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Landgericht Kleve Urteil vom 09.03.2010 - 7 O 38/08 - Zur Sorgfaltspflicht beim Umgang mit einem eigenen umfangreichen Adressdatenbestand
LG Kleve v. 09.03.2010: Zur Sorgfaltspflicht beim Umgang mit einem eigenen umfangreichen Adressdatenbestand
Das Landgericht Kleve (Urteil vom 09.03.2010 - 7 O 38/08) hat entschieden:
- Die E-Mail-Adresse eines Unternehmens dient seiner geschäftlichen Kommunikation. Wird diese von dem Unternehmer in allgemein zugänglichen Verzeichnissen veröffentlicht, so erklärt er damit sein konkludentes Einverständnis, dass potentielle Kunden seine E-Mail-Adresse bestimmungsgemäß nutzen können. Dies bedeutet aber nicht, dass ein mit Werbemails arbeitender Versender sich darauf berufen kann, dass einzelne Unternehmen ihre Verbindungsdaten an mehr oder weniger frei zugänglichen Stellen veröffentlicht hätten. Denn eine Einwilligung in die Zusendung unverlangter Werbung ist allein darin nicht zu sehen, weil eine solche nur einzelfallbezogen erklärt werden kann.
- Wer über einen sehr großen Bestand an Adressdaten verfügt, muss sich in der Weise um den jeweiligen Kundenbestand kümmern, dass zuverlässig ausgeschlossen werden kann, dass - und sei es auch nur versehentlich - Kunden, die hierauf keinen Wert legen, mit E-Mails umworben werden.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.
Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Der Beklagte betreibt ein Handelsunternehmen, für das er Werbung per Telefax und Email betreibt.
Mit Fax vom 9. Mai 2007 übersandte der Beklagte der Zeugin..., die eine Schneiderei betreibt, Informationen über ein sogenanntes Handmikroskop. Mit weiterem Fax vom 4. Februar 2008 übermittelte er der Zeugin..., die eine Pension in... unterhält, Informationen über ein Aufladegerät für Handys, iPods, iPhones, mp3-Player und PDA's.
Mit Fax vom 17. Mai 2008 übermittelte der Beklagte einer Firma ... Informationen über von ihm vertriebene Messschieber, mit Email vom 18. September 2009 einer Firma... solche über ein PC-Mikroskop. Mit weiterer Email vom 12. Dezember 2007 ließ der Beklagte einer Firma... weitere Informationen über einen Mobil-PC mit PC-Messmikroskop zukommen. Schließlich wandte er sich mit E-Mail vom 8. Februar 2008 an eine Firma... welcher er wiederum ein Mikroskop vorstellte.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte handelte wettbewerbswidrig nach den §§ 3, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG. Sie forderte den Beklagten deshalb zweimal zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach. Ebenfalls zweimal leitete die Klägerin gegen den Beklagten ein Einigungsstellen Verfahren nach § 15 Abs. 3 UWG ein.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe den genannten Betrieben bzw. Firmen bzw. deren Inhabern unaufgefordert und ohne entsprechende Einwilligung im Einzelfall Werbung zukommen lassen. Darauf, dass einzelne der genannten Personen sich durch Inanspruchnahme entsprechender Internetdienste bereit gefunden hätten, Faxnummern bzw. Emailadressen preiszugeben, könne sich der Beklagte nicht berufen. Ihr, der Klägerin, sei je Abmahnung ein erstattungsfähiger Aufwand in Höhe von 189,00 Euro entstanden.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wendet ein:
Er habe sich an die entsprechenden Adressaten gewandt, allerdings seien diese entweder bereits vorher mit ihm in geschäftlichem Kontakt gewesen oder hätten gezielt um Informationen gebeten. Teilweise sei es auch so gewesen, dass die Adressaten ihre Faxnummern bzw. E-Mail-Adressen im Internet für Anfragen zur Verfügung gestellt hätten. Eine unaufgeforderte Werbung liege in keinem Falle vor.
In den Fällen der Firma... und... sowie in Sachen... habe die Klägerin das Einigungsstellenverfahren nach § 15 UWG nicht betrieben, so dass insoweit Verjährung eingetreten sei.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. Januar 2010 (Bl. 171 f. GA) sowie auf die schriftlichen Aussagen der Zeugen... vom 18. August 2009 (Bl. 131 GA), ... vom 20. August 2009 (Bl. 151 GA), ... vom 24. August 2009 (Bl. 140 GA), ... vom 25. August 2009 (Bl. 135 GA), ... vom 19. August 2009 (Bl. 128 GA) und... vom 23. September 2009 (Bl. 156 R GA) verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.
Die Klage ist darüber hinaus begründet nach den §§ 3, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG, 286, 12 Abs. 1 S. 2 UWG, 286, 288 BGB:
Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Nach § 7 Abs. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine unzumutbare Belästigung in diesem Sinne stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt.
Dass der Beklagte mit den Mitteln des Faxgerätes bzw. der elektronischen Post Werbung an die von der Klägerin aufgeführten Marktteilnehmer verwandt hat, stellt er selbst nicht in Abrede. Dies ergibt sich im übrigen auch aus den schriftlichen Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen. Danach war allein zu fragen, ob eine unzumutbare Belästigung deshalb zu verneinen ist, weil eine jeweilige vorherige ausdrückliche Einwilligung der Adressaten vorgelegen hat.
Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2008 (I ZR 75/06) sinngemäß folgendes ausgeführt:
Werbung im Sinne des § 7 UWG sei jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.
Sinn und Zweck des § 7 UWG gebieten, dass auch Nachfragehandlungen nicht nur von der Generalklausel des § 7 Abs. 1 UWG erfasst werden können, sondern ebenso von den konkretisierenden Fallgruppen in Abs. 2 dieser Vorschrift. § 7 UWG bezwecke, solche Handlungen als unzumutbare Belästigung zu verbieten, die bereits wegen ihrer Art und Weise unabhängig von ihrem Inhalt als Belästigung empfunden werden. Für das Schutzbedürfnis des Inhabers eines Telefaxanschlusses stelle es keinen Unterschied dar, ob er unaufgefordert Kaufangebote für Waren oder Dienstleistungen erhalte oder ihm Anfragen zugingen, in denen beispielsweise Immobilien oder Antiquitäten nachgefragt würden.
Eine Einwilligung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG könne auch konkludent erfolgen. Da diese Vorschrift Art. 13 Abs. 1 der Richtlinien 2002/58/EG umsetze und der deutsche Gesetzgeber das Schutzniveau dieser Richtlinie auch auf Gewerbetreibende erstreckt habe, sei der Begriff der Einwilligung richtlinienkonform zu bestimmen. Die Richtlinie 2002/58/EG verweise für die Definition der Einwilligung auf Art. 2 Buchstabe h) der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Danach sei Einwilligung jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolge.
Danach, so weiter der BGH, erkläre ein Unternehmen durch die Installation eines Telefaxgerätes nicht sein Einverständnis damit, von jedwedem Gewerbetreibenden mittels Telefax zu Werbezwecken angesprochen zu werden. Wohl bringe die Angabe der Telefaxnummer in einer Werbeanzeige das konkludente Einverständnis des Unternehmens zum Ausdruck, Anfragen potentieller Kunden auf diesem Gerät zu empfangen.
Der Telefaxanschluss eines Unternehmens diene seiner geschäftlichen Kommunikation. Werde die Anschlussnummer von dem Unternehmer in allgemein zugänglichen Verzeichnissen veröffentlicht, so erkläre er damit sein konkludentes Einverständnis, dass potentielle Kunden seinen Telefaxanschluss bestimmungsgemäß nutzen und ihm auf diesem Wege insbesondere Kaufanfragen im Rahmen seiner üblichen Verkaufstätigkeit übermitteln können. Die Einwilligung erfolge in diesem Falle freiwillig, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage. Sie beziehe sich konkret auf Anfragen zu dem üblichen Warenangebot des Unternehmers.
Auf den vorliegenden Fall - für E-Mail-Anschlüsse kann nichts anderes als für Telefaxanschlüsse gelten - übertragen bedeutet dies, dass der Beklagte sich nicht darauf berufen kann, dass einzelne Unternehmen ihre Verbindungsdaten an mehr oder weniger frei zugänglichen Stellen veröffentlicht hätten. Denn eine Einwilligung in die Zusendung unverlangter Werbung ist allein darin nicht zu sehen, weil eine solche nur einzelfallbezogen erklärt werden kann.
Das Letzteres geschehen ist, hat auch die Vernehmung der vom Beklagten benannten Zeugen... und... nicht ergeben. Zwar hat der Zeuge... insbesondere angegeben, dass er die Zeugin... auf einem Markt in der Nähe von... aufgesucht bzw. kennengelernt habe. Sie habe sich an weitergehenden Informationen interessiert gezeigt. Insbesondere sei es um einen "Fadenzähler" gegangen. Demzufolge sei die Zeugin im Betrieb des Beklagten in den Kreis der potentiellen Interessenten aufgenommen worden. Auch habe das besagte Gespräch dazu geführt, dass der Zeugin die Anlage K1 übermittelt worden sei. Weshalb der Zeugin mit dieser Anlage allerdings nicht etwa Informationen über den genannten Fadenzähler, sondern im Gegenteil solche über ein digitales Handmikroskop zugeleitet worden sind, vermochte der Zeuge ... im Rahmen seiner Vernehmung nicht zu erklären.
Der Zeuge... hat berichtet, er sei mit einem Mitarbeiter der Firma... in Kontakt gekommen. Es sei darum gegangen, Informationen über Werbegeschenke zu erhalten. Er habe deshalb den Datensatz der Firma... an den Beklagten weitergeleitet. Von dort sei dafür gesorgt worden, dass die Firma... mit Informationen versorgt würde. Er selbst sei hiermit nicht mehr befasst worden.
Konkret sei die Rede gewesen von Kindermikroskopen. Weshalb - [wie] die Anlage K24 zeigt - der Firma... dann nicht etwa Informationen über Kindermikroskope, sondern solche über digitale Stereomikrophone im Wert von immerhin 220,00 Euro pro Stück zugeleitet worden sind, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen... wiederum nicht. Auch konnte der Zeuge... nicht erläutern, weshalb der Zeuge... in seiner Aussage den Sachverhalt anders dargestellt hat als er selbst. Denn der Zeuge... hat in seiner schriftlichen Zeugenaussage (Bl. 156 R GA) eindeutig bestritten, der Zusendung von Werbung zugestimmt zu haben.
Gleiches hat im übrigen die Zeugin... in ihrer Aussage vom 20. August 2009 (Bl. 151 GA) getan. Auch die Angabe des Zeugen..., der erklärt hat, die Zeugin habe ausdrücklich der Übersendung von Informationsmaterial über ein Ladegerät zugestimmt und ihm auch ihre Faxnummer genannt, steht damit in einem unauflösbaren Widerspruch.
Dabei ist die Kammer davon überzeugt, dass die Aussagen der Zeugin... und des Zeugen... der Wahrheit entsprechen. Dies ergibt sich allein schon aus der Schilderung des Zeugen..., wonach der Beklagte in seinem Bestand ca. 360.000 Adressaten gesammelt haben will. Wie der Zeuge erklärt hat, sei dieser Bestand dadurch zustande gekommen, dass Firmen jeweils ganze Datensätze an den Beklagten liefern. Es erscheint ausgeschlossen, dass ein Unternehmen wie dasjenige des Beklagten, in welchem neben dem Beklagten selbst noch der Zeuge... und -zeitweise - der Zeuge... tätig gewesen sind, sich in der Weise um den jeweiligen Kundenbestand kümmern, dass zuverlässig ausgeschlossen werden kann, dass -und sei es auch nur versehentlich - Kunden, die hierauf keinen Wert legen, umworben werden.
Nach allem sieht die Kammer die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches nach den genannten Vorschriften als gegeben an.
Soweit der Beklagte sich auf die Einrede der Verjährung beruft, weil die Klägerin nach seiner Darstellung nicht in allen Fällen das Einigungsstellenverfahren nach § 15 UWG durchgeführt hat, bleibt sein Einwand im Ergebnis ohne Erfolg. Denn der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass das Einigungsstellenverfahren jedenfalls in den Fällen... und... erfolglos betrieben worden ist. Dies reicht, da das Klagebegehren nicht auf Unterlassung von Werbemaßnahmen bezogen auf konkrete Adressaten gerichtet ist, aus.
Gemäß § 12 Abs. 1 UWG kann die Klägerin vom Beklagten den Aufwand der von ihr ausgesprochenen Abmahnungen erstattet verlangen, weil diese sich als berechtigt herausgestellt haben. Die erforderlichen Aufwendungen im Einzelfall schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO auf je 189,00 Euro.
Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus den §§ 286, 288 BGB.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: 7.878,00 Euro.