Klage abzuweisen. |
dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. |
der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. |