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Landgericht Berlin Urteil vom 18.11.2009 - 4 0 89/09 - Zur Unwirksamkeit vorformulierter unklarer Einwilligungserklärungen bei Preisausschreiben

LG Berlin v. 18.11.2009: Zur Unwirksamkeit vorformulierter unklarer Einwilligungserklärungen bei Preisausschreiben


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 18.11.2009 - 4 0 89/09) hat entschieden:
Vorformulierte Einwilligungsklauseln auf Teilnahmecoupons für ein Gewinnspiel sind unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie nicht hinreichend bestimmt sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn unklar bleibt, mit wessen Angeboten der Teilnehmer an einem Preisausschreiben zu rechnen hat, ob dem Teilnehmer von Dritten Angebote unterbreitet werden dürfen und der Gegenstand der zu unterbreitenden Angebote im Dunkeln bleibt.




Siehe auch Werbemails und Einwilligungserklärung


Tatbestand:

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte gibt die Tageszeitung "..." heraus. Ein Werbeexemplar aus dem November 2008 enthält ein Gewinnspiel. Um an diesem Gewinnspiel teilzunehmen, hat der Teilnehmer seine Daten (Name, Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum und e-mail-Adresse) anzugeben.

Unter dem Feld der persönlichen Angaben ist Folgendes vorgedruckt:
„Ich bin auch damit einverstanden, dass meine Daten für Zwecke der Werbung, Marktforschung und Beratung nutzt und selbst oder durch Dritte verarbeitet und dass mir schriftlich, telefonisch und per e-mail weitere interessante Angebote unter breitet werden."
Zusammen mit dem Werbeexemplar wurde eine Ausgabe der Zeitschrift übergeben.

Der Kläger forderte die Beklagte unter dem 18.12.2008 auf, die Verwendung der Klausel künftig zu unterlassen, weil sie datenschutzrechtlich und wettbewerbsrechtlich bedenklich sei. Die Beklagte teilte unter dem 13.01.2009 mit, sie habe die Beanstandung zum Anlass genommen, die Formulierung zu überarbeiten und wolle daher die erbetene Unterlassungserklärung nicht abgeben.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Klausel den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes an eine informierte Einwilligung des Verbrauchers in die Nutzung und Verarbeitung von Daten durch Dritte nicht genüge. Es sei unklar, wer denn der Dritte sei und mit welchen Werbemaßnahmen in welcher Frequenz der Verbraucher zu rechnen habe. Die Klausel sei auch nach Wettbewerbsrecht deswegen unzulässig, weil hiernach Werbung per e-mail und Telefonanruf nur nach einer „ausdrücklichen Einwilligung" des Verbrauchers lauter sei. An einer solchen fehle es, weil die Klausel nicht den Transparenz-Anforderungen genüge. Ferner habe die Beklagte dem Kläger eine Kostenpauschale für die Bearbeitung der Angelegenheit zu ersetzen.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmung bei der Ansprache des Verbrauchers zu Zwecken der Werbung und Marktforschung unter Nutzung der Telefonnummer und der Adresse der elektronischen Post sowie bei der Weitergabe der Daten an Dritte zu berufen:
"Ich bin auch damit einverstanden, dass ... meine Daten für Zwecke der Werbung, Marktforschung und Beratung nutzt und selbst oder durch Dritte verarbeitet und dass mir schriftlich, telefonisch und per E-Mail weitere interessante Angebote unterbreitet werden."

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die Klausel halte einer datenschutzrechtlichen und wettbewerbrsrechtlichen Überprüfung stand. Nach der bei Verwendung der Klausel herrschenden Rechtslage sei auch eine konkludente Einwilligung in die Nutzung von Telefonnummer und e-mail-Adresse zur Werbung möglich gewesen. Im Streitfall erkläre der Verbraucher dies durch das Ankreuzen der Klausel sogar ausdrücklich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gelangten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist begründet, weil die beanstandete Klausel unwirksam ist, § 1 UKIaG i. V. m. § 307 BGB.

Die Klausel benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten unangemessen.

Zum einen verstößt die Klausel gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. i. V. m. den §§ 4, 4 a BDSG. Nach § 4 a Abs. 1 Satz 2 BDSG ist der Verbraucher u. a. auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten hinzuweisen. Die Formulierung der streitgegenständlichen Klausel geht insoweit zu weit. Denn aus der Klausel wird nicht klar, mit wessen Angeboten der Teilnehmer an dem Preisausschreiben zu rechnen hat. Es bleibt unklar, ob dem Teilnehmer von Dritten Angebote unterbreitet werden dürfen. Auch bleibt der Gegenstand der zu unterbreitenden Angebote im Dunkeln. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung lässt die Formulierung ein Verständnis dahingehend zu, dass sie die Daten an Dritte weitergibt, die sie ihrerseits zu Werbezwecken gegenüber den Teilnehmern verwenden. Nach § 3 Abs. 4 BDSG ist unter dem Begriff der Verarbeitung u. a. das Übermitteln von Daten zu verstehen. Da der Verbraucher die Einwilligung dazu erteilen soll, dass auch Dritte die Daten verarbeiten dürfen, erlaubte die Klausel der Beklagten auch den Handel mit den persönlichen Daten. Ausgehend von dem Grundsatz der sogenannten kundenfeindlichsten Auslegung im Verbraucherklageverfahren kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die Beklagte die Klausel nur als Einwilligung in die Datennutzung für eigene Werbezwecke verstanden wissen sollte. Im Übrigen ist die Klausel nicht klar und verständlich, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Vorformulierte Einwilligungsklauseln sind jedoch unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie nicht hinreichend bestimmt sind (vgl. dazu OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 351, 352).

Für die Entscheidung kommt es nicht mehr darauf an, ob die Klausel auch gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 7 Abs. 2 UWG unwirksam ist, weil die Einwilligung in Telefonwerbung bzw. Werbung mittels E-Mail stets nur einzeln erteilt werden könnte.


II.

Der Kläger kann von der Beklagten ferner die Zahlung der Kostenpauschale gemäß §§ 5 UKIaG, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nebst Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen. Dem Antrag tritt die Beklagte auch nicht entgegen. Insbesondere ist der Betrag auch ungeachtet der Zahlungsankündigung der Beklagten vom 13.01.2009 nach wie vor offen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.



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